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Widerruf von Verbraucherdarlehen– Urteil des EuGH v. 26.3.2020

Wichtige Entscheidung zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem wichtigen Urteil vom 26.3.2020 entschieden, dass sich die Widerrufsfrist aus einem Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant ergeben muss. Dies ist nicht erfüllt, wenn in einer Belehrung auf eine Paragraphenkette verwiesen wird.

Das Urteil betrifft eine Vielzahl von Kreditverträgen, die ab dem 11. Juni 2010 zum Einsatz kamen. Nach Ansicht der Richter ist die dort zu findende Belehrung nicht geeignet, Verbraucher klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Im Einzelnen:

Der Fall

Dem EuGH lag ein sog. Immobiliardarlehensvertrag zugrunde, also ein Kreditvertrag mit dem ein Haus bzw. eine Eigentumswohnung finanziert wurde. Es ging inhaltlich um einen Darlehensvertrag mit einer Kreditsumme von 100.000 € mit einem bis 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % p.a.

Inhalt des Darlehensvertrages war unter anderem, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, allerdings erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die in § 492 Abs. 2 BGB vorgesehen sind.

Diese Angaben, deren tatsächliche Bekanntgabe an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, sind weder im Vertrag selbst noch in § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt. Die Vorschrift verweist wiederum auf andere Gesetze und zählt nicht etwa die notwendigen Angaben auf.

Kaskadenverweisung=  intransparent= unwirksam

Verbraucherkreditverträge müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben. Wie der Europäische Gerichtshof festhält, reicht es nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19). Damit reicht es für eine verbraucherwirksame Regelung nicht, dass im Rahmen einer Paragraphenkette auf weitere Rechtsvorschriften verwiesen wird (sog. Kaskadenverweisung). Dies widerspricht einer klaren und verständlichen Belehrungspflicht, die sich am Horizont eines Verbrauchers orientiert. Im Falle eines solchen Kaskadenverweises kann der Verbraucher weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, so der EuGH.

Damit fehlt es bei diesen Verträgen am Laufen der 2-wöchigen Widerrufsfrist. In diesen Fällen kann der Darlehnsnehmer auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen.

Welche Fälle sind betroffen?

Die vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene Formulierung findet sich in sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Der von ihm beanstandete Passus innerhalb der Widerrufsinformation befindet sich aber auch in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen bzw. Darlehen, mit denen zB der Erwerb eines PKW finanziert wurde.

Fazit: Lassen Sie Ihren konkreten Vertrag prüfen.

 

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