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Fremdwährungsdarlehen

Aufklärungspflichten bei Fremdwährungskrediten an Kommunen- BGH vom 19.12.2017- XI ZR 152/17

Die Kopplung von Krediten an Wechselkurse ist nicht per se sittenwidrig. Allerdings muss bei solchen Geschäften deutlich auf die Risiken hingewiesen werden, da sich sonst eine Schadensersatzpflicht ergibt.

Im entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin- eine Gemeinde- gegen die aus ihrer Sicht zu hohen Zinsen aus ihrem Darlehensvertrag an die beklagte Bank. Im Juni 2007 hatte sie bei dem Kreditinstitut zur Ablösung eines noch laufenden Darlehens einen neuen Kredit mit einer Laufzeit von 38 Jahren abgeschlossen. Die Zinsen des Kredits sollten nach der Vereinbarung an den Wechselkurs des Euro zum Schweizer Franken gebunden sein. In den vorausgehenden Beratungsgesprächen hatte die Bank zwar weitere Möglichkeiten einer Umschuldung erläutert. Allerdings wurde die Finanzierung mit wechselkursbasiertem Zins konkret beworben. In der Tabelle war zwischen den Kursen von 1,43 und 1,42 ein fettgedruckter Trennstrich mit dem Hinweis „Barriere“ eingezeichnet, zum Wechselkurs von 1,44 erfolgte der Hinweis „Niedrigstes historisches Niveau“, zum Wechselkurs von 1,45 „Untere Schwelle des Zielkorridors der SNB“. Der Wechselkurs von 1,64 war als „Aktuelles Niveau“ ausgewiesen. Weit nach Abschluss des Vertrages wertete der Schweizer Franken dann jedoch so stark auf, dass die Zinsen auf zuletzt 18,99 Prozent im Jahr anwuchsen. Davon wollte sich die Klägerin nun lösen.

Im Ergebnis verneinte der BGH zwar eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages, bejahte demgegenüber eine Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank:

Keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages

Die Gemeinde trug zunächst vor, dass der Darlehensvertrag aufgrund der hohen Zinsen sittenwidrig sei. Dies wurde vom BGH jedoch verneint. Denn es folge aus dem spekulativen Element der Zinsvereinbarung nichts automatisch der Umstand der Sittenwidrigkeit. Für Finanztermingeschäfte als typische Verträge mit Spiel- oder Wettcharakter müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die eine Sittenwidrigkeit begründen. Der BGH nahm hierzu Bezug auf die entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Terminoptionsgeschäften und führte aus, dass eine solche nur dann angenommen werden kann wenn der Vertrag darauf angelegt ist, den Bankkunden von vornherein chancenlos zu stellen.

In der im Urteil zitierten Entscheidung des BGH vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09 ging es hierbei um Terminoptionsgeschäfte, bei denen die verlangten Gebühren das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht brachten. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgeschäfte weiter abnehmen. Das dortige Geschäftsmodell war also von vornherein darauf angelegt war, uninformierte, leichtgläubige Menschen als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.

Diese Umstände waren jedoch nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar. Denn bei einem anderen Wechselkurs hätte der Darlehensnehmer selbst nur einen niedrigeren Zinssatz als den bei Vertragsschluss üblichen Marktzins zahlen müssen und sich damit bessergestellt als bei Fortführung des umgeschuldeten Darlehens. Auch wenn das Geschäft also nachteilig für den Kunden ausging, war es nicht von vornherein „chancenlos“.

Verletzung von Aufklärungspflichten

Allerdings nahm das Gericht eine Verletzung von Aufklärungspflichten an. Denn bei einem Finanzierungsberatungsvertrag trifft die finanzierende Bank gegenüber dem Darlehensnehmer die Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform (vgl. BGH vom 18. Januar 2005 – XI ZR 17/04). Es ist hierbei zu prüfen, ob die empfohlene Finanzierung als ein für den Darlehensnehmer geeignetes Finanzierungsinstrument anzusehen war und ob die Bank den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform hinreichend aufgeklärt hat. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der BGH führte im konkreten Fall aus, dass die Bank ihren Aufklärungspflichten unter Zugrundelegung dieses Maßstabes im Hinblick auf das Risiko eines derartigen Zinsanstiegs nicht ausreichend nachgekommen sei. Denn ein Kreditinstitut müsse den Kunden „über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform“ aufklären. Es reicht hierfür nicht aus, dass die generelle Abhängigkeit von Wechselkurs und Zinshöhe aus dem Vertrag ersehbar gewesen ist. Denn maßgeblich ist, dass eine Obergrenze für die Zinsen nicht vereinbart wurde und auch innerhalb der Beratungsgespräche nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Vielmehr habe man die Risiken sogar verharmlost, weil man nur günstige Umstände wie die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre hervorgehoben habe, obwohl der Vertrag eine so lange Laufzeit habe.

Der ersatzfähige Schaden bestand im Ergebnis in der Differenz zwischen den von ihr aufgewendeten und denjenigen Kreditkosten, die ihr bei Abschluss desjenigen Darlehensvertrags entstanden wären, der zwischen den Parteien im Falle einer ordnungsgemäßen Finanzierungsberatung zustande gekommen wäre.

Fremdwährungskredite & ESIS: Neue Regelungen seit dem 21. März 2016

Kredite in Schweizer Franken waren zeitweise lukrativ, allerdings sind sie auf der anderen Seite mit ganz erheblichen Risiken verbunden. Denn zum einen trägt der Verbraucher das Wechsel- und das Währungsrisiko. Zudem besteht ein nicht unerhebliches Zinsrisiko, wenn sich die Zinsen der Währung, in welcher der Kredit geführt wird, anders entwickeln als die Zinsen des Euro. Handelt es sich zudem noch um ein endfälliges Darlehen, wirken sich die vorgenannten Risiken dann zum Stichtag gebündelt aus.

Für Fremdwährungskredite gelten daher seit dem 21. März 2016 daher neue Regeln, welche die Rechte der Verbraucher stärken sollen. Es handelt sich u.a. um vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, welche durch ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) erfüllt werden sollen.

Grundlage ist die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. EU Nr. L 60 S. 34). Dort wurden zahlreiche Pflichten (insbesondere Informationspflichten) der kreditgebenden Banken bei Immobiliarkrediten, vorgesehen, die von den Banken in ihre Vertriebsstrukturen eingebunden werden müssen.

Hier sollen einzelne wichtige Regelungen herausgegriffen werden:

1. vorvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen:

  • regelmäßigen Warnhinweis bei Wechselkursschwankung von mehr als 20 %:

Handelt es sich bei dem Kreditbetrag nicht um die Landeswährung des Verbrauchers, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher einen regelmäßigen Warnhinweis bei Wechselkursschwankung von mehr als 20 % erhält. Dies ist verbunden mit dem Hinweis auf ein dann bestehendes Umwandlungsrecht in Landeswährung.

  • Darstellung eines anschaulichen Zahlenbeispiels:

Ist im Kreditvertrag keine Begrenzung des Wechselkursrisikos auf unter 20% vorgesehen, ist zudem ein anschauliches Beispiel für die Auswirkung auf den Wert des Kredits, bei Kursverfall von 20% darzustellen. Hierzu ist ein Zahlenbeispiel für einzelne Rate darzustellen sowie eine Illustration des Wechselkursrisikos bei Kursverfall von 20% auf Höhe der Rate. Es muss zudem ein Hinweis auf ein noch höheres Risiko dargestellt werden.

  • Weitere Informationspflichten:

Handelt es sich um ein Immobiliendarlehen in Fremdwährung sind außerdem im Vertrag sämtliche Angaben zu den sich aus §§ 503 u. 493 Abs. 4 BGB ergebenden Rechten (Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) anzugeben. Es ist zudem auf das gesetzliche Umwandlungsrecht hinzuweisen.

2. nachvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

Es gibt zudem umfassende nachvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen.

  • unverzüglicher Information bei Wechselkursänderung von mehr als 20 %:

Danach ist die Bank zu unverzüglicher Information auf einem dauerhaften Datenträger bei Wechselkursänderung um mehr als 20 % verpflichtet (§ 493 Abs. 4 BGB). Außerdem muss sie Mitteilung über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers geben.

  • Möglichkeit einer Wahrungsumstellung:

Desweiteren muss die Bank auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung hinweisen und weitere Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos aufzeigen. Diese Informationspflicht wiederholt sich in regelmäßigen Abständen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.

 

3. Rechtsfolge bei Fehlen:

Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, hat der Verbraucher ein jederzeitiges Umwandlungsrecht. Außerdem können sich Schadensersatzansprüche ergeben.

 

4. Europäische standardisierte Merkblatt (ESIS)

Das Europäische standardisierte Merkblatt (ESIS) enthält zudem allgemeine Informationen zu den Hauptmerkmalen des Kredits, wie den Kreditbetrag, Laufzeit, Kreditart, Art der Verzinsung, Zinsfestschreibung und Sicherheiten. Zudem steht darin der Zinssatz, die Höhe der einzelnen Raten. Hierdurch sollen Verbraucher sollen so in die Lage versetzt werden, die Produkte EU-weit besser vergleichen zu können.