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Bankrecht

Vorfälligkeitsentschädigung? Wann Banken leer ausgehen

Will sich der Kreditnehmer vorfristig von seinem Darlehen trennen, gibt es die Hürde der Vorfälligkeitsentschädigung. Wie sich jedoch eine solche Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, ist für Verbraucher oft ein Rätsel und auch im Darlehensvertrag selbst finden sich mehr oder weniger konkrete Angaben hierzu. Aber muss ein Darlehensnehmer nicht bei Abschluss des Vertrages die konkreten Konditionen einer vorfristigen Ablösung kennen- und wenn ja, wie konkret muss der Hinweis der Bank dann sein?

Anspruch der Bank auf  Vorfälligkeitsentschädigung: die Regelung des §502 BGB

Gem. §502 BGB kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine „angemessene“ Vorfälligkeitsentschädigung für den mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet.

In der Berechnung sind Banken nicht frei. Die Berechnung des Nichterfüllungsschadens richtet sich vielmehr nach den beiden Grundsatzentschädigungen in BGHZ 136, 161 und BGHZ 146, 5. Der Darlehensgeber kann danach wählen, ob er seinen Zinsschaden durch einen sog.

  • Aktiv-Aktiv-Vergleich (Wiederausleihmöglichkeiten) oder
  • Aktiv-Passiv-Vergleich (Wiederanlagemöglichkeiten)

berechnet.

Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist nach den gesetzlichen Regelungen jedoch dann  ausgeschlossen, wenn der Vertrag eine nur unzureichende Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthält.

Wann sind Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung „unzureichend“?

Über den Inhalt der Informationspflicht finde sich auch im EGBGB eine Regelung. Gem. Art 247 § 7 EGBGB muss die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, angegeben sein.

Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Vertrag klare und verständlich formulierte Angaben enthalten bezugnehmend auf die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Was sagt die Rechtsprechung?

In einem interessanten Urteil des OLG Frankfurt v. 01.07.2020- 17 U 810/19 bewertete das Gericht die Regelungen der von der Commerzbank herausgegebenen Darlehen (grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen aus 2016). Dort lauteten die AGB:

  1. Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens:

 Sofern der Darlehensnehmer der Bank mitteilt, dass der Darlehensnehmer eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, wird die Bank dem Darlehensnehmer unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln:

  1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung
  2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages
  3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung und
  4. Kosten der Bank für zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückzahlung
  5. Mitteilung über eventuelle Annahmen die im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich waren

Die Bank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der sogenannten, Aktiv-Passiv‘-Methode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die vorzeitig zurückgezahlte Darlehensvaluta bei der Bank eingeht. Im Einzelnen rechnet die Bank wie folgt:

Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristen-kongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar.

Das Landgericht Frankfurt hatte zunächst gem. Urteil LG Frankfurt, 24. Juli 2019, 2-10 O 69/19 die Klage der dortigen Darlehensnehmer zurückgewiesen. Danach seien alle notwendigen Angaben zur Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei im Vertrag klar und verständlich angegeben (§ 492 Abs. 1 u. 2 BGB, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Auch sei der erforderliche Hinweis enthalten, dass der Darlehensnehmer im Falle einer beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung vom Darlehensgeber die für die Prüfung erforderlichen Informationen, insbesondere über die Zulässigkeit der vorzeiten Rückzahlung, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne. Die Berechnungsformel müsse nicht angegeben werden. Die Bank sei auch nicht verpflichtet gewesen, einen Berechnungszeitraum von höchstens 10 Jahren und 6 Monaten anzugeben. Es reiche aus, wenn die Grundzüge der Berechnung aufgezeigt würden.

Urteil OLG Frankfurt 17 U 810/19 und BGH XI ZR 320/20: differenzierte Beschreibung nötig

Dieses Urteil hob das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung 17 U 810/19 auf. Maßgeblich für die Frage, ob eine unzureichende Aufklärung über Vorfälligkeitsentschädigung vorliegt sei die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 -, Rn. 14).

Ein solcher Verbraucher war jedoch nicht in der Lage, den Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zu entnehmen, wie die Bank im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde.

Es reicht hier nicht aus, nur die vorzunehmenden Rechenschritte darzustellen.

Vielmehr ist hier eine differenzierte Vorgehensweise einer solchen Berechnung nötig. Eine solche Beschreibung enthält die Klausel jedoch nicht. Es folgt lediglich die Erklärung, dass die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“. Was geschieht, soweit solche Hypothekenpfandbriefe nicht vorhanden sind, etwa bei unterjährigen Laufzeiten, bleibt offen.

Das Fazit des OLG als zweite Instanz in diesem Verfahren: Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht (Az.: 17 U 810/19). Im Falle eines so eröffneten Informationsdefizits des Darlehensnehmers kommt eine „Heilung“ mit Blick auf den Verständnishorizont nicht mehr in Betracht.

Die Commerzbank legte gegen dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche der BGH mit seinem Urteil BGH XI ZR 320/20 zurückwies.

Fazit:

Es gibt für viele Privatleute die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies gilt für Verträge ab dem 22. März 2016. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit festgeschrieben, dass Banken ihre Kunden gerade auch bei Baufinanzierungen deutlich über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung belehren müssen. Es lohnt sich, eine genauere Prüfung des verwendeten Vertragsmusters auf Schlüssigkeit und Verständlichkeit hin vorzunehmen. Wir helfen Ihnen dabei!

 

Prämiensparverträge

Kündigung durch Sparkassen – Tausende Sparer betroffen!

Prämiensparverträge waren lange Zeit ein gut verkauftes Produkt. Zusätzlich zum Zins erhielt der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit ansteigt.

In Niedrigzins-Zeiten wird dies für die Banken (Sparkassen) ein „Dorn im Auge“ und sie wollen sich von diesem Produkt durch Kündigungen trennen. Gem. der Entscheidung des BGH vom 14. Mai 2019- XI ZR 345/18 dürfen Sparkassen Prämiensparverträge aus wichtigem Grund kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Gegenständlich betrifft dies Sparpläne mit den Bezeichnungen „Prämiensparen flexibel“, Prämiensparvertrag, Vermögensplan oder Vorsorgesparen. Der BGH hat eine Klage von Sparkassenkunden abgewiesen, die auf Fortbestand ihrer Prämiensparverträge bei der Kreissparkasse Stendal klagten (Jahre 1996 und 2004). Dauerhaft niedrige Zinsen rechtfertigen danach eine Kündigung, die gem. den AGB einen sachgerechten Grund darstellen.

Allerdings dürfte hier der Inhalt der vor/ zum Vertragsschluss vorgelegten Unterlagen maßgeblich sein. Denn im Rahmen des dortigen Prozessstoffes wurde auch auf die Werbeprospekte Bezug genommen, die konkrete Zinsberechnungen beinhalten. In den dortigen Unterlagen wurden diese mit „Rechenbeispiel“ bezeichnet, was laut BGH keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrags beinhaltet. Da es verschiedenste Varianten der Vertragsanbahnung gibt, bestehen Differenzierungsmöglichkeiten.

Das sollten Sie tun:

 

  1. Keine einvernehmliche Auflösung des Vertrages!

Abzuraten ist von einer ungeprüften einvernehmlichen Auflösung des Vertrages auf Initiative der Bank. Dies ist mit einer Abgeltungsklausel verbunden, so dass es später keinerlei Nachzahlungsmöglichkeit/ Korrektur gibt. Sie müssen sich zudem mit dem Einwand der Verwirkung konfrontieren lassen.

 

  1. Im Kündigungsfall Unterlagen prüfen lassen!

Lassen Sie sich von Experten beraten, wenn die Bank kündigt. Oftmals sind die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht erreicht. Ggf. ergibt sich aus den Begleitunterlagen doch ein Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung.

 

  1. Nachforderungen von Sparern bei unzulässigen Zinsanpassungsklauseln

Wegen unzulässigen Zinsanpassungsklauseln der Sparkassen wurde in vielen Fällen festgestellt, dass Kunden zu niedrige Zinsen bezahlt wurden. Da es sich um regelmäßig langjährige Sparverträge handelte, kommen hier schnell einige Tausend Euro zusammen.

Bei den alten Sparverträgen war es Sparkassen möglich, die variablen Zinsen nahezu unreguliert festzulegen. Woran sich dieser variable Zins bemessen hat, war vielfach nur unzureichend geregelt. So wurde eine Kürzung der Zinsen für Sparverträge vorgenommen, wenn sich das allgemeine Zinsniveau gesenkt hatte. Bei einer Erhöhung des Zinsniveaus erfolgte ebenfalls eine Anpassung, hier jedoch mit größerem zeitlichen Abstand und oft in einem zu niedrigem Bereich.

Die auch von Sparkassen in den Prämiensparverträgen verwendeten Klauseln waren unwirksam, da sie intransparent und nicht nachvollziehbar waren. Mit Urteilen aus 2010 hat der BGH dann eine „Richtlinie“ vorgegeben, nach welchen Parametern eine Zinsanpassung interessengerecht ist. Danach müssen sie sich an Zinsen für vergleichbare, langfristige Spareinlagen orientieren. Betroffen sind Sparverträge der  Sparkassen, insbesondere mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ oder „VorsorgePlus“, „Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“ (Sparkasse), oder „Bonusplan“ sowie „VR Zukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank). Diese Verträge, die überwiegen in den 1990 Jahren stammen, enthalten regelmäßig unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Dort ist z.B. nicht erkennbar, wann und nach welchen Kriterien eine Zinsanpassung erfolgen kann.

 

Widerruf Autokredit und 0,00% Angabe: BGH vom 5.11.2019- XI ZR 650/18

Der Widerruf von Autokrediten ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der BGH hat sich nun in seiner Entscheidung BGH vom 5.11.2019- XI ZR 650/18 mit den Verbraucherrechten im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Autokredites beschäftigt, der in der Widerrufsbelehrung die „0,00%“  Angabe enthält. Im Einzelnen:

Leitsatz:

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen innerhalb eines Darlehensvertrages mit Verbrauchern (Darlehenszweck: „Finanzierung Autokauf“) ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wird dies so verstanden, dass im Falle des Widerrufs keine Zinsen zu zahlen sind.

Der Fall:

Die Kläger schlossen zur Finanzierung von Autokäufen mehrere Darlehensverträge zu einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. und einer festen Laufzeit. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der u.a. für den Fall des Widerrufs über dessen Folgen informiert wird. Dort heißt es:

„Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.“

Es finden sich zudem keine Hinweise im Vertrag, dass der Darlehensvertrag außerordentlich unter den in § 314 BGB genannten Voraussetzungen gekündigt werden kann.

Bzgl. der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heißt es, dass sich diese nach den vom BGH

vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen

berechnen, wobei einzelne Parameter aufgeführt werden, die Grundlage einer solchen Berechnung sind.

Die Kläger widerriefen dann 2017 beide Darlehensverträge. Sie beriefen sich im Prozess u.a. auf die unklaren Widerrufsbelehrungen, die i.E. zur Unwirksamkeit der Belehrungen führen und die 14-tägige Widerrufsfrist auslösen. Außerdem lägen Verstöße gegen Belehrungspflichten dahingehend vor, dass die Belehrung zum außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 314 BGB fehlt.

LG und OLG wiesen die u.a. auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Klagen ab. Die Revisionen der Kläger hatten vor dem BGH keinen Erfolg.

Entscheidung des BGH:

Der BGH führte aus, dass die Widerrufsinformationen ordnungsgemäß seine und auch die erforderlichen Pflichtangaben enthielten. Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen ist auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0,00 € angegeben wird.

Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB muss darüberhinaus nicht informiert werden. Dies gehört nicht zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB. Vielmehr bezieht sich diese Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB (=Kündigung bei Verträgen ohne Laufzeit).

Die Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sind ordnungsgemäß erteilt worden. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.

Fazit:

Nicht alle Ungenauigkeiten in Widerrufsbelehrungen führen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Vielmehr ist stets zu prüfen, wie eine Formulierung aus Sicht eines objektiven Empfängers der maßgeblichen Gruppe (=verständiger Verbraucher) verstanden werden muss.

Arztpraxis Darlehen &  Praxisverkauf

Investitionen von Unternehmen und hier auch Arztpraxen werden in der Regel fremdfinanziert. Die finanzierende Bank ist gehalten, zur Absicherung von Rückzahlungsansprüchen Sicherheiten zu verlangen. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich bei Immobiliendarlehen i.d.R. um Grundschulden. Daneben werden i.d.R. Forderungsabtretungen vereinbart oder die Übereignung von Sachen oder Sachgesamtheiten (z.B. Praxisinventar). Ändert sich die Geschäftsstrategie im Laufe der Finanzierung und kommt es zu einem Praxisverkauf, kann dies zu erheblichen Konflikten mit der finanzierenden Bank führen, da die Sicherheiten erst nach vollständiger Erfüllung aller Forderungen freigegeben werden.  Der Erwerber eines Geschäftes möchte jedoch eine Übertragung ohne Rechte Dritter erlangen. „Spielt“ die Bank beim Verkauf „nicht mit“, ist das Scheitern des Verkaufes vorprogrammiert.

Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2018- 4 U 173/17 mit einer interessanten Frage in diesem Zusammenhang beschäftigt. Im dortigen Fall sollte die Arztpraxis verkauft werden, die mit Inventarübereignungen wegen des Kredites belastet war. Der Kreditnehmer wandte u.a. ein, dass doch einer Freigabe der Sicherheiten der Wert des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages mit dem Käufer – also die gleich hohe Kaufsumme- gegenübersteht und so eine Freigabe erfolgen kann. Gibt die Bank nicht frei, begründet dies einen Schadensersatz.

Das jedoch wurde vom OLG Brandenburg verneint.

Die Bank habe die Sicherheiten Freigabe für das ungekündigte Darlehen schon deshalb nicht treuwidrig verweigert, weil der schuldrechtliche Anspruch auf den Kaufpreis eben kein adäquater Ersatz für die vereinbarte Sicherheit sei. Auch wenn der im „Apotheken-Kaufvertrag“ vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 100.000 € den später vom Kläger erzielte Verkaufserlös von 70.000 € dem Wert des Apotheken-Inventars grundsätzlich nahekommt, fehlt es an der Sicherheit der späteren tatsächlichen Zahlung. Denn es ist für die Bank nicht erkennbar, ob die Forderungen eintreibbar ist.

Zum anderen gibt es unabhängig davon keinen rechtlichen Grundsatz, wonach ein Sicherungsnehmer im Falle eines weiterhin valutierenden Darlehens gehalten wäre, eine ihm übereignete Sicherheit gegen einen – hier im Darlehensvertrag im Voraus – abgetretenen Zahlungsanspruch des Sicherungsgebers einzutauschen, zumal ein bloßer Zahlungsanspruch in aller Regel ein wesentlich schlechteres Sicherungsmittel darstellt als das Sicherungseigentum an werthaltigen Sachen. Deshalb bestünde auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Freigabe.

Rechtstip:

In Fällen von vorzeitigem Verkauf des Finanzierungsobjektes (Praxis) sollte im Verhältnis zum Käufer eine Absicherung der Kaufpreiszahlung vereinbart/ abgesprochen werden. Das kann eine Vorlage einer Finanzierungsbestätigung einer anderen Bank oder ein sonstiges Sicherungsmittel (Bürgschaft) sein.

Lesen Sie auch:

Beratung zum Bankrecht: §

Darlehen und Zinssicherung: §

Arztpraxis Darlehen &  vorzeitige Kündigung OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018- 4 U 173/17

Investitionen von Unternehmen werden in der Regel fremdfinanziert. Die finanzierende Bank ist gehalten, zur Absicherung von Rückzahlungsansprüchen Sicherheiten zu verlangen. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich bei Immobiliendarlehen i.d.R. um Grundschulden. Daneben werden i.d.R. Forderungsabtretungen vereinbart oder die Übereignung von Sachen oder Sachgesamtheiten (z.B. Praxisinventar).

Ändert sich die Geschäftsstrategie im Laufe der Finanzierung, kann dies zu erheblichen Konflikten mit der finanzierenden Bank führen, da die Sicherheiten erst nach vollständiger Erfüllung aller Forderungen freigegeben werden.  Der Erwerber eines Geschäftes möchte jedoch eine Übertragung ohne Rechte Dritter erlangen. „Spielt“ die Bank beim Verkauf „nicht mit“, ist das Scheitern des Verkaufes vorprogrammiert.

Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2018- 4 U 173/17 mit einer interessanten Frage in diesem Zusammenhang beschäftigt. Im dortigen Fall sollte die Arztpraxis verkauft werden, die mit Inventarübereignungen wegen des Kredites belastet war. Der Kreditnehmer wandte u.a. ein, dass doch einer Freigabe der Sicherheiten der Wert des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages mit dem Käufer – also die gleich hohe Kaufsumme- gegenübersteht und so eine Freigabe erfolgen kann. Gibt die Bank nicht frei, begründet dies einen Schadensersatz.

Das jedoch wurde vom OLG Brandenburg verneint.

Die Bank habe die Sicherheiten Freigabe für das ungekündigte Darlehen schon deshalb nicht treuwidrig verweigert, weil der schuldrechtliche Anspruch auf den Kaufpreis eben kein adäquater Ersatz für die vereinbarte Sicherheit sei. Auch wenn der im „Apotheken-Kaufvertrag“ vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 100.000 € den später vom Kläger erzielte Verkaufserlös von 70.000 € dem Wert des Apotheken-Inventars grundsätzlich nahekommt, fehlt es an der Sicherheit der späteren tatsächlichen Zahlung. Denn es ist für die Bank nicht erkennbar, ob die Forderungen eintreibbar ist.

Zum anderen gibt es unabhängig davon keinen rechtlichen Grundsatz, wonach ein Sicherungsnehmer im Falle eines weiterhin valutierenden Darlehens gehalten wäre, eine ihm übereignete Sicherheit gegen einen – hier im Darlehensvertrag im Voraus – abgetretenen Zahlungsanspruch des Sicherungsgebers einzutauschen, zumal ein bloßer Zahlungsanspruch in aller Regel ein wesentlich schlechteres Sicherungsmittel darstellt als das Sicherungseigentum an werthaltigen Sachen. Deshalb bestünde auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Freigabe.

Rechtstip:

In Fällen von vorzeitigem Verkauf des Finanzierungsobjektes (Praxis) sollte im Verhältnis zum Käufer eine Absicherung der Kaufpreiszahlung vereinbart/ abgesprochen werden. Das kann eine Vorlage einer Finanzierungsbestätigung einer anderen Bank oder ein sonstiges Sicherungsmittel (Bürgschaft) sein.

Insolvenz-Antrag bei Crowdinvesting-Projekt- Zinsland.de

Insolvenz-Antrag bei Crowdinvesting-Projekt- Zinsland.de

Anleger müssen bei einem Crowdfunding-Immobilienprojekt um ihr Geld bangen. So liehen sich über die Internet-Plattform Zinsland.de Projektentwicklungsgesellschaften Geld von einer Vielzahl von Anlegern für ein Bauvorhaben in Berlin-Tempelhof. Jetzt und auch noch kurz vor einem geplanten Rückzahlungstermin meldete diese Insolvenz an.

Die Renditeerwartungen von 7% Prozent Zinsen pro Jahr lockten Anleger. So bot die Conrem-Ingenieure GmbH der Crowd im Jahr 2016 bei Luvebelle, einem Projekt, das aussichtsreich und wegen des hohen Kapitaleinsatzes des Entwicklers als eher wenig riskant erschien.

Offen ist, wie viel Geld die Anleger noch wiederbe­kommen werden. Laut Projekt­entwickler ist „die Liquiditäts­situation derzeit nicht gesichert, da „Kauf­preiszahlungen vom Baufort­schritt abhängen und dieser sich verzögert hat“.

EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (ODR-Verordnung), Artikel vom 26. Januar 2016

Seit dem 21. Mai 2013 gibt es die „Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (ODR-Verordnung, ODR-VO, auch Online-Streitbeilegungsverordnung). Es handelt sich um eine EU-Rechtsvorschriften zur alternativen Streitbeilegung (AS) für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt. Nach dieser Verordnung gelten formal seit dem 9. Januar 2016 für alle Online-Händler definierte Informationspflichten. Personell sind alle Unternehmer betroffen, welche in der Europäischen Union niedergelassen sind und online (auch) mit Verbrauchern, die in der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, Geschäfte schließen. Inhaltlich werden Kauf- oder Dienstleistungsverträge (wie z.B. Maklerverträge) von der Informationspflicht umfasst. Im Dezember 2015 wurde die Umsetzung in deutsches Recht beschlossen.

Es gibt hier bereits eine online -Streitbeilegungsplattform auf EU-Ebene. Dorthin können sich alle Verbraucher wenn, die entsprechende Streitigkeiten aus solchen Rechtsgeschäften außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden werden dann zu den entsprechenden nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet.

Jeder Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auf diese Plattform hinweisen, durch einen Link dorthin und auch seine E-Mail-Adresse bekannt geben. Außerdem muss die neue Information innerhalb der individuellen Verträge eingearbeitet werden.

Interessanterweise wurde die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ bis heute nicht fertiggestellt. Aus rechtlichen Gründen empfiehlt sich jedoch bereits jetzt ein entsprechender Hinweis.

Neue Regelungen für Immobilienkredite- Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) -Gesetzesvorlage vom 07. September 2015

Die Vergabe von Immobilienkrediten soll nach einem neuen Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922) in Teilen neu geregelt werden. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge sowie eine Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 – Wohnimmobilienkreditrichtlinie), die bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Kern der Neuregelungen sind verschiedene Informationspflichten, aber auch wegweisende Änderungen zum Widerrufsrecht. Die neuen Regelungen/ Änderungen  werden ins BGB (§§655a-655e BGB), in Art. 247 EGBGB, sowie in die GewO, PreisAngVO, KWG sowie ins VAG eingebettet.

Die geplanten Änderungen (auszugsweise):

Vorvertragliche Informationspflichten
Gem. 491a BGB a.F. kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber bisher  einen Vertragsentwurf fordern. Mit dem neuen Abs. 2 muss dies der Darlehensgeber jetzt anbieten. Besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, ist der Darlehensgeber sogar verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln. Zudem wurde eine neue Regelung zu verbundenen Finanzprodukte oder -dienstleistungen gefaßt. Danach muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erläutern, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat (§491a  Abs.3 n.F. BGB).

Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Mit 492a BGB wurde das sog. Kopplungsgeschäft bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen geregelt. Danach darf der Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrages nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ausnahmsweise liegt kein Verbot vor, wenn das zu koppelnde Finanzprodukt im Interesse der Verbraucher liegt (in § 492b geregelt). Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem Immobiliar Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig;  die Wirksamkeit des ImmobiliarVerbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.

Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Der neue §505a BGB sieht vor, dass der Darlehensgeber vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen hat. Der Darlehensgeber darf den Vertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass die Bedienung der Raten wahrscheinlich ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Die zivilrechtliche Absicherung entspreche einer „Schutzpflicht gegenüber dem Verbraucher“, da diese bei Immobilienkrediten langfristige Verpflichtungen eingingen. Gem. § 505d führt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung zur Ermäßigung des im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz z.B. am Kapitalmarkt. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag zudem jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht dann nicht. Kann der Darlehensnehmer Pflichten aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.

Honorar-Immobiliendarlehensberater
Es soll künftig der Honorar-Immobiliendarlehensberater eingeführt werden. Ebenfalls auf eine Vereinbarung der Koalition geht das Vorhaben zurück, Darlehensgeber dazu zu verpflichten, bei „dauerhafter und erheblicher Überziehung“ des Kontos eines Darlehnsnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten.

Widerrufsrecht
Gem. § 356b Absätze 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht von Immobiliarkrediten spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Damit ist die bisher bestehende jahrelange Widerrufsmöglichkeit  nicht mehr möglich.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Nach § 356 Absatz 4 Satz 1 muss bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung des Verbrauchers zu diesem Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Baufinanzierung – mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen? OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015- 31 U 56/15- Artikel vom 06.01.2016

Das Urteil des OLG Hamm vom  21.10.2015- 31 U 56/15 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von erheblichen und unerheblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Es geht um die Frage, wann diese Formulierungen so missverständlich sind, dass die Belehrung in Summe unwirksam ist. Interessant ist jedoch bereits die Frage, ob bei mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen erforderlich sind.

Der dortige  Darlehensnehmer  unterzeichnete einen Darlehensantrag, der zwei Darlehen zum Gegenstand hatte. Die Darlehensgeber waren zudem unterschiedlich. Es wurde jedoch nur eine Unterschrift geleistet.  Das OLG entschied hier: „Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.“

Ob diese Begründung zutreffend ist, erscheint jedoch fraglich. Denn eine Willenserklärung  bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, der auf die Begründung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Sofern es sich jedoch  um zwei unabhängige Rechtssubjekte (Banken) handelt, werden nach dem objektiven Empfängerhorizont auch zwei Rechtsverhältnisse begründet, die dann auch zwei Tilgungsansprüche nach sich ziehen. Aufgrund der Tatsache, dass Banken selten individuell gestaltbare Darlehensvereinbarungen herausgeben- also meist der Darlehensgeber vorgibt, ob eine oder zwei Unterschriften erforderlich sind-  ist die Indizwirkung der tatsächlichen Unterschrift wenig stichhaltig.

Auch das OLG Nürnberg hat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 -, juris, Rn. 35) entschieden, wann sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann. Der dortige Darlehensantrag wies einen einheitlichen Verwendungszweck und ein einheitliches Konto aus. Zudem waren die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen einheitlich. Auch die Vertragsbedingungen waren gleich. Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, dies i den Vertragsbedingungen auch hervorzuheben.

Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung „Checkbox“: BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 -XI ZR 549/14, XI ZR 101/15

Der BGH entschied mit Datum vom 20. Februar 2016 in einem weiteren Fall, wie eine Widerrufsbelehrung in Verbindung mit einem Immobilienkredit  ausgestaltet sein muss, damit diese wirksam ist. Es ging um die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen zweier Sparkassen.

Inhaltlich wurde beanstandet, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Widerruf dieser Verträge nicht deutlich genug hervorgehoben wurden. Insbesondere war Bestandteil dieser Widerrufsbelehrung eine sogenannte „Checkbox“, bei der angekreuzt werden sollte, was im jeweiligen Kreditvertrag relevant ist  Die Kläger (dort Verbraucherzentralen) führten aus, dass ein solches System die Widerrufsbelehrung intransparent mache, da sie durch die vielen Varianten unnötig inhaltlich aufgebläht werden würde. Es würde im Ergebnis von deren Kern abgelenkt.
Dem erklärte der BGH jetzt eine Absage: Es ist danach nicht erforderlich, die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen mit Verbrauchern optisch besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Eine Hervorhebung ordnet das Gesetz nicht an.  Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Belehrung Elemente enthält, die nicht in allen Fällen relevant sind und im Einzelfall durch Ankreuzen ausgewählt werden müssen.
Dennoch beinhalten Widerrufsbelehrungen regelmäßig inhaltliche Fehler. Zu beachten ist hier, dass das bisher zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht begrenzt wurde. Das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge endet nämlich am 21.6.2016.