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Beratungspflicht einer Bank über Ausgleichspflicht bei Zinscollar- Urteil des OLG Dresden vom 09.April 2015- 8 U 532/14, 8 U 0532/14

Eine Bank ist verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, dass im Falle einer vorzeitigen Tilgung eines Darlehens der parallel dazu abgeschlossene Zinssicherung vertrag (Collar) fortgeführt wird und die Beendigung dieses Vertrages eine zusätzliche Ablöseforderung zum Inhalt haben kann.

Im dortigen Fall beinhaltete die Beratung der Bank neben dem Darlehen auch verschiedene Zinssicherungsgeschäfte. Der dortige Kunde entschied sich im Ergebnis für einen Zinscollar, tilgte das Darlehen jedoch vorzeitig in vollem Umfang.

Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei Darlehensvertrag und Zinscollar um zwei selbstständige Verträge handeln würde. Hinsichtlich des Zinscollars habe der Kunde eine feste Laufzeit vereinbart und sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Der Kunde wandte demgegenüber ein, ihm stünde demgegenüber ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung zu. Er habe von Anfang an deutlich gemacht, dass das Engagement flexibel zu gestalten sei, um gegebenenfalls durch Sondertilgungen das Darlehen vorzeitig zurückzuführen. Ihm sei jedoch zu keiner Zeit erläutert worden, dass zwar das abgeschlossene Darlehen vorzeitig getilgt werden könne, der Zinscollar hiervon jedoch losgelöst sei und unabhängig vom Bestand des Darlehens eine 10-jährige Laufzeit aufweise.

Das OLG Dresden entschied zugunsten des Kunden. Zwischen den Parteien sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags und dem Zinscollarvertrag – zumindest stillschweigend – ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen dieses Vertrages war die Bank verpflichtet, den Beklagten anleger- und objektgerecht zu beraten (OLG Celle, Urt. v. 27.02.2013 – 3 U 66/12, BKR 2014, 36, 38). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Bei einem Kapitalanlagegeschäft sind maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben Demgemäß schuldete die Bank vollständige und richtige Aufklärung, um dem Kunden eine autonome, sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Gemessen an diesen Grundsätzen nahm das OLG Dresden einen Beratungsfehler an. Denn die Bank hatte den Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass ihm im Gegensatz zu dem ihm im Darlehensverhältnis zustehenden gesetzlichen Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Bezug auf den Zinscollarvertrag kein solches Kündigungsrecht zustand, so dass er Gefahr lief, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht aus dem Vertragsverhältnis. entlassen zu werden und seinen Verpflichtungen aus dem Zinscollarvertrag in vollem Umfang nachkommen zu müssen, auch wenn durch Kündigung bzw. Teilkündigung das Darlehensverhältnis inzwischen zumindest teilweise beendet ist.