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Bausparvertrag

Sparvertrag Kündigung -BGH Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18

Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“- BGH Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18

Eine Kündigung von Sparverträgen ist nur eingeschränkt möglich. Der XI. Zivilsenat des BGH hat für den Fall einer bestimmten Art eines Sparvertrages entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.

  1. Problemstellung

Insbesondere die älteren Bausparverträge sehen hohe Verzinsungen zugunsten der Bausparer vor. Aufgrund des langanhaltenden Niedrig- und Negativzinsumfeldes werden diese Sparverträge reihenweise gekündigt. Mit der vorstehenden BGH- Entscheidung werden die Rahmenbedingungen für Kündigungen der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel geklärt.

  1. Sachverhalt

Der vom BGH entschiedene Fall betraf sog Prämiensparverträge, wonach nach Vollendung des dritten Sparjahres eine jährliche Prämie gemäß einer vereinbarten Prämienstaffel auf die in dem jeweiligen abgelaufenen Sparjahr geleisteten Sparbeiträge vorgesehen war. Diese Prämie erhöhte sich in Höhe von 50% der jährlichen Sparbeiträge. Die Sparkasse kündigte den über 20 Jahre alten Prämiensparvertrag mit einer dreimonatigen Frist sowie die beiden übrigen Prämiensparverträge jeweils mit Ablauf des 15. Sparjahres. Die Sparer begehrten mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Kündigungen ihrer Prämiensparverträge unwirksam sind.

  1. Inhalt der Entscheidung

Der BGH beschäftigte sich mit folgenden Fragen:

  • Bestehen eines fristlosen Kündigungsrecht gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkasse,
  • Rechtswirkungen von Werbeflyern, die bei Vertragsschluss Sparern vorgelegt wurden.

 

  1. Lösung des Falles
  2. Bestehen eines fristlosen Kündigungsrecht gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkasse:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Sparer zurückgewiesen und entschieden, dass die beklagte Sparkasse die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier jeweils erst nach Ablauf des 15. Sparjahres kündigen durfte. Der vereinbarte „Bonusanreiz“ beinhaltet einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres, weil andernfalls die Sparkasse den Sparern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Darin liegt ein konkludenter und zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts.

  1. Auslegung der Kündigungsregelungen:

Nach Ablauf des 15. Sparjahres kann jedoch bei diesen Verträgen gekündigt werden. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht beendet. Nach dem Vertragsinhalt stand der Sparkasse ab da jedoch ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu.

  1. Werbeflyer nicht bindend:

Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Sparkasse ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder gar – hier in Bezug auf die Laufzeit – Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen kann.

 

Fazit:

  1. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an.
  2. Beim sog. Prämiensparen ist eine Kündigung frühestens ab Eintritt der höchsten Stufe möglich.
  3. Zu „Anbahnungszwecken“ vorgelegte weitere Unterlagen –wie Flyer etc.- können sich auf den Zeitpunkt der Kündigung auswirken, sofern ein definierter Rechtsbindungswille erkennbar ist.
  4. Die Übertragbarkeit auf andere Sparverträge ist durch einen Anwalt zu prüfen.

 

Weitere interessante Urteile zum Thema Sparvertrag/ Bausparvertrag:

§  Generelles Kündigungsrecht mit Anknüpfung an Beginn des Bausparvertrages unwirksam

§ Kündigungsrecht  Bausparkasse 10 J nach Zuteilungsreife-  BGH vom 21. 2. 2017 – XI ZR 185/16, XI ZR 272/16

§ Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse, Urteil OLG Stuttgart vom 30.03.2016- 9 U 71/15

 

 

 

 

 

Generelles Kündigungsrecht mit Anknüpfung an Beginn des Bausparvertrages unwirksam

Die Wirksamkeit von Bausparbedingungen ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Mit Urteil vom 2. August 2018 hat das OLG Stuttgart entschieden, dass vertragliche Regelungen in Bausparverträgen, die ein generelles Kündigungsrecht 15 Jahre nach Beginn des Bausparvertrages vorsehen, unzulässig sind.

OLG Stuttgart vom 2. August 2018 – 2 U 188/17:

Die dortige LBS Südwest hatte in ihren Verträgen mit Bausparern vereinbart, dass sie kündigen kann, wenn der Vertragsabschluss mindestens 15 Jahre zurückliegt und sie dem Bausparer ihre Absicht zur Kündigung binnen einer definierten Frist mitgeteilt hat. Da die Regelung in den Verträgen nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern  an den Vertragsabschluss anknüpfen, würde die Überlegungsfrist des Bausparers bei langfristigen Bausparverträgen unangemessen verkürzt und der Bausparer benachteiligt. Zudem sei die angegriffene Klausel auch intransparent. Durch die doppelte Verwendung des Wortes „mindestens“ gehe aus § 14 Abs. 1 b) ABB nicht klar und verständlich hervor, wann erstmals mit einer Kündigungsabsichtsmitteilung, mit der eigentlichen Kündigung und letztlich mit dem Wirksamwerden der Kündigung gerechnet werden könne.

OLG Karlsruhe vom 12.06.2018- 17 U 131/17:

Ähnlich sieht es das OLG Karlsruhe in einem ähnlichen Fall der Bausparkasse Badenia die Verwendung einer ähnlichen Klausel untersagt. Im Urteil OLG Karlsruhe vom 12.06.2018- Az.: 17 U 131/17 lautete die zu prüfende Klausel wie folgt:

„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“

Auch diese Klausel benachteiligt die Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn sie ermöglicht der Beklagten – entgegen dem Leitbild des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Kündigung auch in Fällen, in denen der Bausparer zwar nicht innerhalb von 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wohl aber auf die Mitteilung der Kündigungsabsicht nach § 15 Abs. 4c Satz 3 ABB hin später die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt hat, dann aber die Zuteilung nicht annimmt.

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife- Urteile des BGH vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der BGH hat entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB  in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart wurden.
Die dortigen Bausparer schlossen  einen Bausparvertrag, der seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif ist.  2015 erklärte die Bausparkasse Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 205.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt.

Gründe:

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat zudem entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.  Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.

Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse, Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2016- 9U 71/15

Das Urteil des OLG Stuttgart beschäftigt sich primär mit der Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Bausparkasse im Verhältnis zum Bausparer. Nach dieser Regelung kann ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzins nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Da der Bausparer regelmäßig seine Sparleistungen einzahlt, gewährt er de facto der Bausparkasse einen Kredit und ist Darlehensgeber. Auf die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 BGB  beziehen sich Bausparkassen dann, wenn der Bausparer den längst zuteilungsreifen Bausparvertrag weder weiter bespart, noch das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt und demgegenüber jedoch die hohen Guthabenszinsen nutzt.

Im dortigen Fall stammte der Bausparvertrag aus dem Jahre 1978 und wurde knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife von der Bausparkasse schließlich gekündigt. Die Bausparsumme war nicht vollständig angespart.

Das Gericht hielt die Kündigung der Bausparkasse jedoch für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.

Die Bausparkasse kann sich auch nicht analog auf die Kündigungsvorschrift berufen. Denn nach den Vertragsbedingungen mit dem Bausparer gibt es verschiedene andere Möglichkeiten, welche die nach Ansicht der Bausparkasse vertragswidrige Nutzung des Bausparvertrages als rentable Kapitalanlage beenden. Die Bausparkasse kann zum einen den Bausparer auffordern, die vertraglich geschuldeten Sparbeiträge auch nach Zuteilungsreife weiterhin zu leisten. Wenn der Bausparer dieser Aufforderung nicht Folge leistet, hat die Bausparkasse ein vertragliches Kündigungsrecht und kann sich daher dann einseitig von den Verbindlichkeiten lösen. Zum anderen wäre im Fall der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart und kann dann gekündigt werden, sofern kein Bauspardarlehen abgerufen wird.

Sofern die Bausparkasse jedoch diese vertraglichen Möglichkeiten nicht nutzt, ist sie auch nicht mehr schutzbedürftig und kann sich nicht auf eine analoge Anwendung von Kündigungsvorschriften berufen.

Bausparvertrag und Kündigungsrecht der Bausparkasse nach §489 BGB- 23. November 2015

Bausparkassen kündigen ihren Kunden seit 2008 insbesondere solche Bausparverträge, bei denen mit den Kunden hohe Guthabenzinsen vereinbart haben. Fraglich ist, ob eine solche Kündigung gerechtfertigt ist. Urteile finden sich insbesondere bei Verträgen, die bereits zuteilungsreif sind und jahrelang weiter bespart wurden. Es geht dort inhaltlich um die Frage, wann die Kündigungsvorschrift des §489 BGB greift und die Kündigung eines Bausparvertrages seitens der Bausparkasse zulässig ist.

Ein Teil der Rechtsprechung ist bereits der Ansicht, es handele sich um ein reines Sparguthaben und kein Darlehen, so dass die Kündigungsvorschrift bereits sachlich nicht anwendbar sei. o. So führt das LG Ulm in seiner Entscheidung vom 26.01.2015- 4 O 273/13 aus, dass die vom Sparer zu leistenden Sparraten eine Verbindlichkeit des Sparers im Sinne einer Spareinlage nach § 21 Abs. 4 RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) und keinen Darlehensvertrag begründen.

Das Landgericht Karlsruhe führt in seinem Urteil vom 09.10.2015- 7 O 126/15 demgegenüber aus, dass die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine „Doppelrolle“ als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, so dass der Anwendungsbereich von § 489 BGB ebenfalls nicht eröffnet sei, auch wenn es sich faktisch um ein Darlehensvertrag handelt. Die Einlagen des Bausparers stellen danach zwar ein Darlehen an die Bausparkasse dar, so dass die Bausparkasse insoweit Darlehensnehmerin ist. Die Bausparkasse ist aber auch vor Zuteilung des Bauspardarlehens, jedenfalls so lange die Bausparsumme noch nicht voll angespart wurde, gleichzeitig Darlehensgeberin bezüglich des künftig zur Verfügung zu stellenden Bauspardarlehens. Da aufgrund der vertraglichen Konstruktion des Bausparvertrags vor Zuteilung des Bauspardarlehens eine Kündigung des von der Bausparkasse empfangenen Darlehens ohne gleichzeitige Kündigung des von ihr zu gewährenden Darlehens nicht möglich ist, und ohnehin eine Teilkündigung bei einem einheitlichen Vertragsverhältnis nur im Fall einer gesetzlichen Gestattung oder bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede zulässig ist (BGH NJW 1993, 1320, 1322 = juris Rn. 52), ist der Anwendungsbereich des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 489 BGB auch nach dieser Ansicht im Ergebnis nicht eröffnet. Der Bausparkasse steht also ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde.

Auch nach Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes. Argumentiert wird oft mit dem sog Kollektivcharakter des Bausparen. Das LG Karlsruhe führt in seiner Entscheidung vom 09.10.2015- 7 O 126/15 aus

Richtig ist zwar, dass die Bausparer eine Zweckgemeinschaft bilden und ihre Verträge das Bausparkollektiv bilden (§ 30 Abs. 1 ABB). Richtig ist auch, dass die Bausparkassen vor diesem Hintergrund zu einer kontinuierlichen Hintergrundkontrolle verpflichtet sind, um zu überwachen, ob sich die Wartezeiten der Bausparer bis zur Zuteilung unangemessen verlängern oder die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet erscheint. Gegebenenfalls sind die Bausparkassen zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen verpflichtet. Andernfalls kann Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 BSpkG bestehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 – 17 U 5/14 -). Die Wahrung der genannten Kollektivinteressen erfordert jedoch nicht etwa eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 489 BGB zu Gunsten der Bausparkassen. Denn der Schutz dieser Kollektivinteressen wird dadurch gewährt, dass die vorgelegten ABB unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Bedingungen auch für bestehende Verträge zulassen (§ 32 ABB). Sollte der Umstand, dass wegen der derzeitigen andauernden Niedrigzinsphase eine Vielzahl von Bausparern ihr Bauspardarlehen trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch nimmt, sondern sich zur Vertragsfortsetzung entscheidet, dazu führen, dass die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, käme eine Änderung der Bedingungen, etwa eine Senkung der Verzinsung der Bausparguthaben, gemäß § 32 ABB in Betracht. Dass die BaFin einer Bedingungsänderung bisher nicht zugestimmt hat, lässt darauf schließen, dass eine Gefährdung der Belange des Bausparerkollektivs derzeit nicht vorliegt, denn andernfalls hätte die Genehmigung nach § 9 BSpkG nicht versagt werden können.

Eine andere Ansicht dagegen wendet §489 BGB an. Der Bausparvertrag ist danach nicht ein bloßer Vorvertrag hinsichtlich des Bauspardarlehens. Der Bausparvertrag zielt vielmehr auf eine langfristige Bindung der Vertragspartner ab und begründet ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis mit besonderer Pflichtenbindung nach § 242 BGB. Zweck des Bausparvertrages ist hier die Erlangung eines Bauspardarlehens aufgrund planmäßiger Sparleistungen nach näherer Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge; nicht dagegen die Möglichkeit einer langfristigen möglichst gewinnbringenden Geldanlage (Staudinger/Mühlbert 2015, § 488 Rn. 538 m.w.N.). Nach der dort vertretenen Auffassung ist der Bausparvertrag dann bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren ( LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Urteil vom 01.10.2015-9 O 67/15. Eine Kündigung ist dann möglich.

Bei jeder erfolgten oder drohenden Kündigung sollte Rechtsrat eingeholt werden.

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife- Urteile des BGH vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der BGH hat entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB  in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart wurden.

Die dortigen Bausparer schlossen  einen Bausparvertrag, der seit dem 1. April 1993 zuteilungsreif ist.  2015 erklärte die Bausparkasse Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum 24. Juli 205.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben, soweit zum Nachteil der beklagten Bausparkassen entschieden worden ist, und die erstinstanzlichen Urteile wiederhergestellt.

Gründe:

Auf die Bausparverträge ist Darlehensrecht anzuwenden, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Rollenwechsel.
Der XI. Zivilsenat hat zudem entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Dies folgt auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm, wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben soll, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen.  Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.