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VW Abgasskandal

Dieselskandal + Beweislastverteilung: OLG Koblenz Urteil vom 27.09.2017- 2 U 4/17

Nach der gesetzlichen Systematik ist der Käufer beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist (BGH, 9. März 2011, VIII ZR 266/09). Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine in der nach dem Vorbringen des Käufers nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung liegende Pflichtverletzung erheblich und der Anspruch nicht kraft Gesetzes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.

Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Das Wissen des Herstellers muss sich der Vertragshändler nicht zurechnen lassen (OLG Hamm, 5. Januar 2017, 28 U 201/16, OLG Celle, 30. Juni 2016, 7 W 26/16), weil dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, 2. April 2014, VIII ZR 46/13).

Dieselskandal, + Verjährung: OLG Köln 5. Zivilsenat, Urteil vom 14.06.2018- 5 U 82/17

Die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei Jahren begann mit der Ablieferung des PKW. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die erst mit dem Schluss des Jahres 2018 enden würde, da der sogenannte Diesel-Abgasskandal im Jahr 2015 bekannt geworden ist, findet hier keine Anwendung, da die Beklagte als Verkäuferin den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

Generell ist der Hersteller der Kaufsache – wie hier – nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014, VIII ZR 46/13).

Eine Offenbarungspflicht des Vertragshändlers hinsichtlich der den Fahrzeugmangel begründenden Manipulation der Software kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Manipulation bei Vertragsschluss weder bekannt war noch bekannt sein konnte.(

Widerruf von Autokrediten

Der BGH hat bereits mit Urteil BGH vom 20.03.2018- XI ZR 309/16 entschieden, eine Klausel in Darlehensverträgen zur Aufrechnung, die zahlreiche Banken und Sparkassen unzulässig ist (Az.: XI ZR 309/16). Konkret geht es um folgende Klausel:

„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Eine solche Aufrechnungsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn durch diese Klausel werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Insbesondere werde ihm die Ausübung seines Widerrufsrechts erschwert. Daher sei die Klausel unwirksam, so der BGH.

Vor dem Landgericht Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018- 2 O 21/18 ging es um ein Immobiliendarlehen, bei dem die Bank die betreffende Klausel verwendet hatte. Durch die Klausel sei die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft und der Widerruf sei daher auch Jahre nach Abschluss möglich gewesen, entschied das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil.

Damit könnte das Landgericht Ravensburg ein für Verbraucher wichtiges Urteil gefällt haben, denn für Verbraucher könnte sich dadurch die Möglichkeit zum Widerruf von Darlehen ergeben haben, an die sich Kunden eigentlich gebunden fühlten.

Die Entscheidung lässt sich nicht nur bei Baufinanzierungen, sondern auch bei Autokrediten anwenden. Bei beiden handelt es sich um Verbraucherdarlehen, die widerrufen werden können, wenn sie nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden und die Bank fehlerhaft informiert hat. Bei Autofinanzierungen liegt meistens ein sog. verbundenes Geschäft vor, so dass eine Rückabwicklung nicht nur der Kreditvertrages, sondern auch der Kaufvertrages möglich ist. Die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug, um einen Diesel oder Benziner handelt oder ob Abgaswerte manipuliert wurden, spielt beim Widerruf keine Rolle.

Autokauf und VW Abgasskandal- welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen?

Bezüglich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beim Autokauf existieren mittlerweile Urteile[1], auch zu VW Produkten. Hier soll ein komprimierter Überblick gegeben werden.[2]

Unzulässige Abschalteinrichtung begründet Sachmangel

Aus dem bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 des Kraftfahrt Bundesamtes und der Freigabebestätigung ergibt sich, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen von VW  verwendeten, unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt[3]. Exemplarisch das Landgericht Stuttgart führt in seiner Entscheidung vom 12.01.2018[4] aus, dass der PKW damit nicht die bei Fahrzeugen gleicher Art übliche Beschaffenheit hat, was sich daraus ergibt, dass der Motor die Vorgaben unter Laborbedingungen nur aufgrund der manipulierten Software einhält.

Käufer hat Anspruch auf Nachbesserung

Damit ergibt sich als erste Rechtsfolge ein Anspruch auf Nachbesserung gegenüber dem Verkäufer/ Hersteller. Hierbei ist die vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet, den entsprechenden Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen.

Ein Rücktritt vom Kauf setzt beim Direkterwerb vom Hersteller von Fahrzeug und Motor voraus, dass diesem zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Die Angemessenheit der Frist ist hier strittig. So geht man davon aus, dass unter den gegebenen Umständen die Frist bis zu einem Jahr betragen kann. Eine Fristsetzung von sechs Wochen ist gemäß der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 17.01.2018[5] demgegenüber wesentlich zu kurz. Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung vom 20.12.2017[6] hierzu aus, dass den Käufern betroffener Pkws nicht zuzumuten sei, ohne weiteres die Freigabe der entwickelten Software seitens des Kraftfahrt-Bundesamts abzuwarten. Vielmehr diene eine Nachbesserungsfrist lediglich dazu, dem Vertragspartner eine letzte Möglichkeit zu eröffnen, den geschlossenen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Frist von mehr als einem Jahr sei damit nicht vereinbar.

In diesem Zusammenhang wird auch diskutiert, ob eine Fristsetzung generell entbehrlich sei. Das ist sie gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB immer dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies kommt zu Beispiel dann in Betracht, wenn das Software-Update erkennbar nicht erfolgreich oder zu Folgemängeln führen könnte. Die hierfür erforderliche Beweisführung ist jedoch schwierig.

Das Argument, wesentliche Bauteile des Fahrzeuges würden mit der Nachbesserung einer möglichen Lebenszeitverkürzung unterliegen, reicht jedoch nicht aus. Denn hierfür ist erforderlich, dass der Hersteller für eine bestimmte Laufzeit eine konkrete Garantie erteilt hat. Das ist jedoch im Regelfall nicht der Fall.

Keine Anfechtung des Vertrages

Weiter wäre an eine arglistige Täuschung und die damit einhergehende Anfechtungsmöglichkeit gem. §123 BGB zu denken. Nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 17.01.2018[7] ist der direkt mit dem Hersteller von Fahrzeug und Motor geschlossene Autokaufvertrag nicht wegen arglistigen Verschweigens der unzulässigen Abschalteinrichtung anfechtbar, weil es insoweit an einer Aufklärungspflicht des Herstellers als Verkäufer fehlt. Es läge höchstens ein arglistiges Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Dies führt aber nur dann zu einer Täuschung, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine konkrete Aufklärungspflicht bestünde. Eine solche Aufklärungspflicht wird jedoch nur in seltenen Einzelfällen bejaht. Denn es besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Es muss es sich vielmehr um solch wichtige Informationen handeln, die für die Willensbildung der anderen Seite offensichtlich von ausschlagender Bedeutung sind. Das sind aber nur solche Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen[8]. Erfüllt ist dies dann, wenn die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug entzogen werden würde. Weil die Behörde lediglich Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet hat, ist dies jedoch nicht vorliegend.

Sofern es um den Verkäufer des Fahrzeuges geht, so muss dieser eine eigene Kenntnis vom Sachmangel und der Täuschung gehabt haben. Ein Verkäufer muss sich demgegenüber nicht verschuldensunabhängig eine arglistige Täuschung durch den Hersteller wie eine eigene Kenntnis zurechnen lassen[9]. Dass ein Hersteller öffentlich für seine Produkte wirbt, begründet für sich ebenfalls noch keine besonders enge Beziehung zu Händlern und Weiterverkäufern, welche für die Zurechnung erforderlich wäre[10].

Prospekthaftung?

Dem Käufer steht nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.01.2018[11] gegen den Hersteller kein Anspruch aus Prospekt-, Vertrauens- oder Garantiehaftung zu. Danach gehe die Prospekthaftung davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung- so das Landgericht-  dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko richtig einschätzen[12]. Demgegenüber stünden im Fall des Autokaufes dem Kaufinteressenten verschiedene Quellen zur Informationsbeschaffung zu, z.B. Autotest- /sonstige Fachzeitschriften sowie diverse Internetquellen[13]. Diese Argumentation erscheint jedoch sehr fragwürdig. Denn Abgrenzungskriterium für die Frage der allgemein zivilrechtlichen Prospekthaftung ist unter anderem, welche nach objektiven Empfängerhorizont zu bewertende Rechtsbindung mit den Erklärungen im Prospekt verbunden ist. Handelt es sich um Werbebroschüren und andere Dokumente, die ihrer Art und ihrem Umfang nach erkennbar überwiegend werblichen und weniger informativen Charakter haben, handelt es sich nicht um ein Prospekt. Diese Frage ist aber im Einzelfall zu bewerten. Aus diesem Grund lohnt es sich, herausgegebene schriftliche Unterlagen umfassend zu prüfen. Wir helfen Ihnen hierbei gern!

 

[1] Zum Teil nicht rechtskräftig

[2] nicht abschließend/ nicht ausschließlich VW betreffend

[3] Vgl. LG Braunschweig Urteil vom 17.01.2018- 3 O 1138/16

[4] Vgl. LG Stuttgart vom 12.01.2018- 19 O 66/17

[5] Vgl. LG Braunschweig Urteil vom 17.01.2018- 3 O 1138/16

[6] Vgl. OLG Köln vom 20.12.2017-18 U 112/17

[7] Vgl. LG Braunschweig Urteil vom 17.01.2018- 3 O 1138/16

[8] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 123 Rn. 5, 5b m. w. N.

[9] Vgl. LG Kiel vom 22.12.2017- 12 O 296/16

[10] Vgl. LG Kiel vom 22.12.2017- 12 O 296/16

[11]Vgl. LG Braunschweig vom 31.08.2017 – 3 O 21/17

[12]Vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 340/88

[13]Vgl. LG Braunschweig vom 31.08.2017 – 3 O 21/17