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Widerruf Darlehen

Widerruf Darlehen mit „0,00 Euro Tageszins-Angabe“ in Widerrufsinformation

Das LG Stuttgart  hat in seiner Entscheidung  25 O 73/18 entschieden, dass die Angabe von 0,00 Euro Tageszins in der Widerrufsinformation der Mercedes-Benz Bank unwirksam ist.

Es ging um folgende Widerrufsinformation:

[…]Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde…

In den Darlehensbedingungen der Beklagten war entsprechend dazu unter IX. Ziffer 5 (Allgemeine Bestimmungen) Folgendes geregelt:

„Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“

Das Landgericht führte aus:

Gemäß § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht nur dann, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsinformation übermittelt, die allen Anforderungen des Gesetzes entspricht. Allein in diesem Fall wird der Verbraucher in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sein Widerrufsrecht ausüben will.

Die Belehrung über die Widerrufsfolgen war vorliegend jedoch irreführend und damit nicht ordnungsgemäß, denn es heißt zum einen in der Belehrung, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufes „für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser Betrag beträgt unstreitig 4,17 % p.a.. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 % zu zahlen“ sei.

Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft diese Formulierung eine Unsicherheit über die Folgen des Widerrufes und ist objektiv geeignet, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15; vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08), zumal überdies in den Darlehensbedingungen unter IX. Ziffer 5 der Hinweis zu finden ist, dass bei Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist keine Sollzinsen zu entrichten seien.

 

 

 

Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung- Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „frühestens“

BGH Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Datum vom 12. Juli 2016 die Unwirksamkeit einer in der Praxis oft verwendeten Widerrufsbelehrung bejaht, welche bezüglich des Fristbeginns für einen möglichen Widerruf ausführt, dass diese Frist „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt.

Die dortigen Kläger schlossen im April 2008 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen die Darlehensnehmer sodann ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sodann weitere 40.625,33 €.

Vor dem OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 hatten die Kläger obsiegt. Auf die Revision der Bank hin führte der BGH aus, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, da Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, den Darlehensnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die dortigen Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.

Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung „Checkbox“:

BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 -XI ZR 549/14, XI ZR 101/15

Der BGH entschied mit Datum vom 20. Februar 2016 in einem weiteren Fall, wie eine Widerrufsbelehrung in Verbindung mit einem Immobilienkredit  ausgestaltet sein muss, damit diese wirksam ist. Es ging um die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen zweier Sparkassen.

Inhaltlich wurde beanstandet, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Widerruf dieser Verträge nicht deutlich genug hervorgehoben wurden. Insbesondere war Bestandteil dieser Widerrufsbelehrung eine sogenannte „Checkbox“, bei der angekreuzt werden sollte, was im jeweiligen Kreditvertrag relevant ist  Die Kläger (dort Verbraucherzentralen) führten aus, dass ein solches System die Widerrufsbelehrung intransparent mache, da sie durch die vielen Varianten unnötig inhaltlich aufgebläht werden würde. Es würde im Ergebnis von deren Kern abgelenkt.
Dem erklärte der BGH jetzt eine Absage: Es ist danach nicht erforderlich, die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen mit Verbrauchern optisch besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Eine Hervorhebung ordnet das Gesetz nicht an.  Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Belehrung Elemente enthält, die nicht in allen Fällen relevant sind und im Einzelfall durch Ankreuzen ausgewählt werden müssen.
Dennoch beinhalten Widerrufsbelehrungen regelmäßig inhaltliche Fehler. Zu beachten ist hier, dass das bisher zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht begrenzt wurde. Das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge endet nämlich am 21.6.2016.

Baufinanzierung – mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen? OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015- 31 U 56/15- Artikel vom 06.01.2016

Das Urteil des OLG Hamm vom  21.10.2015- 31 U 56/15 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von erheblichen und unerheblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Es geht um die Frage, wann diese Formulierungen so missverständlich sind, dass die Belehrung in Summe unwirksam ist. Interessant ist jedoch bereits die Frage, ob bei mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen erforderlich sind.

Der dortige  Darlehensnehmer  unterzeichnete einen Darlehensantrag, der zwei Darlehen zum Gegenstand hatte. Die Darlehensgeber waren zudem unterschiedlich. Es wurde jedoch nur eine Unterschrift geleistet.  Das OLG entschied hier: „Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.“

Ob diese Begründung zutreffend ist, erscheint jedoch fraglich. Denn eine Willenserklärung  bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, der auf die Begründung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Sofern es sich jedoch  um zwei unabhängige Rechtssubjekte (Banken) handelt, werden nach dem objektiven Empfängerhorizont auch zwei Rechtsverhältnisse begründet, die dann auch zwei Tilgungsansprüche nach sich ziehen. Aufgrund der Tatsache, dass Banken selten individuell gestaltbare Darlehensvereinbarungen herausgeben- also meist der Darlehensgeber vorgibt, ob eine oder zwei Unterschriften erforderlich sind-  ist die Indizwirkung der tatsächlichen Unterschrift wenig stichhaltig.

Auch das OLG Nürnberg hat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 -, juris, Rn. 35) entschieden, wann sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann. Der dortige Darlehensantrag wies einen einheitlichen Verwendungszweck und ein einheitliches Konto aus. Zudem waren die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen einheitlich. Auch die Vertragsbedingungen waren gleich. Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, dies i den Vertragsbedingungen auch hervorzuheben.

Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers- BGH Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Ausgangspunkt ist die Gesetzesbegründung, nach der ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Die Vorfälligkeit stellt aber einen solchen Vertragszins dar, so dass bei Bejahung einer Vorfälligkeitsentschädigung genau dieses Ziel nicht eingehalten würde. Der Gesetzgeber wollte zudem die Schadensberechnungsmöglichkeiten einfach und praktikabel gestalten und dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Der Verbraucher hatte dort in 3. Instanz Recht bekommen.

BGH Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 – Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung- Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „frühestens“

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Datum vom 12. Juli 2016 die Unwirksamkeit einer in der Praxis oft verwendeten Widerrufsbelehrung bejaht, welche bezüglich des Fristbeginns für einen möglichen Widerruf ausführt, dass diese Frist „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt.

Die dortigen Kläger schlossen im April 2008 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen die Darlehensnehmer sodann ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sodann weitere 40.625,33 €.

Vor dem OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 hatten die Kläger obsiegt. Auf die Revision der Bank hin führte der BGH aus, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, da Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, den Darlehensnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die dortigen Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.

Ende des Widerrufs bei Immobiliendarlehensverträgen

Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/5922, 18/6286, 18/6410 Nr. 5 –gibt es nunmehr am 17.02.2016 eine wesentliche Änderung des EGBGB , die das bislang bestehende Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Immobiliendarlehen mit fehlender/ fehlerhafter Widerrufsbelehrung zeitlich endgültig beschränkt. Danach können solche Immobiliendarlehensverträge, wenn sie zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden nur noch bis maximal drei Monate nach dem 21. März 2016 widerrufen werden. Ein Widerruf nach dem 21. Juni 2016 wäre dann endgültig nicht mehr möglich.

Treuwidrige Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechtes – aufgehobener Termin vom 15.Dezember 2015- BGH 175/ 2015

Der Verhandlungstermin zur Rechtssache 175/2015 zum Thema „treuwidrige Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts“ am 15. Dezember 2015 wurde wegen eines außergerichtlichen Vergleichs der Parteien aufgehoben (siehe auch Pressemitteilungen BGH Nr. 175/2015 und Nr. 195/15). Es ging dort um einen Darlehenswiderruf im Zusammenhang mit einem Fondsbeitritt. Nach der Entscheidung von Landgericht und OLG stellte im dortigen Fall der Widerruf des Darlehensnehmers eine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies, weil es dem dortigen Darlehensnehmer darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen hatte. Die Ausübung des Widerrufsrechts zu diesem Zweck sei dann treuwidrig, weil die Mängel der Widerrufsbelehrung für die Risiken, derentwegen widerrufen wurde, irrelevant gewesen seien. Aufgrund des Vergleiches bleibt gegenwärtig diese interessante Rechtsfrage offen.

Aber was bedeutet das für Fälle, in denen das Widerrufsrecht jahrelang bestand und jetzt ausgeübt wird?

Die Rechtsprechung tendiert zu einer restriktiven Annahme der Verwirkung.

Unterschiede in der Rechtsprechung gibt es jedoch je nachdem, ob der Widerruf vor oder nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrages erklärt wird. Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 21.08.2013- 4 U 202/11 reicht der reine Zeitablauf (dort 6,5 Jahre) gerade nicht aus, um Verwirkung anzunehmen. Denn neben dem sog. Zeitmoment muss noch das Umstandsmoment hinzukommen. Dieses ist dann nicht erfüllt, wenn der Kredit erst nach der Widerrufserklärung, vollständig abgewickelt wurde.

Anders wurde dies in einem Fall des OLG Köln vom 25.01.2012-13 U 30/11, 13 U 30/11 entschieden, wo der Vertrag bereits 5 Jahre lang erfüllt war, bevor der Widerruf erklärt wurde. In diesem Fall durfte sich der Gegner mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird, so dass die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

Anders wiederum in der Entscheidung des OLG Celle vom 04.12.2014-13 U 205/13. Dort  reichte die vollständige Erfüllung des Darlehensvertrages nicht aus. Hinzukommen muss nämlich weiter, dass sich die Bank darauf eingerichtet hat, dass das Widerrufsrecht nicht mehr geltend gemacht werde, und deshalb die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 und vom 11. Oktober 2012, a. a. O.). Dies setzt voraus, dass sie sich im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten und seine Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Zu berücksichtigen im Rahmen der Bewertung ist weiterhin, dass die Bank den Widerruf dadurch selbst herbeigeführt hat, dass diese nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Von daher erscheint es vertretbar, nur in sehr engen Ausnahmefällen von Verwirkung auszugehen.

Verbraucherdarlehensvertrag und zur Darlehenstilgung dienende Kapitallebensversicherung- kein verbundenes Geschäfts – Urteil des BGH vom 5. Mai 2015 – XI ZR 406/13

Das Landgericht Stade hatte mit seinem Urteil vom 6. März 2013 – 5 O 66/12  zunächst der Klage einer Darlehensnehmerin auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Darlehensvertrags nach erfolgtem Widerruf überwiegend stattgeben. In der Berufungsinstanz wurde sodann über die ebenfalls strittige Rückabwicklung des tilgungsersetzenden Lebensversicherungsvertrages entschieden. Die beiden Verträge – also Darlehen und Lebensversicherung -wurden ursprünglich zusammen abgeschlossen; Ziel der Darlehensnehmerin war, auch eine Rückerstattung der geleisteten Lebensversicherungsprämien zu erhalten.
Das Oberlandesgericht Celle  hat sodann in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 U 62/13 entschieden, dass die solche Rückerstattung ausgeschlossen ist. Da es primär um den Widerruf eines Darlehens ging, müßten hinsichtlich der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines sog. verbundenen Geschäfts vorliegen.  Gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB muss hierfür ein sog. verbundenes Geschäft zwischen Kredit und Lebensversicherung bestehen. Dafür ist ein sog. Finanzierungszusammenhang und eine wirtschaftliche Einheit erforderlich. Ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind nur dann miteinander verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine sog. wirtschaftliche Einheit bilden.

Dies wurde jedoch für den hier vorliegenden Fall verneint, dass nicht alle Raten des Lebensversicherungsvertrags aus dem Darlehen bedient werden. Wird also lediglich die erste Prämie aus der ausbezahlten Darlehenssumme einbehalten und  die übrigen separat bezahlt, liegt kein solcher Finanzierungszusammenhang vor. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht in seinem Urteil bestätigt und klargestellt, dass auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB ausscheidet. Die Klägerin erhielt also nur die Zahlungen aus dem Darlehen erstattet.