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Aufhebungsvereinbarung

Widerruf von Darlehensverträgen und Aufhebungsvereinbarung- BGH vom 21. Februar 2017- XI ZR 381/16

Der Widerruf von Darlehensverträgen beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Gestritten wird heftig über die Frage, wann die Musterwiderrufsbelehrung unwirksam ist. Darüber hinaus gibt es Sonderproblematiken wie zum Beispiel einer im Nachhinein abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung.

Das OLG Stuttgart entschied in der Entscheidung OLG Stuttgart vom 29.09.2015-6 U 21/15, dass auch ein Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann, der Gegenstand einer Aufhebungsvereinbarung war. Denn die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung stehen dem späteren Widerruf nicht entgegen (BGH Urt. v. 7.5.14 – IV ZR 76/11, Rn. 37; für die Beendigung durch Kündigung BGH Urt. v. 7.5.14 – IV ZR 76/11, Rn. 36, Juris; Urt. v. 29.7.15 – IV ZR 384/14, Rn. 30, juris). Durch eine solche Vereinbarung wird nämlich nicht das ursprüngliche Schuldverhältnis beseitigt, sondern dieses nur geändert. Es besteht also fort und kann deshalb auch nach Beendigung des ursprünglichen Darlehensvertrages noch widerrufen werden. Mit einer Vereinbarung, welche eine Aufhebung zum Gegenstand hat, werden daher lediglich die Bedingungen für die Beendigung modifiziert. Es wird eine Änderung des Vertrages in dem Sinne herbeigeführt, dass sie die vertraglich vereinbarte Erfüllungssperre beseitigt und den Erfüllungszeitpunkt vorverlegt (BGH Urt. v. 1.7.1997 – XI ZR 267/96).

Eine ähnliche Linie ist aus dem Urteil des BGH vom 21 Februar 2017- XI ZR 381/16 zu erkennen. Danach ist der bloße Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nicht per se geeignet, das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment zu begründen. In dem maßgeblichen Urteil führte der BGH aus:

„…Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, ist Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit 20 sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28 mwN). Schließlich hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 14 ff., 38 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 31 ff.) die Voraussetzungen verkannt, unter denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden oder verwirkt sein kann.

Entsprechend muss ein weiterer Umstand hinzukommen, der aus objektiver Empfängersicht der Bank geeignet ist, von einem Behaltendürfen der gezahlten Vorfälligkeit auszugehen. Diesbezüglich wurde gemäß der Entscheidung des BGH 8. Zivilsenat vom 11.11.2008- VIII ZR 265/07 bereits festgestellt, dass das vorbehaltlose Zahlen einer Rechnung über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus gerade keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen, beinhaltet. Vielmehr muss ein weiterer Umstand dazukommen, der geeignet ist, einen Schluss dahingehend zu ziehen, dass keine Rückforderung mehr erfolgen wird.