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Widerrufsrecht auch bei Förderimmobiliendarlehen

Widerrufsrecht auch bei Förderimmobilien:

Banken verwenden für den Vertragsschluss in der Regel Mustervorlagen. Im Rahmen der Erfüllung von gesetzlichen Belehrungspflichten haben sie konkret oft Widerrufsbelehrungen erteilt, obwohl objektiv kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. So steht z.B. Darlehensnehmern auf Grund der Ausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aF konkret bei Förderdarlehen per se kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Was ist aber, wenn die Bank dennoch eine formelle Widerrufsbelehrung erteilt? Ergibt sich aus der faktischen Zurverfügungstellung einer Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht? 

1. Widerrufsrecht kann generell vertraglich vereinbart werden

Dass ein Widerrufsrecht generell vertraglich vereinbart werden kann, ist ständige Rechtsprechung. So führte der BGH bereits in seinem Urteil BGH vom 22. 5. 2012 – II ZR 88/11 aus, dass Vertragspartner – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§355, 357 BGB verweisen können[1].

2. Unklare Rechtslage: Rechtsbindungswillen maßgeblich

Die Frage ist jedoch, wann bei unklarer Rechtslage auf einen Rechtsbindungswillen der Bank geschlossen werden kann. So hängte die Bank im Fall des vom BGH zu entscheidenden Falles in BGH vom 6.12.2011- XI ZR 442/10 im Rahmen einer Prolongation an das Prolongationsschreiben zusätzlich eine Widerrufsbelehrung an. Diesen Unterlagen war folgendes Anschreiben zugeordnet:

„Unterzeichnen Sie bitte das von Ihnen gewählte Prolongationsangebot  sowie die angeheftete Widerrufsbelehrung an den jeweils hierfür vorgesehenen Stellen und senden Sie es uns bis spätestens zum 30.10.2007 zurück….Losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung, verbunden mit der Bitte, diese zur Kenntnis zu nehmen. Wir würden uns freuen, wenn eines unserer Angebote Ihre Zustimmung findet. Ein frankierter Rückumschlag für Ihre Rückantwort liegt diesem Schreiben bei….“

Der Darlehensnehmer widerrief sodann im Rahmen der 14- tägigen Frist den Darlehensvertrag. Der BGH entschied in diesem Fall, dass hier kein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart wurde. So sei der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Bank nicht auf eine zusätzliche Einräumung eines Widerrufsrechts gerichtet. Insbesondere die Formulierung „losgelöst hiervon, erhalten Sie in der Anlage die Widerrufsbelehrung zu Ihrer ursprünglichen Vertragserklärung“ macht vielmehr deutlich, dass es nur um eine Heilung der ursprünglichen Widerrufsbelehrung ging. Nicht dagegen sei darüber hinaus erkennbar, dass zusätzlich ein vertragliches Widerrufsrechts eingeräumt wurde. Wolle man die nachträgliche Erteilung einer Belehrung stets zugleich als ein solches Angebot auslegen,  würde  an  die  nachträgliche  Belehrung  eine  über  die  Verlängerung  der Widerrufsfrist hinausgehende Sanktion geknüpft, die mit dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar sei.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind daher einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.[2]

3. „Widerufsinformationen“ belehren nur über gesetzliches Widerrufsrecht

Vor diesem Hintergrund sah das OLG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung OLG Schleswig-Holstein vom 24.05.2017- 5 U 23/17 betreffend einer mit „Widerrufsinformation“ überschriebenen Belehrung keine zusätzliche vertragliche Einräumung eines Widerrufsrechts. Denn es handele sich bei der Widerrufsinformation um eine Belehrung für den Fall eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Dieses wird bereits aus der Überschrift „Widerrufsinformation“ deutlich. In dem Urteil heißt es explizit weiter:

„Danach ist eine Information eine Teilmenge an Wissen, die ein Sender einem Empfänger übermittelt. Eine Willenserklärung (Angebot) mit Rechtsbindungswillen geht über eine Wissensübermittlung deutlich hinaus. Auch die wiederholte Bezugnahme auf „Pflichtangaben“ spricht aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Das Wort „Pflicht“ ergibt nur Sinn, wenn es um die Pflicht zur Einräumung eines Widerrufsrechts und somit ein gesetzliches Widerrufsrecht geht. Das gleiche gilt für die Möglichkeit der Nachbelehrung für den Fall nicht vollständiger Pflichtangaben. Will der Darlehensgeber freiwillig ein vertragliches Widerrufsrecht anbieten, so kann er die mitzuteilenden Angaben selbst bestimmen. Eine Pflicht, bestimmte Angaben zu machen, besteht in diesem Fall nicht. Die Möglichkeit der Unvollständigkeit scheidet aus. Sie ist nur im Falle gesetzlich vorgegebener Angaben denkbar. Überdies ergibt sich aus dem Satz, „Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen“, ein klarer Hinweis auf gesetzliche Vorgaben. Nicht zuletzt sprechen die Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gegen ein vertragliches Widerrufsrecht. Für einen durchschnittlichen Kunden ist das Vorhandensein mehrerer Möglichkeiten ein deutlicher Hinweis auf gesetzliche Vorgaben.“

Fazit: Mit einer „nachgeschobenen“ Widerrufsbelehrung sollen oft die bestehenden Mängel einer zuvor mangelhaft erteilten Belehrung ausgebessert werden. Auch wenn ansonsten kein Widerrufsrecht besteht, sollte man die nachgeschobene Belehrung auf ihre Bewertung als vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht hin prüfen lassen!

Die Antwort auf die Frage hängt also von der Auslegung des individuellen Falles ab. Hierzu bedarf es einer juristischen Einschätzung. Wir helfen Ihnen gern weiter!

 

 

Fundstellen:

[1]vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).Juni 1982 – VIII ZR 115/81, juris Rn. 17; Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 88/11, Rn. 11

[2] BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 442/10