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Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

Gesetzliche Vorschriften beinhalten auch umfangreiche Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen. Im Rahmen des sog. „Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS)“ ist es Pflicht, den Verbraucher vor Kreditaufnahme von Fremdwährungsdarlehen über die speziellen Risiken, die mit der Aufnahme einhergehen, umfassend aufzuklären.

Folgende Aufklärungspflichten bei Fremdwährungsdarlehen sind von Banken zu beachten:

Aufklärung vor Vertragsschluss eines Fremdwährungsdarlehen:

Ein gesetzlich vorgeschriebener Hinweis ist bei Wechselkursschwankung von mehr als 20 % zu erteilen. Dies beinhaltet:

  • einen Hinweis auf ein Umwandlungsrecht in Landeswährung,
  • der Angabe eines anschaulichen Beispiels für die Auswirkung auf den Wert des Kredits, bei Kursverfall von 20%,
  • der Bereitstellung eines Zahlenbeispiels für einzelne Rate,
  • der Illustration des Wechselkursrisikos bei Kursverfall von 20% auf Höhe der Rate,
  • dem Hinweis auf noch höheres Risiko.

Beim Immobilien Verbraucherdarlehensvertrag (IVD) sind zudem im Vertrag Angaben zu den sich aus §§ 503 u. 493 Abs. 4 BGB ergebenden Rechten (Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) zu erteilen.

Nachvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen:

Darüberhinaus bestehen umfangreiche nachvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen. Diese beinhalten folgende Pflichten:

  • Unverzügliche Information (auf dauerhaftem Datenträger) bei Wechselkursänderung um mehr als 20 Prozent – § 493 Abs. 4 BGB,
  • Mitteilung über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des DN,
  • Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos,
  • Wiederholung der Information in regelmäßigen Abständen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.

 Rechtsfolge bei Fehlen:

  • -Jederzeitiges Umwandlungsrecht
  • -Unterrichtungspflicht über (nachvertraglichen) Informationspflichten
  • -Rechtsfolge bei Fehlen oder Mängeln: Schadensersatz

 

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