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Rückforderung Ausschüttung

Rückforderung von Ausschüttungen- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 12.03.2018- 11 U 98/17

Bei der Rückforderung von Ausschüttungen findet sich häufig das Argument- die Gläubigerin: meist eine Bank- hätte es geduldet, dass Ausschüttungen nicht aus Gewinnen erfolgen. Sie hätten den Prospekt auch eigens geprüft und zur Grundlage ihrer Finanzierungsentscheidung gemacht.

Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 12.03.2018- 11 U 98/17 entschieden, dass selbst die Formulierung in Darlehensverträgen wonach als vereinbart gilt „daß sich die Ausschüttung an die Gesellschafter p.a. eng an den zur Verfügung stehenden Überschüssen p.a. orientiert und die Liquiditätsreserve nur prospektmäßig Verwendung findet“ nicht ausreicht einen Einwand nach §242 BGB oder §826 BGB zu begründen. Denn bei der Beurteilung, ob „Überschüsse“ vorhanden sind, geht es allein um Liquidität. Wären „Gewinne“ gemeint gewesen, wäre dies entsprechend aufgenommen worden. Vielmehr ist Hintergrund einer solchen Regelung das Interesse der Bank daran, dass die erwirtschaftete Liquidität jedenfalls zu einem Teil in der Gesellschaft verbleibt, damit vor allem die Zins- und Tilgungsleistungen auf die vereinbarten Kredite fristgerecht erbracht werden können.

Soweit also die dortigen Kläger argumentieren, die  finanzierenden Banken hätten das zu finanzierende Projekt und damit auch den an die potenziellen Anleger ausgereichten Prospekt „auf Herz und Nieren“ geprüft haben, so nehmen dies im eigenen Interesse vor, um künftige Forderungsausfälle zu vermeiden.

 

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Rückforderung von Ausschüttungen und Verjährung BGH 07.12.2017- III ZR 206/17

Das Urteil des BGH vom 07.12.2017 nimmt Stellung zur Frage, wann eigentlich Verjährung von Ansprüchen auf Ausschüttungsrückgewähr eintritt.  Der Insolvenzverwalter eines Fonds verlangte in dortigen Fall von dem Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen aus den Jahren 2005 bis 2008 zurück. Der Anleger hatte sich über einen Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligt. Aus den Unterlagen war jedoch zu entnehmen, dass ab 2010 der Fonds nicht mehr in der Lage war, das zur Finanzierung der Anlagen aufgenommene Darlehen zu bedienen. Hierzu gab es ein Schreiben mit der Rückzahlungsaufforderung. Aber erst Ende 2014 erhob der Insolvenzverwalter Klage auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass Verjährung bereits dann beginnt, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist. Dieser Zeitpunkt kann weitaus früher sein als die Insolvenzeröffnung. Maßgeblich sind mögliche  Schreiben Fondsgeschäftsführung zur Liquiditätslage und eine etwaige Aufforderung, Ausschüttungen zurückzugewähren.

Die Verjährungsfrist in dem vom BGH zu beurteilenden Fall hat damit im Dezember 2010 zu laufen begonnen und war am 31.12.2013, also vor Klageerhebung 2014, abgelaufen. Entsprechend ist bei jedem Vorgang separat zu prüfen, welcher Schriftverkehr sich findet.

Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter die der Ausschüttung zugrunde liegende Forderung konkret beziffern. Hieran fehlt es leider häufig. So ist erforderlich, dass Schuldgrund, Höhe der Forderung und Fälligkeit belegt wird. Es ist z.B.  nicht ausreichend, eine Forderung zum Beispiel als „Dienstleistung“zu beziffern. Vielmehr muss der Rechtsgrund abgrenzbar dargestellt werden.

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Rückforderung Ausschüttungen Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG

Die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG bekamen mit Schreiben vom 03. Januar 2018 von der Kanzlei Münzel & Böhm die Aufforderung zur Rückzahlung der in den Jahren von 2003 bis 2008 erhaltenen Ausschüttungen.

Über die Schiffe des Dachfonds MPC MS Santa R Schiffe wurde bereits 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Fonds war umstritten, da in Summe nur 41% der Anlegergelder in die Schiffsinvestitionen geflossen sind. 59% des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapital incl. Agio wurde danach für Weichkosten, also für Zwischenfinanzierungszinsen und diverse Dienstleistungsvergütungen verwendet. Allerdings steht daraus resultierenden theoretischen Ansprüchen regelmäßig die Einrede der Verjährung entgegen, wenn die Zeichnung mehr als 10 Jahre zurückliegt.

Ist damit automatisch die Forderung des Insolvenzverwalters berechtigt oder können die Anleger der MPC Santa R Schiffe die Rückzahlung verweigern?

Im Grunde ist ein Anleger der MPC Santa R Schiffe grundsätzlich verpflichtet, erhaltene Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder zurückzuzahlen, wenn diese nicht durch Gewinne erwirtschaftet worden sind. Dies läßt sich durch Prüfung der Bilanzen feststellen.

Es müssen jedoch eine Reihe weiterer Voraussetzungen vorliegen, damit dieser Anspruch auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. So ist der Anspruch dann nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird. Für den Beweis dieser Tatsache trifft den Gesellschafter zwar die grundsätzliche Beweislast. Allerdings muss der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft konkret darlegen.

Es empfiehlt sich daher, gezielte Informationen anzufordern, um die Pflicht zur Rückforderung der Ausschüttungen sachgerecht prüfen zu können.

Tip: Lassen Sie den Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen juristisch prüfen.