Bei einem offenen Immobilienfonds handelt es sich um Sondervermögen, dass börsentäglich verfügbar und damit hoch fungibel ist. Kennzeichnend für ein solches reguliertes Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF (nunmehr § 187 KAGB) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch verpflichtet, einen Fonds zeitweilig dann zu schließen, wenn die Liquiditätsreserve weniger als 5 % des Fondsvermögens ausmacht. In diesem Fall wird die für den offenen Fonds kennzeichnende Fungibilität außer Kraft gesetzt. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Möglichkeit der Anteilsrücknahmeaussetzung ein erhebliches Liquiditätsrisiko darstellt, über das der Anleger ungefragt zu informieren ist, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank lt. BGH keine Rolle. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch dass die Anteile auch während einer Aussetzung an der Börse frei veräußert werden können, da der zu erzielende Preis hier fraglich ist.