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Beratungspflichten beim Cross-Currency Swap, Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.03.2012- 5 U 216/12

Bei Cross-Currency Swaps (Währungsswap- oder Currency Swap) tauschen zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen. Bei solchen Geschäften ist der Kunde gem. Urteil des Oberlandesgerichtes München, Urteil vom 29.03.2012- 5 U 216/12 detailliert über die Entwicklungspotenziale, also über Prognosen, hinsichtlich der beiden beteiligten Volkswirtschaften, aber auch hinsichtlich drohender, wirtschaftlich eigentlich nicht fundierter Einflussnahmen („freies Spiel der Finanzmärkte“) aufzuklären. Der Kunde muss also darüber belehrt werden, dass er die Erfolgsaussichten des Geschäfts nicht allein auf der Grundlage seiner eigenen Erkenntnisse einschätzen kann, sondern dass er hierfür die Ergebnisse von anerkannten Bewertungsmodellen benötigt. Es findet hier ein Ausgleich von Informationsasymmetrien statt; die Bank muss dem Kunden den im Wesentlichen identischen Kenntnisstand vermitteln, der auch bei ihr vorhanden ist. Diese Aufklärung hat nicht allgemein, sondern für jedes Swap-Konstrukt gesondert zu erfolgen, und zwar sowohl hinsichtlich des Verhältnisses der beiden Währungen (insbesondere in der Zukunft) zueinander, als auch hinsichtlich der beiden Zinssätze (gleichfalls in die Zukunft hinein betrachtet. Sollte dies aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein hat eine unmissverständliche Aufklärung des Kunden darüber zu erfolgen, dass er sich an einem Glücksspiel beteiligt.