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Treuhandvertrag

Haftung des Treuhänders nicht abdingbar- OLG München v. 19.07.2017- 20 U 2144/16

Ein Treuhänder unterfällt umfassenden Treuhandpflichten. So muss er über alle wesentlichen Punkte aufklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind.[1] Die Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages beschränkt sich hierbei nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Vielmehr trifft den Treuhandkommanditisten die Pflicht, die Interessen der Anleger als Treugeber wahrnehmen und insbesondere  über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht umfaßt insbesondere auch regelwidrige Auffälligkeiten[2], beschränkt sich aber nicht darauf.

Von diesen umfassenden Treuhandpflichten kann sich der Treuhänder auch nicht freizeichnen. Dies entschied das OLG München v. 19.07.2017-20 U 2144/16. Denn Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung[3]. Regelungen, dass die Treuhänderin das Beteiligungsangebot/ den Prospekt nicht überprüft hat, sich bei der Entwicklung der Fondsstruktur nicht beteiligt hat sowie die Anlageberatung/ Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft keine vertragliche Pflicht der Treuhänderin sei, sind unwirksam. Denn diese sind dahingehend zu verstehen, dass sie den Treuhänder von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freizeichnen sollen. Solche formularmäßigen Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit.[4]

[1] vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 345/15 – Rn. 33; Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16 – NJW-RR 2017, 750 Rn. 9; Beschluss vom 26.11.2015 – III ZR 78/15 – BeckRS 2015, 20464, Rn. 16 a.E. m.w.N

[2] vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Tz. 8; NJW-RR 2009, 613 m.w.N

[3] vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015, II ZR 341/14, juris Tz. 24 m.w.N.

[4] Vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 193/11 juris Tz. 35 m.w.N.