• Willkommen bei ImmoBankrecht
  • Schillstraße 10
  • 10785 Berlin
  • +030 609 44 309
  • info@immobankrecht.de

Steigende Zinsen und Zinssicherung

Wenn die Zinsen steigen, suchen Darlehensnehmer nach geeigneten Instrumenten der Zinssicherung.  Nicht alle Möglichkeiten der Zinssicherung sind jedoch empfehlenswert. So hat der BGH hat in seinem Urteil BGH vom 8. Mai 2018 – XI ZR 790/16 entschieden, dass laufzeitunabhängige Gebühren für sog. Zinscaps unwirksam sind, sofern sie Verbraucher betreffen. Näheres können Sie auf unserer Webside unter:

https://immobankrecht.de/category/zinssicherung/

nachlesen. Häufig werden bei Darlehensverträgen Zusatzvereinbarungen getroffen, dass der variable Zinssatz nach oben und unten begrenzt wird. Dies erfolgte insbesondere in Darlehensverträgen der apoBank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank), aber auch bei anderen Banken und Sparkassen. Zinssicherungsgeschäfte werden regelmäßig bei Finanzierungen von gewerblichen Kunden vereinbart, um langfristig Zinsänderungsrisiken zu minimieren. Das können Zins Cap, SWAP- sowie Collar-Geschäfte sein. Es gibt zudem mittlerweile innerhalb dieser einzelner Produkte und Anbieter zahlreiche Spielarten, die inhaltlich schwer überschaubar sind. Aber worauf ist zu achten?

Zinssicherung durch SWAP`s:

Schwierigkeiten bereitet bereits die Analyse des vorhandenen Ist- Marktes bei Abschluss des Geschäfts. Denn nur dann, wenn man bei einem ausgeglichenen Markt „beginnt“, ist das Geschäft für beide Seiten fair. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der maßgeblichen Märkte erforderlich, die für einen längeren Zeitraum analysiert werden müssen, um eine zuverlässige Tendenz für die Zukunft ablesen zu können.

Es dürfen zudem keine erheblichen Gebühren oder Provisionen im Produkt versteckt sein. Denn dies hätte einen bereits anfänglichen negativen Marktwert zur Konsequenz, der erst durch eine Marktverbesserung neutralisiert werden kann. Die Aufklärung bzgl. des an anfänglichen negativen Marktwertes ist mittlerweile entschieden (Vgl. Artikel Aufklärung zum anfänglichen negativen Marktwert bei allen Zinssatz-Swap-Verträgen nun Pflicht -Urteil des BGH vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13).

Bei Währungsswaps ist weiter detailliert über Entwicklungspotenziale, also über Prognosen, hinsichtlich der beiden beteiligten Volkswirtschaften, aber auch hinsichtlich drohender, wirtschaftlich eigentlich nicht fundierter Einflussnahmen („freies Spiel der Finanzmärkte“) aufzuklären.

Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von Banken hängen ansonsten von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel des Kunden sowie andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009- XI ZR 152/08, WM 2009, 1647).

Besonderheiten bzgl. der Aufklärungspflicht können sich vor allem bei gewerblichen Kunden in Bezug auf die Berücksichtigung von Vorkenntnissen ergeben. Danach sind sowohl theoretische als auch praktische Vorkenntnisse zu berücksichtigen. Hat der Kunde also bereits zuvor entsprechende Geschäfte getätigt oder ist er besonders erfahren, kann es unter Umständen zu einem kompletten Entfallen der Beratungspflicht führen. Hier reichen jedoch allgemeine kaufmännische Erfahrungen nicht aus. Diese müssen sich vielmehr auf das konkrete Geschäft beziehen.

Gem. BGH vom 20.01.2015-BGH XI ZR 316/13 ist bzgl. der Aufklärungspflicht zwischen einem nur vermittelten Geschäft und einem sog. Eigengeschäft der Bank zu unterscheiden. Sofern die Bank lediglich vermittelnd tätig wird, bestehen keine oder nur sehr geringe Aufklärungspflichten. Schließt die Bank dagegen mit dem Kunden unmittelbar den SWAP Vertrag ab, bestehen die regulären Aufklärungspflichten.

Zu beachten ist weiterhin, dass im Rahmen der anlegergerechten Beratung keine generelle Pflicht zur Kundenexploration besteht. Zwar ist eine Bank gesetzlich verpflichtet, im Vorfeld eines Vertragsschlusses u.a. die Risikobereitschaft des Kunden zu erfragen. Diese Pflicht ist jedoch nur aufsichtsrechtlich in § 31 Abs. 4 WpHG festgelegt und begründet keinen Schadensersatzanspruch wenn die Exploration unterlassen wird. Denn es handelt sich um eine „nicht drittschützende Norm“. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob das empfohlene Produkt dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden entsprochen hat (Vgl. OLG Celle 3. Zivilsenat, Urteil vom 27.02.2013 -3 U 66/12).

Zinssicherung durch Zinssatz-Collar:

Ein Zinssatz-Collar beinhaltet den Verkauf von zwei gegenläufigen Optionen, aus denen der jeweilige Verkäufer verpflichtet wird. Es handelt sich um ein gegenüber einem Zinsswap eher einfach strukturiertes Produkt. Es besteht zudem kein unbegrenztes Risiko, wenn das Absicherungsvolumen definiert ist.

Der Berater muss bei Abschluss eines solchen Geschäftes über die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des konkreten Anlageobjekts ergeben, aufklären. Bei einem Zinssatz-Collar ist z.B. über das Risiko, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen aufzuklären, wenn der Drei-Monats-Euribor unter den Floor-Strike sinkt, sowie die Funktionsweise- also das Erfordernis, fortan Kredite aufzunehmen, die variabel verzinslich am 3 ME als Basiswert orientiert sind- aufzuklären (OLG Celle 27.02.2013 -3 U 66/12). Demgegenüber soll keine Aufklärungspflicht bzgl. eines negativen Marktwertes bei einem Zinssatz-Collar bestehen. Abgestellt wird in dieser Entscheidung auf die fehlende spekulative Übernahme einer offenen Risikoposition und der Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. März 2011. Dort ging es um einen einfachen Zinssatz-Swap-Vertrag, dem ein konnexes Geschäft zugrunde lag. Auch dort diente das Geschäft nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition. Vor dem Hintergrund des Urteils BGH vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 bleibt abzuwarten, ob dies aufrechterhalten bleibt.

Haben auch Sie Fragen zu Zinssicherungsgeschäften, beraten wir Sie gern!