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Unklare Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.- fondesgebundene Lebensversicherung- Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.12.2017- 12 U 127/17

Eine Belehrung nach § 5a VVG a.F. (ab 1. September 2001 geltende Fassung) ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt („Wenn…“) und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht.

Der dortige Kläger hatte im Jahr 2004 im Policenmodell abgeschlossen. Der ihm übersandte Versicherungsschein enthielt auf Seite 4 unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ folgenden Text:

 „Die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen […] und weitere Verbraucherinformationen nach § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erhalten Sie mit diesem Versicherungsschein. Wenn die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG erst zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt werden, gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung genügt) nach Überlassen der Unterlagen in Textform widerspricht. Die Widerspruchsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und alle genannten Unterlagen vorliegen.“ (Hervorhebungen durch Verfasserin)

Diese Regelung hielt das OLG Karlsruhe für unzureichend und führte in seiner Entscheidung vom 15.12.2017- 12 U 127/17 aus, dass die Belehrung unzureichend ist, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt („Wenn …“). Dann muß nämlich der Versicherungsnehmer im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Dies widerspricht jedoch den Vorgaben des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Danach ist der Versicherungsnehmer über das Widerspruchsrecht zu belehren. Das setzt voraus, dass sich der Versicherer zum Vorliegen eines solchen Rechts bekennt und dem Versicherungsnehmer nicht das Risiko auferlegt, aufgrund einer Fehleinschätzung des Sachverhalts das Bestehen des Rechts zu verkennen oder aufgrund verbleibender Unsicherheiten von einem Widerspruch Abstand zu nehmen.

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