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MiFiDII Anlegerschutz

MiFID II – Neue Regelungen zum Anlegerschutz

Mit der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II treten neue Vorgaben sowohl auf europäischer als auch auf nationale Ebene in Kraft, welche die Pflichten im Rahmen der Anlageberatung erheblich verändern. Gefürchtet sind zudem die damit zusammenhängenden Kosten, welche auf die Anbieter von Kapitalmarktprodukten zukommen können. So wird von regulatorischen Gesamtkosten von 6Mrd.€ ab Implementierung innerhalb der ersten 5 Jahren geschrieben[1]. Aber was genau ändert sich zum 3.1.2018 genau? Dieser Artikel greift eine Auswahl von Änderungen heraus (nicht abschließend):

 

Geeignetheitserklärung statt Beratungsprotokoll (MiFID II)

Eine der neuen Regelungen ist die Einführung der sog. Geeignetheitserklärung.

Seit 2010 gibt es bereits die Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls, deren Vorgaben sich nach § 14 Abs. 6 WpDVerOV richten. Danach mussten Geldinstitute jedes Beratungsgespräch zu Wertpapieren dokumentieren. In diesem Protokoll waren Anlass und Dauer des Beratungsgespräches, die relevanten Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie die im Gespräch erteilten Empfehlungen und die wesentlichen Gründe für diese Empfehlungen festgehalten. Kritisiert wurden jedoch häufig die von den Banken verwendeten nicht verbraucherfreundlichen Protokollvorlagen, insbesondere dass in einigen Protokollen die Möglichkeit zur Gewichtung der Anlageziele der Kunden fehlte. Auch die zum Teil verlangte Unterschrift unter dem Protokoll war umstritten, da damit eine Verschlechterung der Rechtsposition der Kunden einhergehen konnte. Zudem wurden die Anlageempfehlungen häufig nur mangelhaft begründet.

Das neue Beratungsprotokoll wurde jetzt jedoch durch die sog. Geeignetheitserklärung ersetzt. Diese Erklärung enthält ausdrücklich eine Begründung, warum das Produkt im konkreten Fall bezüglich der individuellen Kenntnisse/Erfahrungen, der finanziellen Verhältnisse sowie der individuellen Verlusttragungsfähigkeit sowie der Anlageziele für den Kunden geeignet ist. Der maßgebliche Grundgedanke der Geeignetheitsprüfung ist also eine ausreichende Personalisierung des Beratungsgesprächs und die weitere Verbesserung des Anlegerschutzes. Es ist zudem zu dokumentieren, dass eine Erläuterung der mit der Empfehlung verbundenen Nachteile erfolgt ist. Zu den mit einer Geeignetheitserklärung hinterlegten Geschäften sollen insbesondere der Kauf, der Verkauf, die Zeichnung, der Tausch, der Rückkauf oder die Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments, aber auch das reine Halten des Produkts sowie die Ausübung oder Nichtausübung von Rechten zählen.

Nach dem durch die Europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) erstellten Fragen-Antworten-ist der Eignungsbericht[2] nicht nur dann bereitzustellen, wenn die Anlageberatung auch konkret zu einem getätigt Geschäft führte. Vielmehr muss er nach dem Wortlaut der Regelung immer dann ausgehändigt werden, wenn der Anleger eine Anlageberatung erhalten hat und zwar ungeachtet der Frage des nachfolgenden Geschäftsabschlusses.

 

Offenlegung der Kosten

Um sicherzustellen, dass Kunden alle Kosten im Zusammenhang mit der Zeichnung eines Produktes kennen, müssen diese jetzt vor dem konkreten Vertragsschluss offengelegt werden. Dies erfolgt durch Ausweisung der Nettotarife; Zweck ist eine dann mögliche Vergleichbarkeit der unabhängigen Honorar-Anlageberatung mit dem provisionsbasierten Vertrieb[3].

Im Rahmen der individuellen Aufklärung müssen zudem die konkreten Kosten der Dienstleistung mitgeteilt werden. Dies beinhaltet sowohl die sofort fälligen als auch die nachträglich anfallenden Kosten. Inhaltlich sind sämtliche Kosten der Dienstleistung, des Produktes sowie der Bank umfasst. Diese sind in Summe als Eurobetrag und zusätzlich in Prozent (%) anzugeben. Die Kostenoffenlegung muss zudem aus Sicht eines objektiven Empfängers (also des Anlegers) unmissverständlich gestaltet sein.

 

Erweiterte Pflicht zur Dokumentation- „Taping“

Eine weitere Neuerung ergibt sich aus der Pflicht der Dokumentation auch der telefonischen Kommunikation („Taping“). Diese Aufzeichnungen sind zu archivieren und auf Verlangen des Kunden herauszugeben. So kann eine bessere Beweisbarkeit der Beratungssituation herbeigeführt werden.

 

Präventive Vorsorge- die Zielmarktbestimmung

Mit der sog. Zielmarktbestimmung iSd. Art. 24 II MiFID II sollen nur solche Finanzinstrumente in den Vertrieb gelangen, welche für einen konkret festgelegten Zielmarkt bestimmt sind und ein internes Produktgenehmigungsverfahren durchlaufen haben. Hintergrund der Zielmarktbestimmung iSd. Art. 24 II MiFID II ist also die Wahrung der Kundeninteressen durch Vereinbarkeit der Vertriebsstrategie mit dem Zielmarkt.

Damit wird jetzt der Hersteller von Kapitalmarktprodukten in die Pflicht genommen.

Während bisher im Rahmen des sog. „Misselling“ lediglich das Anbieten von Finanzdienstleistungen an den Verbraucher, welche seinen Bedürfnissen nicht entsprechen (z.B. der Verkauf von Anlageprodukten an ältere Menschen, welche aufgrund des Alters für diese unrentabel bleiben) sanktioniert wurden, setzt die Zielmarktbestimmung bereits viel früher an. Im Rahmen des Produkterstellungsprozesses muss der passende Zielmarkt (also der passende Kunde) definiert werden. Hierfür ist eine frühe Analyse von möglichen Interessenkonflikten erforderlich, insbesondere in Bezug auf negative Auswirkungen auf die Endkunden durch die Gestaltung/die Merkmale des Finanzinstruments. Desweiteren darf keine Verlagerung von eigenen Risiken auf den Kunden erfolgen und es darf keine Gefahr für die Stabilität des Finanzmarktes durch Platzierung des Produktes ergeben.

Fazit:

Zum 3.1.2018 sind umfangreiche Neuerungen zum Zwecke eines besseren Anlegerschutzes ergangen. Diese müssen jetzt effektiv umgesetzt werden. Zu den hierfür näheren Details beraten wir Sie gerne.

 

Fundstellen:

[1] vgl: Mifid II: Wer zahlt, wer profitiert? Artikel vom 3.12.2017; abrufbar unterhttp://www.fondsprofessionell.de

[2] Veröffentlicht unter http://www.fondsprofessionell.de/content/fpim/uploads/news/e/d/d/1510836485_esma-mifid2.pdf

[3] Entwurf 2. FiMaNoG‒ Drucksache 18/10936 ‒Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 22.02.2017, Drucksache 18/11290, Seite 3