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Bearbeitungsentgelte

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen auch bei Avalkrediten- BGH, 17.04.2018 – XI ZR 238/16

Bearbeitungsentgelte bei Kredite waren bereits Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren. Im Rahmen von Verbrauchergeschäften sind sie größtenteils unwirksam, wenn sie innerhalb allgemeiner Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden und ausschließlich im sachlichen Interesse der Bank liegen. Diese Tendenz in der Rechtsprechung wurde auf Fälle ausgeweitet, bei denen der Vertragspartner Unternehmer ist, so zuletzt die richtungsweisende Entscheidung des BGH vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, XI ZR 233/16.

Einen weiteren Meilenstein in der Rechtsprechung stellt nun die Entscheidung BGH, 17.04.2018 – XI ZR 238/16 dar. Eine formularmäßige Klausel, wonach eine „Bearbeitungsgebühr“ gezahlt werden muss, unterliegt auch dann nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gem. §307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn es sich um einen Avalkredit handelt.

Der Kläger im dortigen Fall war ein selbstständiger Immobilienprojektentwickler, der in den Jahren 2004 bis 2008 mehrere Darlehensverträge mit der beklagten Bank abschloss. Diese Darlehen  dienten dem Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. In dem Vertrag verpflichtete sich die Bank, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 8.000.000 € zur Verfügung zu stellen, welches der Kläger nach Absprache mit der Bank als Kontokorrentkredit, in Form von Termingeldern (EURIBOR-Tranchen) oder in Form von Avalen nutzen durfte. Für Avalkredite wurde eine Avalprovision in Höhe von 1,50% p.a. auf den jeweils ausstehenden Bürgschaftsbetrag zuzüglich einer einmaligen Ausfertigungsgebühr je Bürgschaftsurkunde von 50 € vereinbart. In Ziffer 2 des Vertrages ist eine „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 60.000 € vereinbart. Der Kläger  begehrte die Rückzahlung der Gebühr zuzüglich gezogener Nutzungen und Zinsen und berief sich auf Unwirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Die Bank war dagegen der Ansicht, es handele sich um eine wirksame Individualvereinbarung.

Unter Fortführung der Entscheidung des BGH vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 urteilte der BGH hier wiederum, dass die Berechnung von Bearbeitungsgebühren als Entgelte für Leistungen, die sie im eigenen Interesse erbringen, den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen widerspricht. Denn eine solche Abrede benachteiligt sowohl Verbraucher als auch Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben erheblich. Nicht anderes gilt bei Vereinbarungen von Bearbeitungsgebühren bei Avalkrediten. Auch hier gilt der vorstehende gesetzliche Grundgedanke. Die Gegenleistung bei einem Avalkredit stellt nicht die Bearbeitungsgebühr dar, sondern die vereinbarte Aval- Provision.

Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um eine zu erstattende Aufwendung. Dies folgt daraus, dass nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen nur dann ersatzfähig sind, wenn sie für fremdnützige Tätigkeiten entstanden sind. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, da die Banken diese Leistungen im eigenen Interesse erbringen.

Achtung: Verjährung:

Kreditnehmer können aufgrund der unwirksamen Vereinbarung bereits gezahlte Gebühren zurückfordern. Allerdings verjähren Rückforderungsansprüche in drei Jahren. Das bedeutet, dass Bearbeitungsgebühren, die 2015 gezahlt wurden, nur noch 2018 geltend gemacht werden können.

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen- BGH vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, XI ZR 233/16

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.

In diesen beiden Verfahren sind die Darlehensnehmer Unternehmer, die mit den Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Gegenstand der Klagen war die Rückzahlung dieses Entgelts.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass es sich bei den Klauseln um Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB  unterliegen. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt.

Soweit die beklagten Banken die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt haben, stützt ihr Sachvortrag das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht.

Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten. Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es bei den vorliegenden Klauseln nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.