Eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass der Kreditvertrag unter Umständen noch heute widerrufen werden kann. Verbraucherdarlehensverträge ohne grundbuchschuldrechtliche Absicherung, die nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sind, unterliegen unter Umständen noch heute einem Widerrufsrecht. Wenn Sie direkt eine individuelle Einschätzung wünschen, gelangen Sie hier zu unserem Fragebogen
In welchen Fällen ist von einem Widerrufsrecht auszugehen?
Vorliegen einer falschen Widerrufsbelehrung (exemplarisch):
–„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Darlehensgeberin zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
-„„Die Frist beginnt, nachdem der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags erhalten hat, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.“
„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem dem Darlehensnehmer die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Textform mitgeteilt und die Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt wurde, nicht jedoch vor Abschluss des Vertrages.“
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.
Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.“
Unwirksamkeit einer in der Praxis oft verwendeten Widerrufsbelehrung bejaht, welche bezüglich des Fristbeginns für einen möglichen Widerruf ausführt, dass diese Frist „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt
Folgende lesenswerte Urteile:
Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung- Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „frühestens“- BGH Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 {weiterlesen}
Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung mit einer „Checkbox“ (Ankreuzmethode)- BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 -XI ZR 549/14, XI ZR 101/15:{weiterlesen}
Widerruf bei 0,00 Euro Tageszins-Angabe- Landgericht Stuttgart – 25 O 73/18 {weiterlesen}