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Widerruf Autokredit und 0,00% Angabe: BGH vom 5.11.2019- XI ZR 650/18

Der Widerruf von Autokrediten ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der BGH hat sich nun in seiner Entscheidung BGH vom 5.11.2019- XI ZR 650/18 mit den Verbraucherrechten im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Autokredites beschäftigt, der in der Widerrufsbelehrung die „0,00%“  Angabe enthält. Im Einzelnen:

Leitsatz:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen innerhalb eines Darlehensvertrages mit Verbrauchern (Darlehenszweck: „Finanzierung Autokauf“) ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wird dies so verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind.

Der Fall:

Die Kläger schlossen zur Finanzierung von Autokäufen mehrere Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es:

„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

Es finden sich zudem keine Hinweise im Vertrag, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Bzgl. der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es, dass sich diese nach den vom BGH

vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen

berechnen, wobei einzelne Parameter aufgeführt werden, die Grundlage einer solchen Berechnung sind.

Die Kläger widerriefen dann 2017 beide Darlehensverträge. Sie beriefen sich im Prozess u.a. auf die unklaren Widerrufsbelehrungen, die i.E. zur Unwirksamkeit der Belehrungen führen und die 14-tägige Widerrufsfrist auslösen. Außerdem lägen Verstöße gegen Belehrungspflichten dahingehend vor, dass die Belehrung zum außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB fehlt.

LG und OLG wiesen die u.a. auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen ab. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Entscheidung des BGH:

Der BGH führte aus, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß seine und auch die erforderlichen Pflichtangaben enthielten. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss darüberhinaus nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (=Kündigung bei Verträgen ohne Laufzeit).

Die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

Fazit:

Nicht alle Ungenauigkeiten in Widerrufsbelehrungen führen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist stets zu prüfen, wie eine Formulierung aus Sicht eines objektiven Empfängers der maßgeblichen Gruppe (=verständiger Verbraucher) verstanden werden muss.

Mietendeckel

„Kreditfalle“ Mietendeckel

 

Die neuen Regelungen des „Mietendeckels“ führen auf der Ertragsseite zu erheblichen Nachteilen für Vermieter, Eigentümer und Investoren. Bislang weniger beachtet, aber umso gravierender ergeben sich zusätzliche Probleme auf der Kredit – und Finanzierungsseite.Die bisherigen Finanzierungs-Kalkulationen von Banken bei der Kreditvergabe verlieren ihre Basis.

  1. §   Welche Auswirkungen hat die Mietdeckelung auf bestehende und zukünftige Kredite?
  2. §   Werden Banken wegen der Deckelung der Mieten Nachbesicherung verlangen?
  3. §   Wie sind zukünftige Kreditverträge bzgl. Mietendeckelung zu vereinbaren?
  4. §   Welche Handlungsmöglichkeiten ergeben sich für Sie?

 

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Widerruf Maklervertrag: BGH 13.12.2018

Widerrufes des Maklervertrages: Der Widerruf des Maklervertrages ist für den Makler nachteilig, wenn er zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits Leistungen erbracht hat. Denn der Widerruf des Maklervertrages beseitigt den Maklervertrag „ex tunc“ und lässt alle Provisionsansprüche entfallen. Gerade bei Kontakten im Internet ist auf eine nachweisbare Belehrung zu achten, wenn der Vertrag im Rahmen des  Fernabsatzes zustande kommt.

 

Sachverhalt:

Der Interessent, ein Verbraucher, meldete sich per E-Mail über den Kontaktbogen beim Makler, besichtigte die Wohnung, zeichnete den Mietvertrag und zahlte die geforderte Courtage an den Makler.

2 Jahre später widerrief der Mieter den Maklervertrag und forderte die Courtage zurück. Eine Belehrung oder eine Information, dass der Interessent ein Widerrufsrecht habe, erfolgte seitens des Maklers nicht.

Der BGH gab dem Verbraucher Recht.

 

Zusammenfassung des Urteils BGH 13.12.2018 I ZR 51/17:

Die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten „ausdrücklichen“ Wunsches eines Maklerkunden im Sinne von § 312d Abs. 3 BGB aF setzt voraus, dass der Maklerkunde vor Abgabe dieses Wunsches entweder über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder der Makler aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Kunde das Widerrufsrecht gekannt hat.

.. Die Regelung des § 312d Abs. 3 BGB aF ist im selben Sinne zu verstehen. Insoweit ist es ebenfalls erforderlich, dass der Verbraucher im Zeitpunkt des von ihm erklärten Erfüllungswunsches über sein Widerrufsrecht belehrt war oder dieses aus Sicht des Unternehmers immerhin kannte. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 312d Abs. 3 BGB aF spricht entscheidend dafür, dass das dem Verbraucher in § 312d Abs. 1 BGB aF eingeräumte Widerrufsrecht nur dann entfiel, wenn der Verbraucher von ihm Kenntnis hatte.

Die Bestimmung des § 312d Abs. 3 BGB aF ist – wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist – Ausdruck des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH, NJW 2017, 3784 Rn. 16, zu § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG). Ihr Zweck erschließt sich nicht allein aus dem Gedanken der Rechtssicherheit und aus der Überlegung, dass für einen Widerruf bei vollständiger Vertragserfüllung kein Anlass mehr besteht, weil das Schuldverhältnis durch einen vollständigen Leistungsaustausch zwischen den Parteien abgewickelt worden ist. Diese beiden Gesichtspunkte erklären nicht, weshalb das Erlöschen des Widerrufsrechts einen auf eine vollständige Vertragserfüllung gerichteten „ausdrücklichen Wunsch“ des Verbrauchers voraussetzt. Dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal stellt sich nur dann als sinnvoll dar, wenn man die Bestimmung als Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens versteht (vgl. zu § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG BGH, NJW 2017, 3784 Rn. 16). Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Verbraucher die vollständige Erfüllung des Vertrags in Kenntnis des Widerrufsrechts wünscht, gleichwohl aber das Widerrufsrecht ausübt und die Rückabwicklung des Vertrags verlangt.“

Anmerkung:

Noch nicht geklärt ist die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.).

Hier ist eine Parallele zur Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf möglich. Einzelheiten hierzu werden abzuwarten sein.

 

 

 

 

 

 

Maklerklausel und Vorkaufsrecht: BGH vom 07.03.2019

Ansprüche aus Maklervertrag können auch im Rahmen von Maklerklauseln gesichert werden. Maklerklauseln sind ein gängiges Instrument, um für den Makler eine höhere Sicherheit seiner Provision zu ermöglichen. Notarielle Maklerklauseln minimieren nämlich das Risiko eines nachträglichen Widerrufs des Maklervertrages und eines Teils der Einwendungen gegen den Maklerlohnanspruch. Das Maß der Sicherheit hängt entscheidend von der Formulierung im Grundstückskaufvertrag ab. Es sind hierbei verschiedene Arten der Maklerklausel mit völlig unterschiedlichen Wirkungen.Der BGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 07.03.2019-  I ZR 148/18 mit einer solchen notariellen Maklerklausel und der Frage der Bindung des Vorkaufsberechtigten im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Sachverhalt:

Die Parteien vereinbarten folgende notarielle Maklerklausel:

 „…Die Beteiligten stellen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien klar, dass dieser Vertrag durch Nachweis bzw. auf Vermittlung durch die P. G […] als Makler zustande kommt.

auch bei Rücktritt Der Käufer erklärt, dass er mit dem Makler einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Der Käufer erkennt ohne Erweiterung seiner Verpflichtungen aus dem Maklervertrag an, dem Makler die vereinbarte Provision zu schulden. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags und wird damit fällig.

Die Ansprüche bleiben oder Vertragsaufhebung bestehen. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Ausübende zur Übernahme der Maklerprovision verpflichtet. Dieser erkennt den Anspruch mit der Ausübung des Vorkaufsrechts an….“

Nach Ausübung ihres Vorkaufsrechts lehnte die dortige Beklagte die Zahlung der Maklerprovision ab.

 

Begründung des Gerichts:

Das OLG München entschied mit Urteil vom 11. Juli 2018, 3 U 694/18, dass der individuellen Maklerklausel nicht lediglich deklaratorische Wirkung beigemessen werden kann. So weise die Regelung des Kaufvertrags sämtliche im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Kaufvertrags resultierenden Kosten dem Käufer zu. Die Bestimmung des Vertrages betreffe den das Vorkaufsrecht Ausübenden und drücke aus, dass dieser die Maklerprovision übernehmen müsse.

Konkret der Terminus „verpflichtet“ deute darauf hin, dass dem ein Anspruch des Verkäufers zugrunde liege. Mit Blick auf das Vorkaufsrecht sei nicht davon auszugehen, dass die Verkäufer die Verpflichtung der Erstkäuferin zur Provisionszahlung an die Klägerin nicht haben festschreiben wollen.

 

Nach Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führte der BGH vom 07.03.2019- I ZR 148/18 zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus:

„VKB musste nicht damit rechnen, dass der Bestimmung des § 11 des Kaufvertrags potenziell auch konstitutive Wirkung mit der Begründung beimisst, die Klausel diene der Beseitigung einer Ungewissheit über die aus dem Maklervertrag verpflichtete Person

Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, da Darlegung von Umständen die zu einer anderen Bewertung geführt hätten“

 

Die erneute Verhandlung vor dem OLG München bleibt abzuwarten. In jedem Fall sieht der BGH Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Maklerklausel als bedenklich.

 

Weitere Informationen zum Maklerrecht finden Sie hier: §

Maklervertrag und Maklerprovision- wann liegt Wegfall der Kausalität vor- OLG München, 27.02.2019 – 7 U 1935/18

Der Abschluss eines Maklervertrages und das Erbringen der Maklerleistung implizieren noch keine Maklerprovision. Vielmehr muss die Maklerleistung kausal sein für den Abschluss des Hauptvertrages.

Maklervertrag und Maklerprovision- ein Thema das Gegenstand von umfangreicher Rechtsprechung ist. Mit Urteil vom  27.02.2019 hat das OLG München zur Frage der Unterbrechung der Kausalität und dem Entfallen des Maklerhonorars Stellung genommen.

Sachverhalt:

Die Klägerin wurde Anfang 2015 von der Kommanditgesellschaft mit einer „Finanzierungsvereinbarung“ beauftragt mit dem Inhalt, mit Kreditinstituten die Finanzierung des Umbaus eines Objekts der KG zu verhandeln. Hierzu wurde ein Maklervertrag abgeschlossen. Aufgrund des Maklervertrages erstellte diese daraufhin eine Ausschreibung und übersandte diese an die spätere Beklagte. In der Ausschreibung wies die Klägerin darauf hin, dass sie für den Fall des Abschlusses eines Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1% aus der Darlehenssumme verlange.

Bis Juli 2015 hatte die Beklagte – trotz Gesprächen – kein verbindliches Angebot unterbreitet.

Am 16.07.2015 kündigte die KG den Maklervertrag/ die „Finanzierungsvereinbarung“ mit der Begründung, dass eigene Bemühungen zu einem besseren Angebot geführt hätten. Dieses Kündigungsschreiben überließ die Klägerin der KG.

In Folge, am 18.11.2015, schloss die KG mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 62 Mio. Euro.

Hieraus begehrte die Klägerin von der Beklagten die Provision mit € 620.000,00.

Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG München wies die dagegen gerichtete Berufung zurück.

 

Begründung des Gerichts

Es liegt hier eine Unterbrechung des Kausalverlaufs vor.

Das ist immer dann gegeben, wenn der vermittelte Vertrag zunächst scheitert und dann doch zustande kommt, jedoch der vom Makler nachgewiesene Interessent (hier die KG) seine Vertragsabsicht zunächst aufgibt und sie später neu fasst (BGH, Urteile vom 16.05.1990 – IV ZR 337/88 – und vom 20.03.1991 – IV ZR 93/90 -).

Dies ist zwar nicht anzunehmen, wenn der Maklerkunde seine Vertragsabsicht nur vorrübergehend aufgegeben hat, der nachgewiesene Interessent (hier die Beklagte) aber vertragsbereit bleibt (BGH, Urteil vom 25.02.199 – III ZR 191/98 -, 23.11.2006 – III ZR 52/06 – und 13.12.2007 – III ZR 163/07).

Hier entfällt jedoch die Kausalität. Denn aufgrund Kündigung, musste der Gegner davon ausgehen, dass sich die Vertragsangelegenheit erledigt hat.

Zwar kann ein geringer Zeitabstand noch ausreichend sein, um von einer Kausalitätsvermutung auszugehen. Die Möglichkeit des Nachweises der fehlenden Kausalität ist daher möglich.

Aufgrund der eindeutigen Mitteilung der Gegnerin ist jedoch von einer völligen Aufgabe des Willensentschlusses auszugehen.

Anmerkung:

Zu bewerten sein könnte die Konstellation, dass die Vertragsabsicht „zum Schein“ durch eine „vorsorgliche Erklärung“ des Vertragspartners beseitigt wird, „jetzt keinen Vertragsschluss mehr zu wollen“. Hier wird zwar der Einwand des §242 BGB greifen. Umso mehr muss ein Makler aber genau darauf achten, wie er seine Leistungen individuell absichert.

Weitere Themen zum Maklerrecht finden Sie hier: §

Maklervertrag und Aufklärungspflichten- OLG Brandenburg, 29.01.2019- 6 U 65/17

Im Rahmen des Maklervertrages gibt es verschiedene Fallstricke, die einen Provisionsanspruch des Maklers entfallen lassen können. Einer davon ist der Einwand der Pflichtverletzung. Das Urteil des OLG Brandenburg vom 29.01.2019- 6 U 65/17 beschäftigt sich mit den Pflichten im Maklervertrag, speziell den Aufklärungspflichten eines Maklers im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin:

Leitsatz:

Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hat der Makler den Kaufinteressenten einer Immobilie über die Aufnahme des Kaufobjekts in ein bestehendes Schallschutzprogramm betreffend den im Einzugsbereich der Immobilie zukünftigen Flughafen zu informieren.

Eine Pflicht zur Aufklärung des Kaufinteressenten darüber, dass der Verkäufer beabsichtigte, die von der Flughafengesellschaft ausgezahlte Entschädigung einzubehalten, trifft den Makler nicht, sofern er keine Kenntnis davon hat und auch keinen Anhaltspunkt hat anzunehmen, dass der Verkäufer sich nach Auszahlung des für den Schallschutz vorgesehenen Geldes zu bemächtigen, statt es, wie ihm gegenüber angekündigt, dem potenziellen Käufer zugutekommen zu lassen.

 

Kontext zum Umfang/ Auslegung der (Beratungs-)Pflichten:

  • -Mitteilungspflicht aller dem Makler bekannten tatsächlichen/ rechtlichen und geschäftsbezogenen Umstände;

 

  • -maßgeblich ist, ob Information für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein kann (§ 242 BGB; BGH, Urteil vom 28.09.2000 – III ZR 43/99, NJW 2000, 3642 Rn 6; zit. nach juris);

 

  • -keine falschen Vorstellungen vermitteln;

 

  • -Richtigkeit der Auskünfte, die für  den Kaufabschluss wesentlich sind und das konkrete Geschäft betreffend;

 

  • -Abgrenzung: Haftung für fremde Informationen, die nur „weitergeleitet“ werden (-), vgl. BGH, Urteil vom 16.09.81 – IVa ZR 85/80, NJW 1982, 1147 Rn 20;

 

  • -bei fehlender Kenntnis Pflicht zur Offenlegung bzw. Distanzierung von der Richtigkeit

 

Weitere Informationen zum Maklerrecht finden Sie hier: §

Arztpraxis Darlehen &  Praxisverkauf

Investitionen von Unternehmen und hier auch Arztpraxen werden in der Regel fremdfinanziert. Die finanzierende Bank ist gehalten, zur Absicherung von Rückzahlungsansprüchen Sicherheiten zu verlangen. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich bei Immobiliendarlehen i.d.R. um Grundschulden. Daneben werden i.d.R. Forderungsabtretungen vereinbart oder die Übereignung von Sachen oder Sachgesamtheiten (z.B. Praxisinventar). Ändert sich die Geschäftsstrategie im Laufe der Finanzierung und kommt es zu einem Praxisverkauf, kann dies zu erheblichen Konflikten mit der finanzierenden Bank führen, da die Sicherheiten erst nach vollständiger Erfüllung aller Forderungen freigegeben werden.  Der Erwerber eines Geschäftes möchte jedoch eine Übertragung ohne Rechte Dritter erlangen. „Spielt“ die Bank beim Verkauf „nicht mit“, ist das Scheitern des Verkaufes vorprogrammiert.

Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2018- 4 U 173/17 mit einer interessanten Frage in diesem Zusammenhang beschäftigt. Im dortigen Fall sollte die Arztpraxis verkauft werden, die mit Inventarübereignungen wegen des Kredites belastet war. Der Kreditnehmer wandte u.a. ein, dass doch einer Freigabe der Sicherheiten der Wert des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages mit dem Käufer – also die gleich hohe Kaufsumme- gegenübersteht und so eine Freigabe erfolgen kann. Gibt die Bank nicht frei, begründet dies einen Schadensersatz.

Das jedoch wurde vom OLG Brandenburg verneint.

Die Bank habe die Sicherheiten Freigabe für das ungekündigte Darlehen schon deshalb nicht treuwidrig verweigert, weil der schuldrechtliche Anspruch auf den Kaufpreis eben kein adäquater Ersatz für die vereinbarte Sicherheit sei. Auch wenn der im „Apotheken-Kaufvertrag“ vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 100.000 € den später vom Kläger erzielte Verkaufserlös von 70.000 € dem Wert des Apotheken-Inventars grundsätzlich nahekommt, fehlt es an der Sicherheit der späteren tatsächlichen Zahlung. Denn es ist für die Bank nicht erkennbar, ob die Forderungen eintreibbar ist.

Zum anderen gibt es unabhängig davon keinen rechtlichen Grundsatz, wonach ein Sicherungsnehmer im Falle eines weiterhin valutierenden Darlehens gehalten wäre, eine ihm übereignete Sicherheit gegen einen – hier im Darlehensvertrag im Voraus – abgetretenen Zahlungsanspruch des Sicherungsgebers einzutauschen, zumal ein bloßer Zahlungsanspruch in aller Regel ein wesentlich schlechteres Sicherungsmittel darstellt als das Sicherungseigentum an werthaltigen Sachen. Deshalb bestünde auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Freigabe.

Rechtstip:

In Fällen von vorzeitigem Verkauf des Finanzierungsobjektes (Praxis) sollte im Verhältnis zum Käufer eine Absicherung der Kaufpreiszahlung vereinbart/ abgesprochen werden. Das kann eine Vorlage einer Finanzierungsbestätigung einer anderen Bank oder ein sonstiges Sicherungsmittel (Bürgschaft) sein.

Lesen Sie auch:

Beratung zum Bankrecht: §

Darlehen und Zinssicherung: §

Arztpraxis Darlehen &  vorzeitige Kündigung OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018- 4 U 173/17

Investitionen von Unternehmen werden in der Regel fremdfinanziert. Die finanzierende Bank ist gehalten, zur Absicherung von Rückzahlungsansprüchen Sicherheiten zu verlangen. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich bei Immobiliendarlehen i.d.R. um Grundschulden. Daneben werden i.d.R. Forderungsabtretungen vereinbart oder die Übereignung von Sachen oder Sachgesamtheiten (z.B. Praxisinventar).

Ändert sich die Geschäftsstrategie im Laufe der Finanzierung, kann dies zu erheblichen Konflikten mit der finanzierenden Bank führen, da die Sicherheiten erst nach vollständiger Erfüllung aller Forderungen freigegeben werden.  Der Erwerber eines Geschäftes möchte jedoch eine Übertragung ohne Rechte Dritter erlangen. „Spielt“ die Bank beim Verkauf „nicht mit“, ist das Scheitern des Verkaufes vorprogrammiert.

Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2018- 4 U 173/17 mit einer interessanten Frage in diesem Zusammenhang beschäftigt. Im dortigen Fall sollte die Arztpraxis verkauft werden, die mit Inventarübereignungen wegen des Kredites belastet war. Der Kreditnehmer wandte u.a. ein, dass doch einer Freigabe der Sicherheiten der Wert des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages mit dem Käufer – also die gleich hohe Kaufsumme- gegenübersteht und so eine Freigabe erfolgen kann. Gibt die Bank nicht frei, begründet dies einen Schadensersatz.

Das jedoch wurde vom OLG Brandenburg verneint.

Die Bank habe die Sicherheiten Freigabe für das ungekündigte Darlehen schon deshalb nicht treuwidrig verweigert, weil der schuldrechtliche Anspruch auf den Kaufpreis eben kein adäquater Ersatz für die vereinbarte Sicherheit sei. Auch wenn der im „Apotheken-Kaufvertrag“ vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 100.000 € den später vom Kläger erzielte Verkaufserlös von 70.000 € dem Wert des Apotheken-Inventars grundsätzlich nahekommt, fehlt es an der Sicherheit der späteren tatsächlichen Zahlung. Denn es ist für die Bank nicht erkennbar, ob die Forderungen eintreibbar ist.

Zum anderen gibt es unabhängig davon keinen rechtlichen Grundsatz, wonach ein Sicherungsnehmer im Falle eines weiterhin valutierenden Darlehens gehalten wäre, eine ihm übereignete Sicherheit gegen einen – hier im Darlehensvertrag im Voraus – abgetretenen Zahlungsanspruch des Sicherungsgebers einzutauschen, zumal ein bloßer Zahlungsanspruch in aller Regel ein wesentlich schlechteres Sicherungsmittel darstellt als das Sicherungseigentum an werthaltigen Sachen. Deshalb bestünde auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Freigabe.

Rechtstip:

In Fällen von vorzeitigem Verkauf des Finanzierungsobjektes (Praxis) sollte im Verhältnis zum Käufer eine Absicherung der Kaufpreiszahlung vereinbart/ abgesprochen werden. Das kann eine Vorlage einer Finanzierungsbestätigung einer anderen Bank oder ein sonstiges Sicherungsmittel (Bürgschaft) sein.

Kündigung von Wohnung Eigenbedarf – BGH vom 22. Mai 2019

Die Kündigung der eigenen Wohnung wegen Eigenbedarf ist mit erheblichem Ärger für Mieter und Vermieter verbunden. Der BGH hat nun in BGH vom 22. Mai 2019 – VIII ZR 180/18, VIII ZR 167/17 ein neue Urteile zur Kündigung wegen Eigenbedarf gefällt.

Im Einzelnen:

Im Rahmen von Eigenbedarfskündigungen sind die gegenseitigen Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abzuwägen. Pauschale Argumente- wie Alter und „Verwurzelung“ sind zwar berücksichtigungsfähig, jedoch im Einzelfall genau zu prüfen. In einem der beiden entschiedenen Fälle des BGH bewohnte die Mieterin seit 1974 eine Dreizimmerwohnung in Berlin. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau und zwei Kleinkindern bislang zur Miete in einer 57 qm großen Zweizimmerwohnung lebt, hat die Wohnung im Jahr 2015 zwecks Eigennutzung erworben. Der vom Kläger ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung widersprach die Mieterin, weil ihr ein Umzug aufgrund ihres Alters, ihrer Verwurzelung in der Umgebung durch die lange Mietdauer sowie einer Demenzerkrankung, die sich durch den Umzug weiter zu verschlechtern drohe, nicht zumutbar sei.

Der Bundesgerichtshof führt aus, dass allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen, sich  nicht bilden lassen. So werden sich etwa die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken und müssen daher einzelfallorientiert berücksichtigt werden.  Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels indes substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, ist dies im Rahmen eines Gutachtens näher zu analysieren. Diese Rechtsprechung hat der Senat nunmehr dahin präzisiert, dass ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen sein wird, wenn der Mieter eine zu besorgende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt hat. Auf diese Weise ist zu klären, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirken. Dabei ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung versetzt die Gerichte in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen.

Anmerkungen:

Eigenbedarfskündigung Mietwohnraum

Für die Frage ob ein Eigenbedarf vorliegt oder nicht, reicht es nicht aus, dass sich der Vermieter auf einen Eigenbedarf beruft, sondern dieser muss auch tatsächlich beim Vermieter selbst, seinen Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushaltes vorliegen. Gerade in Zeiten von Wohnungsknappheit werden vermietete Immobilien mit der Absicht erworben, nach dem Erwerb einen Eigenbedarf geltend zu machen. Für Erwerber solcher Immobilien stellt sich dann schon vor dem Kauf die Frage, ob später eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung wirksam erfolgen kann. Diese Frage lässt sich immer nur anhand einer umfassenden Abwägung im Einzelfall beantworten.

Widerspruch gegen Kündigung für den Mieter

Ein gekündigter Mieter wird regelmäßig Widerspruch gegen die Kündigung erheben und dies mit einer besonderen Härte begründen. Das Gesetz sieht in § 574b BGB die Schriftform vor, so dass ein Widerspruch per Fax oder per E-Mail nicht ausreichend ist. Zu beachten ist die Beweisbarkeit des Zugangs des Widerspruchs in einem möglichen späteren Gerichtsverfahren. Der Widerspruch ist spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zu erklären.

Sperrfristen beachten

Es können Sperrfristen für eine Kündigung bestehen, wenn die Wohnung erst nach Beginn des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist. In diesem Fall ist eine Eigenbedarfskündigung für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. In einigen Bundesländern beträgt diese Frist bis zu zehn

Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung – Welche Strafen drohen Vermietern?

Täuscht ein Vermieter den Eigenbedarf vor, so hat der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz. Er kann vom Vermieter verlangen, dass alle ihm entstandenen Kosten vom Vermieter rückerstattet werden. Hierzu zählen Umzugskosten, Rechtsanwaltskosten, Maklerkosten etc.

siehe auch: Kündigung Wohnung Eigenbedarf BGH

zum Gewerblichen Mietrecht

Sparvertrag Kündigung -BGH Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18

Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“- BGH Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18

Eine Kündigung von Sparverträgen ist nur eingeschränkt möglich. Der XI. Zivilsenat des BGH hat für den Fall einer bestimmten Art eines Sparvertrages entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

  1. Problemstellung

Insbesondere die älteren Bausparverträge sehen hohe Verzinsungen zugunsten der Bausparer vor. Aufgrund des langanhaltenden Niedrig- und Negativzinsumfeldes werden diese Sparverträge reihenweise gekündigt. Mit der vorstehenden BGH- Entscheidung werden die Rahmenbedingungen für Kündigungen der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel geklärt.

  1. Sachverhalt

Der vom BGH entschiedene Fall betraf sog Prämiensparverträge, wonach nach Vollendung des dritten Sparjahres eine jährliche Prämie gemäß einer vereinbarten Prämienstaffel auf die in dem jeweiligen abgelaufenen Sparjahr geleisteten Sparbeiträge vorgesehen war. Diese Prämie erhöhte sich in Höhe von 50% der jährlichen Sparbeiträge. Die Sparkasse kündigte den über 20 Jahre alten Prämiensparvertrag mit einer dreimonatigen Frist sowie die beiden übrigen Prämiensparverträge jeweils mit Ablauf des 15. Sparjahres. Die Sparer begehrten mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Kündigungen ihrer Prämiensparverträge unwirksam sind.

  1. Inhalt der Entscheidung

Der BGH beschäftigte sich mit folgenden Fragen:

  • Bestehen eines fristlosen Kündigungsrecht gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkasse,
  • Rechtswirkungen von Werbeflyern, die bei Vertragsschluss Sparern vorgelegt wurden.

 

  1. Lösung des Falles
  2. Bestehen eines fristlosen Kündigungsrecht gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkasse:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Sparer zurückgewiesen und entschieden, dass die beklagte Sparkasse die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier jeweils erst nach Ablauf des 15. Sparjahres kündigen durfte. Der vereinbarte „Bonusanreiz“ beinhaltet einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres, weil andernfalls die Sparkasse den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Darin liegt ein konkludenter und zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts.

  1. Auslegung der Kündigungsregelungen:

Nach Ablauf des 15. Sparjahres kann jedoch bei diesen Verträgen gekündigt werden. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht beendet. Nach dem Vertragsinhalt stand der Sparkasse ab da jedoch ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu.

  1. Werbeflyer nicht bindend:

Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Sparkasse ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder gar – hier in Bezug auf die Laufzeit – Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen kann.

 

Fazit:

  1. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an.
  2. Beim sog. Prämiensparen ist eine Kündigung frühestens ab Eintritt der höchsten Stufe möglich.
  3. Zu „Anbahnungszwecken“ vorgelegte weitere Unterlagen –wie Flyer etc.- können sich auf den Zeitpunkt der Kündigung auswirken, sofern ein definierter Rechtsbindungswille erkennbar ist.
  4. Die Übertragbarkeit auf andere Sparverträge ist durch einen Anwalt zu prüfen.

 

Weitere interessante Urteile zum Thema Sparvertrag/ Bausparvertrag:

§  Generelles Kündigungsrecht mit Anknüpfung an Beginn des Bausparvertrages unwirksam

§ Kündigungsrecht  Bausparkasse 10 J nach Zuteilungsreife-  BGH vom 21. 2. 2017 – XI ZR 185/16, XI ZR 272/16

§ Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse, Urteil OLG Stuttgart vom 30.03.2016- 9 U 71/15