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Beratungspflichten beim CMS Spread Ladder Swap, Urteil des BGH vom 22.03.2011-XI ZR 33/10

Mit Swaps können Zahlungsströme getauscht werden. Zweck eines solchen Tausches ist die Begrenzung finanzieller Risiken in der bestehenden Finanzierung. Sie tauchen in allerlei Formen auf basieren zum Teil auf komplizierten Berechnungsformeln. Da die empfehlende Bank mit Abschluss des Vertrages zugleich zum „Wettgegner“ wird, stellt sich die Frage einer Aufklärungspflicht, um oftmals bestehende Wissensungleichheit des Kunden auszugleichen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.03.2011-XI ZR 33/10 diesbezüglich entschieden, dass die beratende Bank dem Kunden in verständlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen führen muss, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ real und ruinös sein kann. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind umfassende Erläuterungen der Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes und ihrer konkreten Auswirkungen erforderlich sowie eine eindeutige Aufklärung des Kunden darüber, dass das Chance-Risiko-Profil zwischen den Teilnehmern der Zinswette unausgewogen ist. Insbesondere der negative Marktwert ist Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen des Kunden zu gefährden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die einstrukturierte Gewinnmarge „marktüblich“ ist und die Erfolgschancen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt. Maßgeblich ist allein, dass die Integrität der Beratungsleistung der Beklagten dadurch in Zweifel gezogen wird, dass sie sich ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Berechnungsmodellen überwiegendes Verlustrisiko des Kunden „abkaufen“ lässt, das dieser gerade aufgrund ihrer Anlageempfehlung übernommen hat.