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Bankaufsichtsrecht

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Mitarbeiter- Entwurf vom 13.01.2016

Der neue § 18a Abs. 5 KWG sieht vor, dass die mit der Kreditvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von Kreditverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen verfügen sowie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten müssen. Am 13.01.2016 wurde hierzu ein Verordnungsentwurf der Bafin über die genaueren Anforderungen vorgelegt. Dieser Entwurf heißt „Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Mitarbeiter“ (ImmoKreditSachkundeAnfV) und sieht Folgendes vor:

Die  mit  der  Vergabe  von  Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten befassten  internen  und  externen  Mitarbeiter  der  Kreditinstitute müssen über  die  in  §  18a  Absatz  6  des KWG genannten  angemessenen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  verfügen. Der Begriff Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst u.a. sowohl praktische als auch theoretische Kenntnisse bezüglich:

• rechtlicher Grundlagen bezüglich der Vergabe von Verbraucher Immobilienkrediten einschließlich der relevanten Rechtsprechung,

• des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers,

• der  einschlägigen  Kreditprodukte, der  Verfahren  des  Immobilienerwerbs  einschließlich der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern sowie

• der Bewertung von Sicherheiten.

Ein Nachweis der einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen erfolgt durch Zeugnisse, also Abschluss oder Schulungszeugnisse.
Des Weiteren sind in der Verordnung definierte Abschlüsse als ausreichende Sachkunde Nachweise benannt, z.B. der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder Bank- oder Sparkassenfachwirt sowie eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums   (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder  leichwertiger   Abschluss). Allerdings muss bei einem Studium ergänzend konkrete Berufspraxis belegt werden. Ein formeller Abschluss reicht allein also nicht aus.

Bis zum 27.01.2016 ist eine Stellungnahme zu dem Entwurf möglich, der dann verabschiedet wird.

Interessant wird auch sein, wie der Begriff „externer Mitarbeiter“ der Kreditinstitute auszulegen und was ein „vergleichbares Studium“ ist.

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Mitarbeiter- Entwurf vom 13.01.2016

Der neue § 18a Abs. 5 KWG sieht vor, dass die mit der Kreditvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von Kreditverträgen oder das Erbringen von Beratungsleistungen verfügen sowie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten müssen. Am 13.01.2016 wurde hierzu ein Verordnungsentwurf der Bafin über die genaueren Anforderungen vorgelegt. Dieser Entwurf heißt „Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher Wohnimmobilienkrediten befassten internen und externen Mitarbeiter“ (ImmoKreditSachkundeAnfV) und sieht Folgendes vor:

Ein Nachweis der einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen erfolgt durch Zeugnisse, also Abschluss oder Schulungszeugnisse.
Des Weiteren sind in der Verordnung definierte Abschlüsse als ausreichende Sachkunde Nachweise benannt, z.B. der Abschluss als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder Bank- oder Sparkassenfachwirt sowie eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums   (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder  leichwertiger   Abschluss). Allerdings muss bei einem Studium ergänzend konkrete Berufspraxis belegt werden. Ein formeller Abschluss reicht allein also nicht aus.

Bis zum 27.01.2016 ist eine Stellungnahme zu dem Entwurf möglich, der dann verabschiedet wird.

Interessant wird auch sein, wie der Begriff „externer Mitarbeiter“ der Kreditinstitute auszulegen und was ein „vergleichbares Studium“ ist.