Zentrale Frage von Anlegerklagen ist der Streit um Offenlegung von bestehenden Interessenkonflikten. Denn wenn für die vermittelnde Bank ein Provisionsinteresse im Vordergrund steht, wächst die Gefahr einer nicht anlegergerechten Beratung. Fraglich ist, weil mit Fällen umgegangen wird, wo die Bank zwar gegenüber dem Kunden eine Vertriebsvergütung von 3% auf den Ausgabepreis offenlegt, aber weitergehende Vergütungen verschweigt. Im Fall des BGH vom 24.09.2013 – XI ZR 204/12 erwarb ein Anleger Zertifikate, welche mit einer Provision gegenüber dem Kunden belegt waren; außerdem erhielt die Bank von der Emittentin eine im Verkaufsprospekt als „Übernahme- und/oder Platzierungsprovision“ ausgewiesene Vertriebsvergütung von 3% auf den Ausgabepreis. Der BGH bejahte eine solche Aufklärungspflicht. Berechnet die Bank dem Kunden für die Beschaffung der von ihr empfohlenen Wertpapiere eine Provision, geht der Anleger davon aus, das Gewinnerzielungsinteresse der Bank werde durch das von ihm geleistete Entgelt befriedigt. Nicht erkennbar wird jedoch, dass der Emissionär darüber hinaus noch eine weitere Vergütung an die Bank zahlt. Lässt sie sich jedoch von beiden Seiten bezahlen, so befindet sie sich hierdurch in einem von ihr geschaffenen schwerwiegenden Interessenkonflikt, der aufklärungspflichtig ist.