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Fremdwährungskredite & ESIS: Neue Regelungen seit dem 21. März 2016

Kredite in Schweizer Franken waren zeitweise lukrativ, allerdings sind sie auf der anderen Seite mit ganz erheblichen Risiken verbunden. Denn zum einen trägt der Verbraucher das Wechsel- und das Währungsrisiko. Zudem besteht ein nicht unerhebliches Zinsrisiko, wenn sich die Zinsen der Währung, in welcher der Kredit geführt wird, anders entwickeln als die Zinsen des Euro. Handelt es sich zudem noch um ein endfälliges Darlehen, wirken sich die vorgenannten Risiken dann zum Stichtag gebündelt aus.

Für Fremdwährungskredite gelten daher seit dem 21. März 2016 daher neue Regeln, welche die Rechte der Verbraucher stärken sollen. Es handelt sich u.a. um vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, welche durch ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) erfüllt werden sollen.

Grundlage ist die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. EU Nr. L 60 S. 34). Dort wurden zahlreiche Pflichten (insbesondere Informationspflichten) der kreditgebenden Banken bei Immobiliarkrediten, vorgesehen, die von den Banken in ihre Vertriebsstrukturen eingebunden werden müssen.

Hier sollen einzelne wichtige Regelungen herausgegriffen werden:

1. vorvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen:

  • regelmäßigen Warnhinweis bei Wechselkursschwankung von mehr als 20 %:

Handelt es sich bei dem Kreditbetrag nicht um die Landeswährung des Verbrauchers, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher einen regelmäßigen Warnhinweis bei Wechselkursschwankung von mehr als 20 % erhält. Dies ist verbunden mit dem Hinweis auf ein dann bestehendes Umwandlungsrecht in Landeswährung.

  • Darstellung eines anschaulichen Zahlenbeispiels:

Ist im Kreditvertrag keine Begrenzung des Wechselkursrisikos auf unter 20% vorgesehen, ist zudem ein anschauliches Beispiel für die Auswirkung auf den Wert des Kredits, bei Kursverfall von 20% darzustellen. Hierzu ist ein Zahlenbeispiel für einzelne Rate darzustellen sowie eine Illustration des Wechselkursrisikos bei Kursverfall von 20% auf Höhe der Rate. Es muss zudem ein Hinweis auf ein noch höheres Risiko dargestellt werden.

  • Weitere Informationspflichten:

Handelt es sich um ein Immobiliendarlehen in Fremdwährung sind außerdem im Vertrag sämtliche Angaben zu den sich aus §§ 503 u. 493 Abs. 4 BGB ergebenden Rechten (Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) anzugeben. Es ist zudem auf das gesetzliche Umwandlungsrecht hinzuweisen.

2. nachvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen

Es gibt zudem umfassende nachvertragliche Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen.

  • unverzüglicher Information bei Wechselkursänderung von mehr als 20 %:

Danach ist die Bank zu unverzüglicher Information auf einem dauerhaften Datenträger bei Wechselkursänderung um mehr als 20 % verpflichtet (§ 493 Abs. 4 BGB). Außerdem muss sie Mitteilung über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers geben.

  • Möglichkeit einer Wahrungsumstellung:

Desweiteren muss die Bank auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung hinweisen und weitere Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos aufzeigen. Diese Informationspflicht wiederholt sich in regelmäßigen Abständen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.

 

3. Rechtsfolge bei Fehlen:

Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, hat der Verbraucher ein jederzeitiges Umwandlungsrecht. Außerdem können sich Schadensersatzansprüche ergeben.

 

4. Europäische standardisierte Merkblatt (ESIS)

Das Europäische standardisierte Merkblatt (ESIS) enthält zudem allgemeine Informationen zu den Hauptmerkmalen des Kredits, wie den Kreditbetrag, Laufzeit, Kreditart, Art der Verzinsung, Zinsfestschreibung und Sicherheiten. Zudem steht darin der Zinssatz, die Höhe der einzelnen Raten. Hierdurch sollen Verbraucher sollen so in die Lage versetzt werden, die Produkte EU-weit besser vergleichen zu können.

 

 

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