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Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung- Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „frühestens“

BGH Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Datum vom 12. Juli 2016 die Unwirksamkeit einer in der Praxis oft verwendeten Widerrufsbelehrung bejaht, welche bezüglich des Fristbeginns für einen möglichen Widerruf ausführt, dass diese Frist „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt.

Die dortigen Kläger schlossen im April 2008 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen die Darlehensnehmer sodann ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sodann weitere 40.625,33 €.

Vor dem OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 hatten die Kläger obsiegt. Auf die Revision der Bank hin führte der BGH aus, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, da Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, den Darlehensnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die dortigen Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.

Bundesgerichtshof entscheidet zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking- Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14

Nach § 675w BGB
(sog. Nachweis der Authentifizierung)
hat die Bank nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Der BGH hat entschieden, dass dennoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN anwendbar sind. Allerdings muss geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.

Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung „Checkbox“:

BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 -XI ZR 549/14, XI ZR 101/15

Der BGH entschied mit Datum vom 20. Februar 2016 in einem weiteren Fall, wie eine Widerrufsbelehrung in Verbindung mit einem Immobilienkredit  ausgestaltet sein muss, damit diese wirksam ist. Es ging um die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen zweier Sparkassen.

Inhaltlich wurde beanstandet, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Widerruf dieser Verträge nicht deutlich genug hervorgehoben wurden. Insbesondere war Bestandteil dieser Widerrufsbelehrung eine sogenannte „Checkbox“, bei der angekreuzt werden sollte, was im jeweiligen Kreditvertrag relevant ist  Die Kläger (dort Verbraucherzentralen) führten aus, dass ein solches System die Widerrufsbelehrung intransparent mache, da sie durch die vielen Varianten unnötig inhaltlich aufgebläht werden würde. Es würde im Ergebnis von deren Kern abgelenkt.
Dem erklärte der BGH jetzt eine Absage: Es ist danach nicht erforderlich, die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen mit Verbrauchern optisch besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Eine Hervorhebung ordnet das Gesetz nicht an.  Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Belehrung Elemente enthält, die nicht in allen Fällen relevant sind und im Einzelfall durch Ankreuzen ausgewählt werden müssen.
Dennoch beinhalten Widerrufsbelehrungen regelmäßig inhaltliche Fehler. Zu beachten ist hier, dass das bisher zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht begrenzt wurde. Das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge endet nämlich am 21.6.2016.

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife- Urteile des BGH vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der BGH hat entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB  in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart wurden.
Die dortigen Bausparer schlossen  einen Bausparvertrag, der seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif ist.  2015 erklärte die Bausparkasse Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 205.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt.

Gründe:

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat zudem entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.  Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Mitarbeiter- Entwurf vom 13.01.2016

Der neue § 18a Abs. 5 KWG sieht vor, dass die mit der Kreditvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von Kreditverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen verfügen sowie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten müssen. Am 13.01.2016 wurde hierzu ein Verordnungsentwurf der Bafin über die genaueren Anforderungen vorgelegt. Dieser Entwurf heißt „Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Mitarbeiter“ (ImmoKreditSachkundeAnfV) und sieht Folgendes vor:

Die  mit  der  Vergabe  von  Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten befassten  internen  und  externen  Mitarbeiter  der  Kreditinstitute müssen über  die  in  §  18a  Absatz  6  des KWG genannten  angemessenen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  verfügen. Der Begriff Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst u.a. sowohl praktische als auch theoretische Kenntnisse bezüglich:

• rechtlicher Grundlagen bezüglich der Vergabe von Verbraucher Immobilienkrediten einschließlich der relevanten Rechtsprechung,

• des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,

• der  einschlägigen  Kreditprodukte, der  Verfahren  des  Immobilienerwerbs  einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie

• der Bewertung von Sicherheiten.

Ein Nachweis der einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen erfolgt durch Zeugnisse, also Abschluss oder Schulungszeugnisse.
Des Weiteren sind in der Verordnung definierte Abschlüsse als ausreichende Sachkunde Nachweise benannt, z.B. der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder Bank- oder Sparkassenfachwirt sowie eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums   (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder  leichwertiger   Abschluss). Allerdings muss bei einem Studium ergänzend konkrete Berufspraxis belegt werden. Ein formeller Abschluss reicht allein also nicht aus.

Bis zum 27.01.2016 ist eine Stellungnahme zu dem Entwurf möglich, der dann verabschiedet wird.

Interessant wird auch sein, wie der Begriff „externer Mitarbeiter“ der Kreditinstitute auszulegen und was ein „vergleichbares Studium“ ist.

EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (ODR-Verordnung), Artikel vom 26. Januar 2016

Seit dem 21. Mai 2013 gibt es die „Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (ODR-Verordnung, ODR-VO, auch Online-Streitbeilegungsverordnung). Es handelt sich um eine EU-Rechtsvorschriften zur alternativen Streitbeilegung (AS) für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt. Nach dieser Verordnung gelten formal seit dem 9. Januar 2016 für alle Online-Händler definierte Informationspflichten. Personell sind alle Unternehmer betroffen, welche in der Europäischen Union niedergelassen sind und online (auch) mit Verbrauchern, die in der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, Geschäfte schließen. Inhaltlich werden Kauf- oder Dienstleistungsverträge (wie z.B. Maklerverträge) von der Informationspflicht umfasst. Im Dezember 2015 wurde die Umsetzung in deutsches Recht beschlossen.

Es gibt hier bereits eine online -Streitbeilegungsplattform auf EU-Ebene. Dorthin können sich alle Verbraucher wenn, die entsprechende Streitigkeiten aus solchen Rechtsgeschäften außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden werden dann zu den entsprechenden nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.

Jeder Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auf diese Plattform hinweisen, durch einen Link dorthin und auch seine E-Mail-Adresse bekannt geben. Außerdem muss die neue Information innerhalb der individuellen Verträge eingearbeitet werden.

Interessanterweise wurde die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bis heute nicht fertiggestellt. Aus rechtlichen Gründen empfiehlt sich jedoch bereits jetzt ein entsprechender Hinweis.

Neue Regelungen für Immobilienkredite- Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) -Gesetzesvorlage vom 07. September 2015

Die Vergabe von Immobilienkrediten soll nach einem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) in Teilen neu geregelt werden. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge sowie eine Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 – Wohnimmobilienkreditrichtlinie), die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Kern der Neuregelungen sind verschiedene Informationspflichten, aber auch wegweisende Änderungen zum Widerrufsrecht. Die neuen Regelungen/ Änderungen  werden ins BGB (§§655a-655e BGB), in Art. 247 EGBGB, sowie in die GewO, PreisAngVO, KWG sowie ins VAG eingebettet.

Die geplanten Änderungen (auszugsweise):

Vorvertragliche Informationspflichten
Gem. 491a BGB a.F. kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber bisher  einen Vertragsentwurf fordern. Mit dem neuen Abs. 2 muss dies der Darlehensgeber jetzt anbieten. Besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, ist der Darlehensgeber sogar verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln. Zudem wurde eine neue Regelung zu verbundenen Finanzprodukte oder -dienstleistungen gefaßt. Danach muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erläutern, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat (§491a  Abs.3 n.F. BGB).

Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Mit 492a BGB wurde das sog. Kopplungsgeschäft bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen geregelt. Danach darf der Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrages nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ausnahmsweise liegt kein Verbot vor, wenn das zu koppelnde Finanzprodukt im Interesse der Verbraucher liegt (in § 492b geregelt). Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem Immobiliar Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig;  die Wirksamkeit des ImmobiliarVerbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.

Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Der neue §505a BGB sieht vor, dass der Darlehensgeber vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen hat. Der Darlehensgeber darf den Vertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass die Bedienung der Raten wahrscheinlich ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Die zivilrechtliche Absicherung entspreche einer „Schutzpflicht gegenüber dem Verbraucher“, da diese bei Immobilienkrediten langfristige Verpflichtungen eingingen. Gem. § 505d führt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung zur Ermäßigung des im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz z.B. am Kapitalmarkt. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag zudem jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht dann nicht. Kann der Darlehensnehmer Pflichten aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.

Honorar-Immobiliendarlehensberater
Es soll künftig der Honorar-Immobiliendarlehensberater eingeführt werden. Ebenfalls auf eine Vereinbarung der Koalition geht das Vorhaben zurück, Darlehensgeber dazu zu verpflichten, bei „dauerhafter und erheblicher Überziehung“ des Kontos eines Darlehnsnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten.

Widerrufsrecht
Gem. § 356b Absätze 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht von Immobiliarkrediten spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Damit ist die bisher bestehende jahrelange Widerrufsmöglichkeit  nicht mehr möglich.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Nach § 356 Absatz 4 Satz 1 muss bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung des Verbrauchers zu diesem Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Baufinanzierung – mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen? OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015- 31 U 56/15- Artikel vom 06.01.2016

Das Urteil des OLG Hamm vom  21.10.2015- 31 U 56/15 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von erheblichen und unerheblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Es geht um die Frage, wann diese Formulierungen so missverständlich sind, dass die Belehrung in Summe unwirksam ist. Interessant ist jedoch bereits die Frage, ob bei mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen erforderlich sind.

Der dortige  Darlehensnehmer  unterzeichnete einen Darlehensantrag, der zwei Darlehen zum Gegenstand hatte. Die Darlehensgeber waren zudem unterschiedlich. Es wurde jedoch nur eine Unterschrift geleistet.  Das OLG entschied hier: „Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.“

Ob diese Begründung zutreffend ist, erscheint jedoch fraglich. Denn eine Willenserklärung  bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, der auf die Begründung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Sofern es sich jedoch  um zwei unabhängige Rechtssubjekte (Banken) handelt, werden nach dem objektiven Empfängerhorizont auch zwei Rechtsverhältnisse begründet, die dann auch zwei Tilgungsansprüche nach sich ziehen. Aufgrund der Tatsache, dass Banken selten individuell gestaltbare Darlehensvereinbarungen herausgeben- also meist der Darlehensgeber vorgibt, ob eine oder zwei Unterschriften erforderlich sind-  ist die Indizwirkung der tatsächlichen Unterschrift wenig stichhaltig.

Auch das OLG Nürnberg hat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 -, juris, Rn. 35) entschieden, wann sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann. Der dortige Darlehensantrag wies einen einheitlichen Verwendungszweck und ein einheitliches Konto aus. Zudem waren die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen einheitlich. Auch die Vertragsbedingungen waren gleich. Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, dies i den Vertragsbedingungen auch hervorzuheben.

Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers- BGH Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Ausgangspunkt ist die Gesetzesbegründung, nach der ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Die Vorfälligkeit stellt aber einen solchen Vertragszins dar, so dass bei Bejahung einer Vorfälligkeitsentschädigung genau dieses Ziel nicht eingehalten würde. Der Gesetzgeber wollte zudem die Schadensberechnungsmöglichkeiten einfach und praktikabel gestalten und dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Der Verbraucher hatte dort in 3. Instanz Recht bekommen.

BGH Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 – Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung- Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „frühestens“

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Datum vom 12. Juli 2016 die Unwirksamkeit einer in der Praxis oft verwendeten Widerrufsbelehrung bejaht, welche bezüglich des Fristbeginns für einen möglichen Widerruf ausführt, dass diese Frist „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt.

Die dortigen Kläger schlossen im April 2008 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen die Darlehensnehmer sodann ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sodann weitere 40.625,33 €.

Vor dem OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 hatten die Kläger obsiegt. Auf die Revision der Bank hin führte der BGH aus, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, da Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, den Darlehensnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die dortigen Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.