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Kredite/ Widerruf und Aufklärungspflichten

Der Abschluss eines Kreditvertrages ist mit einer jahrelangen vertraglichen Verpflichtung verbunden. Bereits bei Eingehung eines Kreditvertrages sind daher umfangreiche Aufklärungspflichten durch die finanzierende Bank einzuhalten. Was im Einzelnen beim Kreditvertrag konkret zu beachten ist, hängt von der Darlehensform ab. Je höher das Risiko, desto umfangreicher die Aufklärungspflicht.

Wir vertreten Sie in allen außergerichtlichen/ gerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten rund um den Kreditvertrag.

In der anwaltlichen Praxis fanden sich folgende häufig anzutreffende Thematiken:

Kredite und Belehrungsmängel (Immobilienkredit):

In zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträgen finden sich folgende häufig anzutreffende Mängel:

->Aufrechnungsverbot

Der BGH hat bereits mit Urteil BGH vom 20.03.2018- XI ZR 309/16 entschieden, eine Klausel in Kreditverträgen zur Aufrechnung, die zahlreiche Banken und Sparkassen unzulässig ist (Az.: XI ZR 309/16). Konkret geht es um folgende Klausel:

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

Eine solche Aufrechnungsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn durch diese Klausel werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Insbesondere werde ihm die Ausübung seines Widerrufsrechts erschwert. Daher sei die Klausel unwirksam, so der BGH.

Vor dem Landgericht Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018- 2 O 21/18 ging es um ein Immobiliendarlehen, bei dem die Bank die betreffende Klausel verwendet hatte. Durch die Klausel sei die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft und der Widerruf sei daher auch Jahre nach Abschluss möglich gewesen, entschied das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil. Damit könnte das Landgericht Ravensburg ein für Verbraucher wichtiges Urteil gefällt haben, denn für Verbraucher könnte sich dadurch die Möglichkeit zum Widerruf von Darlehen ergeben haben, an die sich Kunden eigentlich gebunden fühlten.

Kunden, die bei einem Filialabschluss über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen aufgeklärt wurden oder ein Darlehen abgeschlossen haben, bei dem eine (vergleichbare) AGB-Formulierung verwendet wurde, sollten die Verträge genau überprüfen lassen und sich über ihre Rechte aufklären lassen. Oft lassen sich so überteuerte Darlehen auch noch nach Jahren widerrufen.

->Zusätzliche Pflichtangaben(Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde)

Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“ in einer Widerrufsbelehrung, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelt, wird über das gesetzliche Maß hinaus individualvertraglich vereinbart, dass zusätzliche Voraussetzungen gelten sollen. In der dortigen Widerrufsinformation fand sich ein gesetzlich nicht vorgesehener Zusatz zur Angabe der Aufsichtbehörde):

Die Frist zum Widerruf des Kreditvertrages beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Abgabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde)

Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen (LG Hamburg Urteil vom 23.04.2018- 318 O 341/17)

->Auslassungen bei Widerrufsfolgen

Auch Auslassungen in Widerrufsinformationen  im Kreditvertrag sind nicht geeignet die gesetzliche Widerrufsfrist auszulösen, so dass ein Widerruf heute noch möglich wäre. Fehlt zum Beispiel der Zusatz

„Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

->Fehlende  Angabe von konkreten Fälligkeiten der Annuitäten/Teilzahlungen

Fehlt die Angabe in der Belehrung, wann die regulären Monatsleistungen im Kreditvertrag jeweils fällig werden, werden nur unzureichend die Pflichtangaben des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB (in der Fassung vom 11.06.2010) erfüllt.

->Fehlende gesetzliche Pflichtangaben

Der häufigste Fehler in Kreditverträgen liegt darin, dass die Bank oder Sparkasse eine gesetzliche Pflichtangabe nicht in den Vertrag aufgenommen hat.Gemäß Art. 247  § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 EGBGB muss der grundpfandrechtlich gesicherte  Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich die nachstehenden Angaben des § 3  enthalten:

    • -den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers,
    • -die Art des Darlehens,
    • -den effektiven Jahreszins,
    • -den Nettodarlehensbetrag,
    • -den Sollzinssatz,
    • -die Vertragslaufzeit,
    • -Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
    • -alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können,
    • -das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,

Widerruf von Krediten – insbesondere des Autokredites

 a) Kreditvertrag- Vertragsschluss vor dem 13.06.2014

Haben Sie den Vertrag vor dem 13.06.2014 geschlossen, so hat die Autobank einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, der von der Anzahl der gefahrenen Kilometer abhängt. Gleichwohl kann auch hier ein Widerruf lukrativ sein – denn häufig ist die zu zahlende Nutzungsentschädigung deutlich geringer als der eingetretene Wertverlust Ihres Autos! 

b) Kreditvertrag- Vertragsschluss ab dem 13.06.2014

Bei Vertragsschluss nach dem 13.06.2014 müssen Sie für all die gefahrenen Kilometer noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung zahlen. Lediglich die bereits gezahlten Zinsen – die bei Autokrediten meist sehr niedrig sind – darf die Bank behalten – sämtliche anderen Anzahlungen und Autokredit-Raten können Sie jedoch zurückfordern.

Folgende gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben, welche die Banken in den Autokreditverträgen dem Verbraucher gegenüber beachten und benennen müssen führen u.U. zu einem Widerrufsrecht:

  • -der Name und die Anschrift des Darlehensgebers
  • -die Art des Darlehens
  • -der effektive Jahreszins
  • -der Nettodarlehensbetrag
  • -der Sollzinssatz
  • -die Vertragslaufzeit
  • -Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
  • -der Gesamtbetrag/ die Auszahlungsbedingungen
  • -alle sonstigen Kosten
  • -der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB
  • -ein Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen
  • -das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
  • -das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen
  • -den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers/ die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde
  • -ein Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • -das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Art. 247 § 6 EGBGB
  • -sämtliche weitere Vertragsbedingungen
  • -die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere ein Eigentumsvorbehalt
  • -die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB
  • -den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang

Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

Spezielle Aufklärungspflichten bestehen bei besonders risikoreichen Geschäften.

Einen Überblick über Fremdwährungsdarlehen finden Sie hier:  §

Zinssicherungsgeschäfte

Kreditvertrag und Zinssicherung sind in Zeiten steigender Zinsen häufig zusammen anzutreffen. Die Zinssicherung ist in verschiedenen Varianten möglich. so ist ein Zinstausch „SWAP Geschäft“ oder auch ein Zins Floor, oder Zins Cap möglich.

Definitionen und wichtige Informationen finden Sie hier: §