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Baufinanzierung – mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen? OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015- 31 U 56/15- Artikel vom 06.01.2016

Das Urteil des OLG Hamm vom  21.10.2015- 31 U 56/15 beschäftigt sich mit der Abgrenzung von erheblichen und unerheblichen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Es geht um die Frage, wann diese Formulierungen so missverständlich sind, dass die Belehrung in Summe unwirksam ist. Interessant ist jedoch bereits die Frage, ob bei mehreren Darlehen auch mehrere Widerrufsbelehrungen erforderlich sind.

Der dortige  Darlehensnehmer  unterzeichnete einen Darlehensantrag, der zwei Darlehen zum Gegenstand hatte. Die Darlehensgeber waren zudem unterschiedlich. Es wurde jedoch nur eine Unterschrift geleistet.  Das OLG entschied hier: „Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.“

Ob diese Begründung zutreffend ist, erscheint jedoch fraglich. Denn eine Willenserklärung  bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, der auf die Begründung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt. Sofern es sich jedoch  um zwei unabhängige Rechtssubjekte (Banken) handelt, werden nach dem objektiven Empfängerhorizont auch zwei Rechtsverhältnisse begründet, die dann auch zwei Tilgungsansprüche nach sich ziehen. Aufgrund der Tatsache, dass Banken selten individuell gestaltbare Darlehensvereinbarungen herausgeben- also meist der Darlehensgeber vorgibt, ob eine oder zwei Unterschriften erforderlich sind-  ist die Indizwirkung der tatsächlichen Unterschrift wenig stichhaltig.

Auch das OLG Nürnberg hat in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 10. Januar 2012 – 14 U 1314/11 -, juris, Rn. 35) entschieden, wann sich eine einheitliche Widerrufsbelehrung auf mehrere zusammengehörige Einzelgeschäfte beziehen kann. Der dortige Darlehensantrag wies einen einheitlichen Verwendungszweck und ein einheitliches Konto aus. Zudem waren die Regelungen zur Vorlage von Unterlagen einheitlich. Auch die Vertragsbedingungen waren gleich. Hätten die Parteien zwei voneinander unabhängige Darlehensverträge abschließen wollen, hätte es näher gelegen, dies i den Vertragsbedingungen auch hervorzuheben.