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Gewerbemietvertrag- Ihr Anwalt im Mietrecht

Bei dem Abschluss des Gewerbemietvertrages sind Besonderheiten zu beachten. Denn anders als bei der Vermietung von Wohnraum geht der Gesetzgeber im Gewerbemietvertrag davon aus, dass die Vertragsparteien keiner Disparität unterfallen, sondern ihre Rechte selbst regeln zu können.

Gestaltungsfreiheit beim Gewerbemietvertrag:

Deshalb ist der Gewerbemietvertrag im Wesentlichen frei regelbar, unterliegt also der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass die meisten gesetzlichen Schutzvorschriften im Mietrecht auf Gewerbemietverträge keine Anwendung finden. Zudem unterliegt der gewerbliche Mietvertrag anders als der private Mietvertrag nicht den Regularien des örtlichen Mietspiegels. Die gewerbliche Miete kann also von den Parteien frei ausgehandelt werden.

Individuelle Gestaltung des Gewerbemietvertrages wesentlich:

Bereits bei der Frage, wer Vertragspartner wird, ist genau zu analysieren: Unterliegt die gegründete Gesellschaft einer Haftungsbeschränkung, sollte man die Gesellschaft selbst und nicht die Gesellschafter zum Vertragspartner des Gewerbemietvertrages machen. Andernfalls muss der Unternehmensgründer trotz einer eventuellen Haftungsbeschränkung des Unternehmens voll für die Mietschulden einstehen.

Es sollten sich zudem folgende grundlegende Punkte im Gewerbemietvertrag finden:

  • Konkrete Bezeichnung des Mietobjektes, aller Nebenräume, wie Garage, Keller oder auch Parkplätze;
  • Umschreibung des Mietzwecks und der Mietzeit
  • Konkrete Festlegung von Mietzins (Festmiete, Umsatzmiete, Staffelmiete)

 Konkurrenzschutz beim Gewerbemietvertrag:

Bei größeren Gewerbeeinheiten sollte eine Konkurrenzschutzklausel in den Gewerbemietvertrag aufgenommen werden. Vertraglich kann so ausgeschlossen werden, dass der Vermieter Gewerbeeinheiten im gleichen Haus an konkurrierende Unternehmen vermietet.

 Kündigungsrechte im Gewerbemietvertrag:

Die Kündigungsfrist beträgt im Gewerbemietrecht gemäß § 580a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres (spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres).

Wichtig ist jedoch, dass auch kürzere Kündigungsfristen im Gewerbemietvertrag möglich sind. Ein Gewerbemietvertrag kann auch für eine lange Laufzeit, bspw. über zehn Jahre, geschlossen werden.

In jedem Fall sollte eine Klausel zur Vertragsverlängerung in den Gewerbemietvertrag aufgenommen werden. Der Mieter hat nach Ablauf der Mietzeit dann eine automatische Verlängerungsoption.

Wir beraten Sie zusammenfassend im Rahmen des Gewerbemietvertrages zu folgenden Themen:

  • -Beratung beim Abschluss, Gestaltung, Verhandlung und Prüfung Ihres Gewerbemietvertrages;
  • -Klärung und Durchsetzung von Konkurrenzschutzklauseln in Gewerbemietverträgen;
  • -Beratung zum Thema Vertragslaufzeit, Verlängerungsoptionen und Kündigungsoptionen im Gewerbemietvertrag;
  • -Fragen im Zusammenhang mit Mietsicherheiten/Kaution;
  • -Durchsetzung von Mängelansprüchen und Mietminderung im Gewerbemietvertrag ;
  • -Abwehr und Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen, insbesondere von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.