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Maklerklausel und Vorkaufsrecht: BGH vom 07.03.2019

Ansprüche aus Maklervertrag können auch im Rahmen von Maklerklauseln gesichert werden. Maklerklauseln sind ein gängiges Instrument, um für den Makler eine höhere Sicherheit seiner Provision zu ermöglichen. Notarielle Maklerklauseln minimieren nämlich das Risiko eines nachträglichen Widerrufs des Maklervertrages und eines Teils der Einwendungen gegen den Maklerlohnanspruch. Das Maß der Sicherheit hängt entscheidend von der Formulierung im Grundstückskaufvertrag ab. Es sind hierbei verschiedene Arten der Maklerklausel mit völlig unterschiedlichen Wirkungen.Der BGH beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 07.03.2019-  I ZR 148/18 mit einer solchen notariellen Maklerklausel und der Frage der Bindung des Vorkaufsberechtigten im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Sachverhalt:

Die Parteien vereinbarten folgende notarielle Maklerklausel:

 „…Die Beteiligten stellen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien klar, dass dieser Vertrag durch Nachweis bzw. auf Vermittlung durch die P. G […] als Makler zustande kommt.

auch bei Rücktritt Der Käufer erklärt, dass er mit dem Makler einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Der Käufer erkennt ohne Erweiterung seiner Verpflichtungen aus dem Maklervertrag an, dem Makler die vereinbarte Provision zu schulden. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags und wird damit fällig.

Die Ansprüche bleiben oder Vertragsaufhebung bestehen. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts ist der Ausübende zur Übernahme der Maklerprovision verpflichtet. Dieser erkennt den Anspruch mit der Ausübung des Vorkaufsrechts an….“

Nach Ausübung ihres Vorkaufsrechts lehnte die dortige Beklagte die Zahlung der Maklerprovision ab.

 

Begründung des Gerichts:

Das OLG München entschied mit Urteil vom 11. Juli 2018, 3 U 694/18, dass der individuellen Maklerklausel nicht lediglich deklaratorische Wirkung beigemessen werden kann. So weise die Regelung des Kaufvertrags sämtliche im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Kaufvertrags resultierenden Kosten dem Käufer zu. Die Bestimmung des Vertrages betreffe den das Vorkaufsrecht Ausübenden und drücke aus, dass dieser die Maklerprovision übernehmen müsse.

Konkret der Terminus „verpflichtet“ deute darauf hin, dass dem ein Anspruch des Verkäufers zugrunde liege. Mit Blick auf das Vorkaufsrecht sei nicht davon auszugehen, dass die Verkäufer die Verpflichtung der Erstkäuferin zur Provisionszahlung an die Klägerin nicht haben festschreiben wollen.

 

Nach Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führte der BGH vom 07.03.2019- I ZR 148/18 zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs aus:

„VKB musste nicht damit rechnen, dass der Bestimmung des § 11 des Kaufvertrags potenziell auch konstitutive Wirkung mit der Begründung beimisst, die Klausel diene der Beseitigung einer Ungewissheit über die aus dem Maklervertrag verpflichtete Person

Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, da Darlegung von Umständen die zu einer anderen Bewertung geführt hätten“

 

Die erneute Verhandlung vor dem OLG München bleibt abzuwarten. In jedem Fall sieht der BGH Bindung des Vorkaufsberechtigten an die Maklerklausel als bedenklich.

 

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