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Aufrechnungsklausel in Baufinanzierungsverträgen unwirksam

Aufrechnungsklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden, führen unter Umständen auch heute noch zur Möglichkeit eines Widerrufes des Kreditvertrages. Bei fehlender oder unzureichenden Widerrufsinformation oder fehlenden Pflichtinformationen ist ggf. auch heute noch ein Widerruf möglich.

Häufige Fehler als Grundlage eines Widerrufs sind (exemplarisch):

1.  Aufrechnungsverbot- Aufrechnungsklausel 

Der BGH hat bereits mit Urteil BGH vom 20.03.2018- XI ZR 309/16 entschieden, eine Klausel in Darlehensverträgen zur Aufrechnung, die zahlreiche Banken und Sparkassen unzulässig ist (Az.: XI ZR 309/16). Konkret geht es um folgende Klausel:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Eine solche Aufrechnungsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn durch diese Klausel werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Insbesondere werde ihm die Ausübung seines Widerrufsrechts erschwert. Daher sei die Klausel unwirksam, so der BGH.

Vor dem Landgericht Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018- 2 O 21/18 ging es um ein Immobiliendarlehen, bei dem die Bank die betreffende Klausel verwendet hatte. Durch die Klausel sei die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft und der Widerruf sei daher auch Jahre nach Abschluss möglich gewesen, entschied das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil. Damit könnte das Landgericht Ravensburg ein für Verbraucher wichtiges Urteil gefällt haben, denn für Verbraucher könnte sich dadurch die Möglichkeit zum Widerruf von Darlehen ergeben haben, an die sich Kunden eigentlich gebunden fühlten.

Kunden, die bei einem Filialabschluss über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen aufgeklärt wurden oder ein Darlehen abgeschlossen haben, bei dem eine (vergleichbare) AGB-Formulierung verwendet wurde, sollten die Verträge genau überprüfen lassen und sich über ihre Rechte aufklären lassen. Oft lassen sich so überteuerte Darlehen auch noch nach Jahren widerrufen.

2.  Zusätzliche Pflichtangaben (Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde)

Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“ in einer Widerrufsbelehrung, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelt, wird über das gesetzliche Maß hinaus individualvertraglich vereinbart, dass zusätzliche Voraussetzungen gelten sollen. In der dortigen Widerrufsinformation fand sich ein gesetzlich nicht vorgesehener Zusatz zur Angabe der Aufsichtbehörde):

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Abgabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde)

Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen ( LG Hamburg Urteil vom 23.04.2018- 318 O 341/17)

3.  Auslassungen bei Widerrufsfolgen

Auch Auslassungen in Widerrufsinformationen sind nicht geeignet die gesetzliche Widerrufsfrist auszulösen, so dass ein Widerruf heute noch möglich wäre. Fehlt zum Beispiel der Zusatz

„Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

 Ist die Belehrung fehlerhaft, da unvollständig.   

 4.  Fehlende  Angabe von konkreten Fälligkeiten der Annuitäten/Teilzahlungen

Fehlt die Angabe in der Belehrung, wann die regulären Monatsleistungen jeweils fällig werden, werden nur unzureichend die Pflichtangaben des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB (in der Fassung vom 11.06.2010) erfüllt.

5.  Fehlende gesetzliche Pflichtangaben

Der häufigste Fehler liegt darin, dass die Bank oder Sparkasse eine gesetzliche Pflichtangabe nicht in den Vertrag aufgenommen hat. Gemäß Art. 247  § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 EGBGB muss der grundpfandrechtlich gesicherte  Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich die nachstehenden Angaben des § 3  enthalten:

6.  Inhalt der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen

  • -Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:
    • –den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,
    • –die Art des Darlehens,
    • –den effektiven Jahreszins,
    • –den Nettodarlehensbetrag,
    • –den Sollzinssatz,
    • –die Vertragslaufzeit,
    • –Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
  • -[…]
  • -alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
  • -das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
  • -(4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die Art und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzugeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für alle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des Satzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.

Zur individuellen Beurteilung füllen Sie bitte anliegenden Fragebogen aus, der Grundlage der Beurteilung ist.