Unzulässige Zinscap-Prämien- BGH entscheidet über Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr
Der BGH hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 – XI ZR 790/16 entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für sog. Zinscaps unwirksam sind. Häufig werden bei Darlehensverträgen Zusatzvereinbarungen getroffen, dass der variable Zinssatz nach oben und unten begrenzt wird. Dies erfolgte insbesondere in Darlehensverträgen der apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank), aber auch bei anderen Banken und Sparkassen.
Im zu entscheidenden Fall ging es um folgende Klausel:
„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
und
„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel*
*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.
Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind solche Vereinbarungen unwirksam. Die Argumentation war im Kern, dass derartige Klauseln gegen § 307 BGB verstoßen und daher unwirksam sind. Die Bank müsse es im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern entsprechend unterlassen, solche Klauseln zu verwenden.
Die vorzitierten Klauseln unterliegen zunächst gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Denn sie sollen Vereinbarungen über die Zinshöhe zulasten des Darlehensnehmers dahingehend treffen, ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelts für die Überlassung der Darlehensvaluta zu vereinbaren. Denn die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr dient zu Ausgleich der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreitet.
Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB*) ist die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr zudem laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig ist, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsehen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge dient der laufzeitabhängige Zins jedoch als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Betroffene Bankkunden haben daher aktuell die Möglichkeit nach Prüfung im individuellen Fall. Möglich ist eine Rückforderung bei allen Darlehensverträgen der letzten 10 Jahre.
Eine Bank ist verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass im Falle einer vorzeitigen Tilgung eines Darlehens der parallel dazu abgeschlossene Zinssicherung vertrag (Collar) fortgeführt wird und die Beendigung dieses Vertrages eine zusätzliche Ablöseforderung zum Inhalt haben kann.
Im dortigen Fall beinhaltete die Beratung der Bank neben dem Darlehen auch verschiedene Zinssicherungsgeschäfte. Der dortige Kunde entschied sich im Ergebnis für einen Zinscollar, tilgte das Darlehen jedoch vorzeitig in vollem Umfang.
Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei Darlehensvertrag und Zinscollar um zwei selbstständige Verträge handeln würde. Hinsichtlich des Zinscollars habe der Kunde eine feste Laufzeit vereinbart und sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Der Kunde wandte demgegenüber ein, ihm stünde demgegenüber ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung zu. Er habe von Anfang an deutlich gemacht, dass das Engagement flexibel zu gestalten sei, um gegebenenfalls durch Sondertilgungen das Darlehen vorzeitig zurückzuführen. Ihm sei jedoch zu keiner Zeit erläutert worden, dass zwar das abgeschlossene Darlehen vorzeitig getilgt werden könne, der Zinscollar hiervon jedoch losgelöst sei und unabhängig vom Bestand des Darlehens eine 10-jährige Laufzeit aufweise.
Das OLG Dresden entschied zugunsten des Kunden. Zwischen den Parteien sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags und dem Zinscollarvertrag – zumindest stillschweigend – ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen dieses Vertrages war die Bank verpflichtet, den Beklagten anleger- und objektgerecht zu beraten (OLG Celle, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 66/12, BKR 2014, 36, 38). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei einem Kapitalanlagegeschäft sind maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben Demgemäß schuldete die Bank vollständige und richtige Aufklärung, um dem Kunden eine autonome, sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Gemessen an diesen Grundsätzen nahm das OLG Dresden einen Beratungsfehler an. Denn die Bank hatte den Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass ihm im Gegensatz zu dem ihm im Darlehensverhältnis zustehenden gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Bezug auf den Zinscollarvertrag kein solches Kündigungsrecht zustand, so dass er Gefahr lief, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht aus dem Vertragsverhältnis. entlassen zu werden und seinen Verpflichtungen aus dem Zinscollarvertrag in vollem Umfang nachkommen zu müssen, auch wenn durch Kündigung bzw. Teilkündigung das Darlehensverhältnis inzwischen zumindest teilweise beendet ist.
Eine Bank ist verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass im Falle einer vorzeitigen Tilgung eines Darlehens der parallel dazu abgeschlossene Zinssicherung vertrag (Collar) fortgeführt wird und die Beendigung dieses Vertrages eine zusätzliche Ablöseforderung zum Inhalt haben kann.
Im dortigen Fall beinhaltete die Beratung der Bank neben dem Darlehen auch verschiedene Zinssicherungsgeschäfte. Der dortige Kunde entschied sich im Ergebnis für einen Zinscollar, tilgte das Darlehen jedoch vorzeitig in vollem Umfang.
Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei Darlehensvertrag und Zinscollar um zwei selbstständige Verträge handeln würde. Hinsichtlich des Zinscollars habe der Kunde eine feste Laufzeit vereinbart und sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Der Kunde wandte demgegenüber ein, ihm stünde demgegenüber ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung zu. Er habe von Anfang an deutlich gemacht, dass das Engagement flexibel zu gestalten sei, um gegebenenfalls durch Sondertilgungen das Darlehen vorzeitig zurückzuführen. Ihm sei jedoch zu keiner Zeit erläutert worden, dass zwar das abgeschlossene Darlehen vorzeitig getilgt werden könne, der Zinscollar hiervon jedoch losgelöst sei und unabhängig vom Bestand des Darlehens eine 10-jährige Laufzeit aufweise.
Das OLG Dresden entschied zugunsten des Kunden. Zwischen den Parteien sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags und dem Zinscollarvertrag – zumindest stillschweigend – ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen dieses Vertrages war die Bank verpflichtet, den Beklagten anleger- und objektgerecht zu beraten (OLG Celle, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 66/12, BKR 2014, 36, 38). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei einem Kapitalanlagegeschäft sind maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben Demgemäß schuldete die Bank vollständige und richtige Aufklärung, um dem Kunden eine autonome, sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Gemessen an diesen Grundsätzen nahm das OLG Dresden einen Beratungsfehler an. Denn die Bank hatte den Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass ihm im Gegensatz zu dem ihm im Darlehensverhältnis zustehenden gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Bezug auf den Zinscollarvertrag kein solches Kündigungsrecht zustand, so dass er Gefahr lief, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht aus dem Vertragsverhältnis. entlassen zu werden und seinen Verpflichtungen aus dem Zinscollarvertrag in vollem Umfang nachkommen zu müssen, auch wenn durch Kündigung bzw. Teilkündigung das Darlehensverhältnis inzwischen zumindest teilweise beendet ist.