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Widerruf des Architektenvertrages

Der Widerruf von Verträgen ist im Darlehensrecht ein „Dauerbrenner“. So werden noch Jahre nach Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehens Widerrufserklärungen abgegeben mit der Folge, dass diese Verträge trotz langjähriger Erfüllung rückabgewickelt werden können. Die „Widerrufsfrage“ stellt sich jedoch auch außerhalb des Kreditrechts in anderen Vertragsarten. So ist er im Architektenrecht möglich:

Wird der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, kann der Bauherr diesen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Denn gem. der Regelung des §312g Abs. 1 BGB der Fassung vom 11.03.2016 steht einem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu.

Ein Architektenvertrag fällt auch nicht unter die Ausnahmen des §312 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Nach einer Entscheidung des OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017 – 16 U 153/16 gilt nämlich die Bereichsausnahme für Verträge über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Diese Ausnahmetatbestände sind jedoch nicht auf Architektenverträge anwendbar. Denn dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass von der Ausnahme Verträge betroffen sind, die Bauleistungen des Vertragspartners beinhalten. Die Formulierung in § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB „Verträge über den Bau von Gebäuden oder erheblichen Umbaumaßnahmen“  ist nicht mit der Formulierung „bei einem Bauwerk“ i.S.d. §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichzusetzen. Von der Privilegierung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur das „Bauen aus einer Hand“ umfasst (Berger in Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 1. Auflage 2016, Syst A I, Rn. 25).

Beim Architektenvertrag besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Architekten im Gegensatz zur Verpflichtung des Bauunternehmers gerade nicht in der materiellen Erstellung des Bauwerks, sondern darin, durch Bauplanung und eine Vielzahl von Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht. Nach der genannten Entscheidung ist die Vorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB eng auszulegen. Denn die verbraucherschützende Wirkung gemäß Art. 3 Abs. 3 f der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucherrichtlinie legt dies nahe. In dem Erwägungsgrund Nr. 26 zur VRRL werden Architektenverträge bereits nicht erwähnt. Die enumerative Aufzählung in § 312 Abs. 2 Nr. 1-13 schließt wegen der Vollharmonisierung der Richtlinie eine erweiternde Auslegung und eine Analogie aus.

Auch wenn der Auftraggeber statt eines Widerrufs eine „Kündigung“ erklärt, ist hierin möglicherweise eine wirksame Widerrufserklärung hineinzudeuten. Denn so muss der Kunde den Begriff „ Widerruf“ nicht ausdrücklich verwenden. Bereits nach der älteren Entscheidung des BGH 1993,128,96,1964 genügt vielmehr eine Äußerung, aus der sich der Wille zur Beendigung des Vertrages eindeutig ergibt. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Erklärung abgegeben wird, die als Kündigungserklärung formuliert ist (OLG Düsseldorf vom 11.10.2007- I-24 U 75/07, 24 U 75/07).

Immer dann also, wenn der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte, muss an ein mögliches Widerrufsrecht gedacht werden.

Gemäß § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vor, wenn bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien nur der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgegeben hat, während der Unternehmer seine eigene Vertragserklärung entweder in seinen Geschäftsräumen oder ohne das Beisein des Verbrauchers abgibt. Denn für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers macht es keinen Unterschied, ob auch der Unternehmer seine Vertragserklärung außerhalb seiner Geschäftsräume abgegeben hat.

Fazit: Bei der Ausgestaltung von Architektenverträgen ist im Rahmen von Verbrauchergeschäften die Thematik Widerruf zu beachten.

 

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