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Allgemein

Widerruf Autokredit und Leasingvertrag- EuGH Urteil vom 09.09.2021

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nahezu alle Verbraucherkreditverträge widerrufen werden können.

Grund hierfür sind vor allem unzureichende Informationen der Banken über die Höhe des Verzugszinssatzes. Findet sich im Vertrag keine konkrete Angabe über die Höhe des Verzugszinses, sondern lediglich die Klausel „Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“ (oder ähnlich), spricht vieles für die Widerruflichkeit des Kreditvertrags.

Darüber hinaus vermisst der Europäische Gerichtshof in den Kredit-Verträgen auch die wesentlichen Informationen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und über die außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der damit verbundenen Kosten.

Fazit:

Daher kann

  • wer nach dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag zur Autofinanzierung oder einen Leasingvertrag geschlossen hat, durch den Widerruf des Vertrages gegen Rückgabe sein Geld zurückerhalten.
  • Auch wer das Auto nicht mehr besitzt kann nach Widerruf die Raten zurückfordern.
  • Auch wenn ein Wertersatz für die Nutzung geschuldet sein kann, lassen sich durch den Widerruf tausende Euro sparen.

Corona Soforthilfe

In Zeiten der Corona Krise ist die Sicherung der Finanzen wichtig.  Nach den beschlossenen Eckpunkten zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige gibt es folgende Handlungsmöglichkeiten (nach IBB):

 

  1.  1. Hausbank kontaktieren

Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen (www.kfw.de).

 

  1.  2. Bürgschaftsbank kontaktieren

Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank besichert werden. Notwendig sind:

  • -Kurze schriftliche Beschreibung der Auswirkungen der Pandemie auf Ihr Unternehmen
  • -Jahresabschlüsse/Einnahmen-Überschuss-Rechnungen 2017 und 2018
  • -Betriebswirtschaftliche Auswertung 2019 (inkl. Summen- und Saldenliste) oder Jahresabschluss 2019
  • -Kreditspiegel (Übersicht Zins- und Tilgungsbeträge bestehender Kredite)
  • -Ermittlung des Kreditbedarfs anhand einer Maßnahmen- und Liquiditätsplanung für die nächsten 12 Monate
  • -Selbstauskunft
  • -Vorschlag für den Eigenbeitrag des Gesellschafters

 

  1. 3. Kurzarbeit beantragen

  2. Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

 

 

  1. 4. Steuerstundung verhandeln

Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit von Steuerstundungen.

 

 

  1. 5. Liquiditätshilfe Sonderfall Corona

Mit den Liquiditätshilfen BERLIN richtet sich die IBB an etablierte Unternehmen mit Liquiditätsengpässen. Wir öffnen das Darlehensprogramm für weitere von der Corona-Epidemie betroffene Branchen.

 

 

6. Liquiditätshilfen BERLIN

  1. Die Hilfen betreffen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU mit Betriebsstätte in Berlin wie folgt:
  • – Rettungsbeihilfen mit einer Laufzeit von 2 Jahren
  • – Darlehen bis zu 0,5 Mio. EUR (zinslos), in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio. EUR (4% p.a. Zinssatz, Aussetzung wird geprüft)
  • – selbstschuldnerische Bürgschaft in Darlehenshöhe obligatorisch

 

„Rettungsbeihilfen Corona“ können nur gewährt werden, wenn der aktuelle Liquiditätsengpass in den Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie begründet liegt, die wirtschaftlich Berechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter der Unternehmung selbstschuldnerische Bürgschaften in Darlehenshöhe übernehmen arbeitsmarkt- und strukturpolitische Aspekte eine positive Entscheidung rechtfertigen und Hausbankkredite nicht außerplanmäßig zu Lasten der Mittel aus diesem Programm zurückgeführt werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

MIETRECHT aus Sicht von Mieter und Vermieter  in der  „CORONA-KRISE“-

Gegenwärtig stellt sich die Frage, wer bei Ladenschließungen etc. anlässlich der Corona- Pandemie das Kostenrisiko trägt. Bestehen monatelang Quarantäne- Maßnahmen, führt das schnell zur Insolvenz von Unternehmen. Mieter fragen sich daher bereits jetzt, ob und wann Mietzahlungen ausgesetzt werden können.

 

I.   Anspruch des Mieters zur Reduzierung der Miete?

 

1. Regelungen im Gewerbemietvertrag sind vorrangig!

In Gewerbemietverträgen finden sich insbesondere folgende Klauselarten: Die sog. „Force-Majeure-Klausel“ hat den Inhalt, dass Epidemien, Pandemien oder Quarantäneanordnungen als „höhere Gewalt“ zu qualifizieren sind. Findet sich im Vertrag eine solche Regelung, gilt die dortige Regelung. Denn mit der Einstufung von Covid-19 am 11. März 2020 als Pandemie wäre die Klausel einschlägig.

Abstrakte Regelungen zur höheren Gewalt definieren den Begriff „höheren Gewalt“ nicht unmittelbar und sind entsprechend der jeweiligen Sachlage auszulegen. Es muss dann geklärt werden, ob Covid-19 unter den Begriff „höhere Gewalt“ fällt. Es handelt sich nach den gängigen Definitionen um ein externes, unverschuldetes und unabwendbares Ereignis, dass keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist. Die Covid-19 Pandemie dürfte aufgrund der einschneidenden nationalen/ internationalen Maßnahmen, die den wirtschaftlichen Handel massiv beeinträchtigen, unter diesen Begriff fallen.

In einigen Verträgen finden sich Regelungen, die auf behördlich angeordnete Betriebsschließungen Bezug nehmen. Ob von solchen Regelungen auch Schließungen wegen Pandemien umfasst sind, hängt ebenfalls von der individuellen Ausgestaltung ab.

Folge der dargestellten Klauseln kann eine (temporäre) Mietreduzierung, Aussetzung der Mietzahlungspflicht, eine Stundung der Mietzahlungspflicht oder gar ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Mieter sein.

Rechtsfolgen zugunsten des Vermieters werden solche mietvertraglichen Vereinbarungen meist nicht enthalten, da für die Situation des Vermieters kein Sicherungsbedürfnis besteht. Für den Fall, dass der Mietvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen stellen und vom Mieter gestellt wurden, stellt sich dann die Wirksamkeitsfrage nach AGB – Gesichtspunkten.

2.   Allgemeines mietvertragliches Gewährleistungsrecht überträgt Mieter das allg. Betriebsrisiko!

Ohne vertragliche Regelungen liegt das Betriebsrisiko grundsätzlich beim Mieter. Insbesondere besteht keine Mietminderung nach dem Mietmängelgewährleistungsvorschriften und somit eine uneingeschränkte Zahlungspflicht und Kündigungsmöglichkeit des Vermieters bei Zahlungsverzug.

So können Mieter zwar mit dem Argument des Vorliegens eines Mangels die Miete kürzen. Allerdings betreffen verhängte Betriebsverbote nur die Nutzungsart und stellen damit keine objektbezogenen Gebrauchsbeschränkung dar. Eine Mietkürzung ist wegen des Fehlens eines Mangels der Mietsache dann nicht möglich.

Auch die eigentliche Erkrankung der Mitarbeiter und die Pflicht, in Quarantäne zu bleiben, gehört ebenfalls zum allgemeinen Lebensrisiko und sind von jedem, auch dem Mieter, zu tragen. Solange also der Vermieter die Mietsache wie vereinbart zur Verfügung stellt, ist der Mieter nicht zur Zahlung einer geminderten Miete berechtigt.

 

3.  Das „Corona-Schutzgesetz“

Vermieter sollen wegen Mietschulden ab dem 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 (verlängerbar) kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages haben, sofern diese auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruhen. Der Mieter hat die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Bestehen bereits früherer Mietschulden, die allein nicht zur Kündigung ausreichen kommt es zu Problemen, da das Gesetz – nach bisheriger Auslegung- die alleinige Kausalität voraussetzen dürfte. Allerdings bleibt die Mietzahlungspflicht dem Grunde nach bestehen und ist auch durchsetzbar. Eine Kündigung des Mietvertrages der im festgelegten Zeitraum angesammelten Rückstände soll ab Juli 2022 erst wieder möglich sein. Da die Zahlungspflicht bestehen bleiben soll, stehen dem Vermieter bei Zahlungsrückständen Verzugsansprüche (wie Zinsen) zu. Auch ein Rückgriff auf Mietsicherheiten ist möglich.

 

4. Anpassung der Verträge wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 ?

Haben Mieter und Vermieter bei Abschluss des Vertrages besondere Umstände nicht vorhergesehen, die zu einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsbeziehung führen, kann nach Treu und Glauben eine rechtliche Korrektur erforderlich sein.

In besonderen Ausnahmefällen besteht deshalb die Möglichkeit einer Vertragsanpassung. Aber auch hier gilt grundsätzlich der Vorrang des Mietrechts, so dass nur in engen Ausnahmesituationen auf diese Hilfsnorm des §313 BGB zurückgegriffen werden kann.  Mit Verweis auf das ganz erhebliche Ausmaß der Corona-Krise und die damit verbundene Dauer und Intensität der wirtschaftlichen Belastung der Mieter, könnte sich hier eine zugunsten der Mieter entwickelnde Rechtsprechung ergeben.

Aber auch dann wäre die Risikoverteilung zu berücksichtigen. Denkbar sind verschiedene Folgen. So ist an die Möglichkeit der Reduzierung der Mietzahlungspflicht nach Ablauf eines gewissen „Toleranzzeitraums“ zu denken. Dafür würde sprechen, dass das Verwendungsrisiko zunächst beim Mieter liegt und der Mieter daher die sich daraus ergebenden Risiken zumindest bis zum Erreichen einer gewissen Risikoschwelle zu tragen haben könnte.

 

II. Nachbesicherung der Immobiliendarlehen als Schlüsselrisiko für Vermieter

Beruft sich ein Mieter auf eine Anpassung aufgrund Störung der Geschäftsgrundlage und hält dies einer rechtlichen Überprüfung stand, ist im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen zu bedenken, dass auch der Vermieter schutzbedürftig ist. Denn stellt der Mieter seine Mietzahlungen ein, fehlt dem Vermieter der Mietertrag. Dadurch wird ihm die Grundlage genommen, etwaige Darlehensverpflichtungen aus Fremdkapital zu bedienen. Konkret droht dann folgende Gefahr:

Verändern sich die wirtschaftlichen Rahmendaten einer Kreditkalkulation, kann das auch erhebliche Auswirkungen auf bestehende Immobilienkredite haben, wenn sich diese Veränderung als nachhaltig darstellt.

Nach Nr. 19 AGB-Banken besteht nämlich eine Kündigungsmöglichkeit der Bank aus  wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.

Die Verschlechterung der Werthaltigkeit stellt für sich allein genommen zwar keinen eigenständigen Kündigungsgrund dar.

Sie führt jedoch zu einem Anspruch der Bank gegen den Darlehensnehmer auf Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 AGB Banken. Ein solcher Nachbesicherungsanspruch ist auch dann möglich, wenn der Kredit lückenlos bedient wurde. Die Bank muss dann darlegen, dass die Deckungslücke zwischen Bankforderung und dem realisierbaren Wert der Sicherheiten einen Umfang erreicht hat, der Sicherungsinteresse der Bank tangiert. Dies ist bei einer geschätzten Deckungslücke von mehr als 15% anzunehmen.

Bei länger andauernden Einnahmeproblemen durch Mietkürzungen oder gar der Anpassung der Mietverträge dürfte das der Fall sein

Es gilt, Strategien zu finden, eine Nachbesicherung abzuwehren und gleichzeitig eine vernünftige Lösung für den Mieter zu finden.

 

III. Fazit:

 

  • §   Bestehen vertragliche Regelungen im Mietvertrag, sind diese anzuwenden und auszulegen.

  • §   Bestehen keine vertraglichen Regelungen bleibt der Mieter zahlungspflichtig.

  • §   Eine Kündigung des Mietvertrages ist bei Zahlungsrückstand nach dem Corona-Schutzgesetz befristet nicht möglich.

    §   Eine Anpassung bestehender Mietverträge ist möglich. Es sollte hier eine konstruktive Lösung gefunden werden.

 

 

 

 

Bankenkrise & Einlagensicherung

Risiko Abschreibung von Einlagen durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) 

  1. Was ist das „SAG“?

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) ist einem Großteil der deutschen Sparer/ Anleger bis heute nicht bekannt. Es wurde anlässlich der Finanzkrise des Jahres 2008 beschlossen und soll einen Beitrag zur Finanzmarktstabilisierung leisten. Konkret sieht das Gesetz die Pflicht von Kreditinstituten vor, vorbeugend Sanierungspläne für den Krisenfall zu erstellen. Diese Pläne werden von der Aufsichtsbehörde (Bafin) geprüft.

Für Anleger beinhaltet es aber ein erhebliches Risiko. So müssen in Schwierigkeiten geratene Institute und Finanzgruppen in einem geordneten Verfahren saniert und auch abwickelt werden. Das Verfahren ist „hoheitlicher Natur“ und wird von der BaFin als Aufsichtsbehörde/ Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung als Abwicklungsbehörde durchgeführt.

Die Behörden können hierbei  drastische Maßnahmen ergreifen, die einem Insolvenzverfahren ähneln. So kann die BaFin als Aufsichtsbehörde Frühinterventionsmaßnahmen ergreifen, die Geschäftsleiter abberufen und vorläufige Verwalter einsetzen, §§ 36 bis 38 SAG. Banken können zudem nach Maßgabe eines von der Abwicklungsbehörde erstellten Abwicklungsplanes geordnet abgewickelt werden, §§ 40 ff. SAG. Banken, die der direkten Aufsicht durch die EZB unterliegen, werden durch eine europäische Behörde, den Single Resolution Board, nach Maßgabe der SRM-VO abgewickelt.

  1. Risiko für Anleger: die sog. „Abwicklungsanordnung“

Das SAG regelt zwar primär das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Bank. Stellt die Behörde anhand vorgegebener Kriterien fest, dass eine „Systemgefährdung“ vorliegt, muss sie zum „Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine Abwicklungsanordnung erlassen, die in erster Linie zu einer „Sanierung“ führen soll. Die Behörden können dann Folgendes tun:

  1. Behörden können Aktien herabschreiben 

Nach § 89 SAG kann die Behörde anordnen, dass der Nennwert von Aktien ganz oder teilweise „herabgeschrieben“ wird. Ein Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. Selbst eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall gelten alle Ansprüche des Aktionärs als „erfüllt“ und zwar für immer (§ 99 Abs. 1 – 3 SAG). Insbesondere ist keine Entschädigung vorgesehen, wenn sich die Bank wieder erholt.

  1. Behörden können  Spar und Sichteinlagen in Akten umwandeln + herabschreiben

Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann zudem anordnen, dass Ihre Spar- und Sichteinlagen in Anteile des harten Kernkapitals, also insbesondere in Aktien der betroffenen Bank umgewandelt werden. Sie kann aber dann auch den Nennwert der Einlagen ganz oder teilweise herabschreiben. Auch das führt zu harten Einschnitten bei Kunden.

  1. Entschädigung für betroffene Anleger theoretischer Natur

Gem. § 147 SAG wird zwar ein genereller Entschädigungsanspruch eingeräumt. Er liegt vor, wenn der Kunde mehr verliert als dies im Falle einer Insolvenz geschehen wäre. Die Beweisbarkeit der Voraussetzungen ist aber denkbar unerfüllbar, da sie eine Prognose des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Hierzu ist eine Übersicht in die Rechtsverhältnisse der Bank nötig, also nach jetzigem Stand kaum anwaltlich durchsetzbar.

  1. Der betroffene Personenkreis

Alle Aktionäre, Privatkunden und Firmenkunden, die Einlagen ab 100.000€ bei einer „systemrelevanten“ Bank führen, sind von den durch das SAG geschaffenen Risiken betroffen. Die Einlagen können sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Die Summe aller Positionen ergeben die maßgebliche Einlage, welche, wenn sie 100.000 € überschreitet, unter das SAG fallen. Dazu gehören also z.B. Sparbuch, Festgeld, Sichteinlagen, Sparverträge (auch VWL), Giroguthaben, Namensschuldverschreibungen.

  1. Was kann man tun? 

Achten Sie also genau darauf, dass Ihr Institut die private Vorsorge in Einlagensicherungsfonds betreibt und dass sie unter die „geschützte Personengruppe“ fallen. Denn Einlagen sind nur bis zu EUR 100.00 sind mit der sogenannten Einlagensicherung geschützt. Die EU- Mindestanforderungen wurden in Deutschland durch das Einlagensicherungsgesetz umgesetzt. Seit 2010 sind danach 100 % der Einlagen bis maximal 100.000 € pro Person geschützt (bei Gemeinschaftskonten also 100 % von 2× 100.000 €) und zusätzlich 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einem Gegenwert von 20.000 € (§ 2 Abs. 3 EinSiG).

Darüberhinaus gibt es Einlagensicherungsfonds der jeweiligen Bankenverbände. Der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes schützt alle „Nichtbankeneinlagen“, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Die Sicherungsgrenze orientiert sich am haftenden Eigenkapital der jeweiligen Bank. Die Sicherungsgrenze entspricht nach den dort zu findenden Angaben 15 % des haftenden Eigenkapitals. Sofern die gesamten Einlagen eines Kunden nicht über dieser Grenze liegen, sind sie vollständig gesichert. Für den Fall, dass die gesetzliche Einlagensicherung nicht greift, wird dieser Betrag auch nicht von der Einlagensicherung der Banken ersetzt.

  • Prüfen sie daher genau, ob Ihre Gelder durch die Einlagensicherung geschützt sind;
  • Splitten Sie Ihr Geld.  

Maklervertrag und Maklerprovision- wann liegt Wegfall der Kausalität vor- OLG München, 27.02.2019 – 7 U 1935/18

Der Abschluss eines Maklervertrages und das Erbringen der Maklerleistung implizieren noch keine Maklerprovision. Vielmehr muss die Maklerleistung kausal sein für den Abschluss des Hauptvertrages.

Maklervertrag und Maklerprovision- ein Thema das Gegenstand von umfangreicher Rechtsprechung ist. Mit Urteil vom  27.02.2019 hat das OLG München zur Frage der Unterbrechung der Kausalität und dem Entfallen des Maklerhonorars Stellung genommen.

Sachverhalt:

Die Klägerin wurde Anfang 2015 von der Kommanditgesellschaft mit einer „Finanzierungsvereinbarung“ beauftragt mit dem Inhalt, mit Kreditinstituten die Finanzierung des Umbaus eines Objekts der KG zu verhandeln. Hierzu wurde ein Maklervertrag abgeschlossen. Aufgrund des Maklervertrages erstellte diese daraufhin eine Ausschreibung und übersandte diese an die spätere Beklagte. In der Ausschreibung wies die Klägerin darauf hin, dass sie für den Fall des Abschlusses eines Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1% aus der Darlehenssumme verlange.

Bis Juli 2015 hatte die Beklagte – trotz Gesprächen – kein verbindliches Angebot unterbreitet.

Am 16.07.2015 kündigte die KG den Maklervertrag/ die „Finanzierungsvereinbarung“ mit der Begründung, dass eigene Bemühungen zu einem besseren Angebot geführt hätten. Dieses Kündigungsschreiben überließ die Klägerin der KG.

In Folge, am 18.11.2015, schloss die KG mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 62 Mio. Euro.

Hieraus begehrte die Klägerin von der Beklagten die Provision mit € 620.000,00.

Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG München wies die dagegen gerichtete Berufung zurück.

 

Begründung des Gerichts

Es liegt hier eine Unterbrechung des Kausalverlaufs vor.

Das ist immer dann gegeben, wenn der vermittelte Vertrag zunächst scheitert und dann doch zustande kommt, jedoch der vom Makler nachgewiesene Interessent (hier die KG) seine Vertragsabsicht zunächst aufgibt und sie später neu fasst (BGH, Urteile vom 16.05.1990 – IV ZR 337/88 – und vom 20.03.1991 – IV ZR 93/90 -).

Dies ist zwar nicht anzunehmen, wenn der Maklerkunde seine Vertragsabsicht nur vorrübergehend aufgegeben hat, der nachgewiesene Interessent (hier die Beklagte) aber vertragsbereit bleibt (BGH, Urteil vom 25.02.199 – III ZR 191/98 -, 23.11.2006 – III ZR 52/06 – und 13.12.2007 – III ZR 163/07).

Hier entfällt jedoch die Kausalität. Denn aufgrund Kündigung, musste der Gegner davon ausgehen, dass sich die Vertragsangelegenheit erledigt hat.

Zwar kann ein geringer Zeitabstand noch ausreichend sein, um von einer Kausalitätsvermutung auszugehen. Die Möglichkeit des Nachweises der fehlenden Kausalität ist daher möglich.

Aufgrund der eindeutigen Mitteilung der Gegnerin ist jedoch von einer völligen Aufgabe des Willensentschlusses auszugehen.

Anmerkung:

Zu bewerten sein könnte die Konstellation, dass die Vertragsabsicht „zum Schein“ durch eine „vorsorgliche Erklärung“ des Vertragspartners beseitigt wird, „jetzt keinen Vertragsschluss mehr zu wollen“. Hier wird zwar der Einwand des §242 BGB greifen. Umso mehr muss ein Makler aber genau darauf achten, wie er seine Leistungen individuell absichert.

Weitere Themen zum Maklerrecht finden Sie hier: §

WEG muss streitige Ansprüche einklagen (LG Koblenz v. 30.4.2018)

WEG muss streitige Ansprüche einklagen- Urteil des LG Koblenz vom 30.4.2018- 2 S 67/16:

Ist streitig, ob einer WEG ein Rechtsanspruch zusteht, entspricht der ordnungsmäßiger Verwaltung, eine Prüfung und ggf. Durchsetzung dieser Ansprüche zu beschließen. Nur in Ausnahmefällen darf von der Rechtsverfolgung abgesehen werden.

Im zu entscheidenden Fall beschloss eine Eigentümerversammlung den Abschluss eines Notrufsystem-Vertrages für die drei Aufzüge der Wohnanlage. Konkrete Vorgaben über Kostenrahmen und Vertragsdauer enthielt der Beschluss nicht. Nachdem ein Vertrag abgeschlossen wurde, beantragten Eigentümer einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Die Versammlung lehnte den Beschlussantrag ab. In der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung verlangten die Kläger die außergerichtliche und ggf. gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Die Mehrheit war dagegen und beschloss die Nichtdurchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf die erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und das damit verbundene Prozesskostenrisiko.

Das LG Koblenz urteilte, dass Wohnungseigentümer bei schlüssig dargelegten und begründeten Ansprüchen der WEG grundsätzlich verpflichtet seien, diese gerichtlich zu verfolgen, da ein Absehen hiervon der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen würde. Ein Prozesskostenrisiko bestehe immer und die durch die Beklagten (Eigentümermehrheit) eingewandten Zweifel  ändere daran nichts. Denn die Einwände seien keine gewichtigen Gründe, die gegen eine gerichtliche Geltendmachung der schlüssig dargelegten Schadensersatzansprüche sprechen würden.

Das LG Koblenz stützt seine Argumentation auf eine Aussage des BGH in einem anderen Zusammenhang, wonach die Mehrheit trotz wichtiger Gründe, die gegen den amtierenden Verwalter sprechen, dessen Wiederbestellung beschließen darf, solange die Mehrheitsentscheidung – etwa aus reiner Bequemlichkeit – nicht objektiv unvertretbar erscheine (Rn 28 der Urteilsgründe mit Verweis auf BGH 10.2.2012 – V ZR 105/11).

 

 

 

Haftung für Schäden durch Handwerker (BGH v. 9. Februar 2017)

Haftung für Schäden durch Handwerker- Urteil des BGH vom 9. Februar 2017 – V ZR 311/16:

Wer haftet, wenn der beauftragte Handwerker einen Schaden verursacht, der auch das Nachbargrundstück beschädigt? Die Beantwortung dieser Frage läßt sich nicht leicht beantworten: Der Auftraggeber hat die Ursache gesetzt, hat aber wenig Einfluss auf schädigende Handlungen seines Auftragnehmers.

Im dortigen Fall verursachte der beauftragte Handwerker einen Brand; das Haus brannte vollständig nieder. Die Versicherung der Grundstücksnachbarn verlangte von den beklagten Grundstückeigentümern Ersatz gemäß § 86 Abs. 1 VVG.

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Die Beklagten seien nicht zu Ersatz verpflichtet, da die Eigentümer mit der sorgfältigen Auswahl des Dachdeckers alles Erforderliche getan hatten, um das Risiko eines Brandschadens auszuschließen.

Anders aber der BGH: Der V. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und entschied, dass der Klägerin ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht. Demnach sei ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, was hier vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.

Nach Auffassung des BGH sind die Auftraggeber des Dachdeckers für den Schaden verantwortlich, da sie eine Gefahrenquelle geschaffen haben. Der verursachte Brand beruhe damit auf Umständen, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen seien. Auch die sorgfältige Auswahl des Handwerkers ändere daran nichts.

Drohender Mietausfall kein Kündigungsgrund (BGH v. 31. Januar 2018)

Der BGH beschäftigte sich in seinem Urteil BGH vom 31. Januar 2018- VIII ZR 105/17 mit der Frage, wann ein außerordentlicher Kündigungsgrund eines Mietvertrages vorliegt. Der dem Fall zugrundliegende Kläger lebte mit seiner verstorbenen Lebensgefährtin in der Wohnung des Beklagten. Nach dem Tod der Mieterin teilte der Kläger mit, er trete in seiner Eigenschaft als Lebenspartner in das Mietverhältnis ein. Er befindet sich in der Ausbildung. Der Vermieter (Beklagter) kündigte das Mietverhältnis daraufhin unter Berufung auf einen in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grund. Er führte u. a. an, dass der Kläger die monatliche Miete nicht aus seinem Ausbildungsgehalt leisten könnte.

Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit des Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht kommt. Dieser Grund müsse dabei so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache. Dies treffe beispielsweise auf eine objektiv feststehende Zahlungsunfähigkeit des Mieters zu.

Eine – wie im vorliegenden Falle – drohende finanzielle Leistungsfähigkeit kann nur in besonderen Ausnahmefällen die Fortsetzung des Mietverhältnisses gefährden. Eine Prognose oder vage Hinweise auf unzureichende finanzielle Leistungsfähigkeit allein reichen hier nicht. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses müsse auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Der Umstand, dass der Kläger eine Ausbildungsvergütung bezieht, sei demnach kein objektiver Kündigungsgrund. Hinzu käme, dass der Kläger seine Miete stets pünktlich und vollständig entrichtet und dem Vermieter somit keinen Anhaltspunkt für Zahlungsunfähigkeit geliefert habe. Zudem strebte der Mieter an, einen Teil der Wohnung einem Untermieter zu überlassen und somit zusätzliche Einkünfte zu generieren. Die Gründe für das Untervermietungsbegehren sind damit als berechtigtes Interesse anzuerkennen.

Beschlußergebnisverkündung mit Bedingung ist unwirksam (BGH, v. 06.07.2018)

Kann ein Beschlußergebnis in einer WEG im Umlaufverfahren durch Schweigen oder unter einer Bedingung verkündet werden?

Nein, so der BGH in seiner Entscheidung BGH vom 06.07.2018 – V ZR 221/17. Ein Beschlußergebnis darf nicht unter der Bedingung festgestellt werden kann, dass kein Eigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Ein solcher Beschluss gilt vielmehr als nicht zustande gekommen. Denn wegen der konstitutiven Wirkung, die diese Feststellung hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 – V ZR 25/13, NJW2014, 1090 Rn. 8), ist aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die die Wohnungseigentümer wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist angewiesen sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG), eine verbindliche Feststellung erforderlich. Das schließt die Feststellung eines unter einer Bedingung stehenden Ergebnisses aus.

Diese Aussage gilt nicht nur für schriftliche Beschlussfassungen im Umlaufverfahren (§ 23 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz [WEG]), sondern auch für Beschlüsse, die in Eigentümerversammlungen gefasst werden.

Verwaltungsbeirat & Prozessvollmacht (LG Berlin v. 24.08.2018)

Verwaltungsbeirat & Prozessvollmacht -Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.08.2018- 55 S 86/17 WEG:

Wird ein Verwaltungsbeirats lediglich durch Mehrheitsbeschluss zum Abschluss eines Verwaltervertrages ermächtigt, ist er nicht zugleich auch bevollmächtigt, dem Verwalter umfangreiche Vollmachten und Ermächtigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG zu erteilen.

Im zu entscheidenden Fall des LG Berlin hatte der Verwaltungsbeirat einer Verwalterin im Jahr 2003 eine Vollmacht erteilt, wonach diese zur gerichtlichen Vertretung der Eigentümer bevollmächtigt wurde. Diese Vollmacht wurde jedoch nur durch den Verwaltungsbeirat erteilt. Der Verwaltungsbeirat selbst war nicht befugt, die Verwalterin entsprechend zu bevollmächtigen. Denn er war nach dem Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung nur dazu ermächtigt, einen Hausverwaltervertrag mit der bestellten Verwalterin abzuschließen. Diese Ermächtigung enthielt indes keine weitergehende Befugnis dahingehend, dem Verwalter Vollmachten zu erteilen und ihn zu ermächtigen, Ansprüche der Gemeinschaft in deren Namen gerichtlich geltend zu machen.

Damit war der Verwalter nicht wirksam ermächtigt, Beitragsrückstände der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, so dass die durch einen Rechtsanwalt erhobene Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen wurde.