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Schuldverschreibungen

Piccam, Piccor, Piccox – Inhaberschuldverschreibung- besteht ein Widerrufsrecht?

Kunden der Vermögensanlagen PICCOX 2017-6400 haben einen sog. Wertpapierkaufvertrag abgeschlossen. Neben potentiellen Ansprüchen gegenüber Vermittler, Treuhänder u.a. stellt sich die Frage, ob das Geschäft nicht ggf. direkt widerrufbar ist.

Bestehen eines Widerrufsrechts:

Eine mögliche Anspruchsgrundlage für einen solchen Widerruf findet sich im sog. Vermögensanlagegesetz. Dort ist geregelt, dass ein Anleger an seine Widerrufserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages über eine Vermögensanlage im Sinne der §§2a bis 2c VermAnlG gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Qualifizierung als „Vermögenslage“:
Für die Frage der Widerruflichkeit kommt es also auch die Qualifizierung der Anlage an. Zwar findet sich in der Regelung des §1II VermAnlG ein Ausschluss für Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes. Danach sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 18 MiFID übertragbare Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, wie Aktien und Schuldverschreibungen vom Anwendungsbereich theoretisch ausgeschlossen. Allerdings ist für die Qualifizierung als Wertpapier die konkrete Kapitalmarktfähigkeit/ Handelbarkeit am Kapitalmarkt in der entsprechenden Anlage entscheidend. Diese setzt voraus, dass die Wertpapiere frei übertragbar und untereinander austauschbar sind. Hierfür ist ein reibungsloser Wertpapierhandel erforderlich. Maßgeblich für eine Bewertung ist nicht etwa die Benennung des Wertpapiers („Inhaberschuldverschreibung“), sondern die der Vermögensanlage zugrunde liegenden Emissionsbedingungen/ Vereinbarungen. Selbst wenn Urkunden oder Zertifikate ausgestellt werden, handelt es sich um bloße Beweisurkunden, die das zugrundeliegende Recht nicht fungibel machen.
Eine Fungibilität/Kapitalmarktfähigkeit ist nach Prüfung des Emissionsprospektes der PICCOX SECURITISATION SA nicht gegeben. Denn die Emittentin soll danach weder ein Antrag auf Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel an einem geregelten oder sonstigen gleichwertigen Markt noch einen Antrag auf Aufnahme oder Einbeziehung der Schuldverschreibungen zum Handel an einem anderen Markt oder Handelssystem stellen.

Entsprechend liegt keine Qualifizierung als Wertpapier vor. Es handelt sich auch nicht um Anteile am Investmentvermögen gemäß der Regelung des §1 Abs.1 KAGB. Anteile an Investmentvermögen zeichnen insbesondere aus, dass Sondervermögen begründet wird, an dem die Anleger jeweils beteiligt werden. Kennzeichnend ist hierbei explizit, dass die Anleger insbesondere am Liquidationserlös beteiligt werden. Handelt es sich demgegenüber nur um eine schuldrechtliche, vorübergehende Beteiligung, ist das nicht der Fall; dann liegt eine Vermögensanlage vor . Letzteres ist hier der Fall.

Widerrufsbelehrungen sind individuell zu prüfen!

Desweitere weisen die durch die Verfasserin geprüften Widerrufsbelehrungen erhebliche Fehler auf, so dass eine Widerrufbarkeit noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Vertrages zulässt.

Rückgewähr der empfangenen Leistungen:
Rechtsfolge des Widerrufs ist gemäß §2d IV VermAnlG, dass die empfangene Leistung unverzüglich zurückzugewähren sind und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Rückzahlung die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen ist (Verzinsung).

Was tun?

Wir prüfen gern individuell, wie bei Ihnen die Rechtslage ist!

Behandlung unverbriefter Genussrechte als Schuldverschreibungen- Urteil des OLG Dresden v. 12.04.2017-13 U 917/16

Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) regelt, auf  welche  Weise  die Gläubiger einer Anleihe  auf  die  in  den  Schuldverschreibungen  verbrieften Rechte  einwirken  können,  indem  sie  bestimmten  Änderungen  der Anleihebedingungen  zustimmen. Das kann während der Laufzeit einer  Anleihe  aus  verschiedenen  Gründen  erforderlich  sein,  vor  allem  in  der  Krise oder  in  der  Insolvenz  des Schuldners.

Ohne  das  gesetzlich  vorgesehene  Mehrheitsprinzip  müssten  die  Anleihegläubiger  stets  einstimmig entscheiden, um die  erforderliche inhaltliche Gleichartigkeit der Schuldverschreibungen zu  wahren. Das Mehrheitsprinzip schafft mithin die Voraussetzungen dafür, dass die Anleihegläubiger in der Krise des Schuldners einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können. Weiterhin sieht die Gesetzesbegründung eine Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung vor. Hierzu soll zum einen die Verjährung von  Schadenersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten (§37a des  Wertpapierhandelsgesetzes– WpHG) an die  regelmäßige Verjährungsfrist nach §195ff. BGB angepasst werden. Zum anderen sollen die Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch eine Ergänzung des §34 WpHG verschärft werden. Zugleich wird dem Kunden ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch hinsichtlich der Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens eingeräumt.

Allerdings muss die konkrete Schuldverschreibung hierzu unter den Schutzzweck des SchVG fallen. Das ist immer dann der Fall, wenn die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung der Schuldverschreibung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) aus der Urkunde ergeben.

Das OLG Dresden hatte in seiner Entscheidung vom 12.04.2017-13 U 917/16, 13 U 0917/16 darüber zu entscheiden, wann die Voraussetzungen erfüllt sind. Im dortigen Fall lag lediglich der Zeichnungsschein und die Eintragungsbestätigung vor.  Nach der Entscheidung sind in dortigen Fall die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetztes gerade nicht anwendbar. Denn Schuldverschreibungen setzen voraus, dass sie verbrieft sind. Zudem lässt die Regelung in § 2 Satz 1 SchVG erkennen, dass Schuldverschreibungen in einer Urkunde niedergelegt sein müssen. Für eine Verbriefung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Zeichnungsschein oder eine Eintragungsbestätigung vorgelegt wird. Der Zeichnungsschein dokumentiert lediglich den Vertragsabschluss, ohne auf eine Verbriefung der erworbenen Rechte hinzuweisen. Die Eintragungsbestätigung enthält nur die Feststellung der Tatsache, dass der Zeichner des Genussrechtskapitals im Genussrechtsregister eingetragen wurde. Eine Verbriefung bestimmter Rechte lässt sich dem ebenfalls nicht entnehmen.

Eine analoge Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf Genussrechte kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer erkennbaren Regelungslücke, deren Ausfüllung die Analogie bewirken würde. Der Gesetzgeber wollte explizit nur Schuldverschreibungen regeln. Dabei war ihm, wie sich aus § 2 SchVG ergibt, bewusst, dass Schuldverschreibungen eine Urkunde voraussetzen. Hätte er auch die rechtliche Grundlage für andere Massenanlagen schaffen wollen, hätte er sich nicht auf die verbriefte Anlageform der Schuldverschreibungen beschränkt. Zudem sind die zentralen Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes ausschließlich auf verbriefte Anlagen zugeschnitten, weil die Anleihebedingungen nicht verbriefter Anlagen die Anforderungen, die das Schuldverschreibungsgesetz an jene stellt, nicht erfüllen können. Nach § 2 SchVG müssen sie sich entweder aus der Urkunde ergeben oder in der Urkunde in Bezug genommen sein. Weder das eine noch das andere ist bei nicht verbrieften Genussrechten möglich, da eine Urkunde nicht existiert. Gibt es aber keine Anleihebedingungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, ist der zentrale Gesetzeszweck, insbesondere durch die Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger nach § 5 SchVG zur Sanierung oder in der Insolvenz des Schuldners auf ihre verbrieften Rechte einwirken zu können (BT-Drs 16/12814, S. 13), nicht zu erreichen. Für eine entsprechende Anwendung des Gesetzes, die im Wesentlichen ins Leere ginge, besteht aber kein Bedürfnis.

Im dortigen Fall wurde zudem eine sog. Nachrangklausel vereinbart, die vorsah, dass die Forderungen aus den Genussrechten allen anderen Forderungen zurückstehen. Entsprechend konnten die dortigen Gläubiger nicht die beschriebenen Instrumentarien im Insolvenzfall nutzen, die das SchVG vorsah.

Fazit: Auch wenn der praktische Nutzen des SchVG umstritten ist, sollte man bei Zeichnung von Anlagen auf die Vollständigkeit der Unterlagen achten. Das Risiko eines Rechtsverlustes trägt ansonsten der Anleger