Die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS “Santa-R Schiffe” mbH & Co. KG bekamen mit Schreiben vom 03. Januar 2018 von der Kanzlei Münzel & Böhm die Aufforderung zur Rückzahlung der in den Jahren von 2003 bis 2008 erhaltenen Ausschüttungen.
Über die Schiffe des Dachfonds MPC MS Santa R Schiffe wurde bereits 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Fonds war umstritten, da in Summe nur 41% der Anlegergelder in die Schiffsinvestitionen geflossen sind. 59% des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapital incl. Agio wurde danach für Weichkosten, also für Zwischenfinanzierungszinsen und diverse Dienstleistungsvergütungen verwendet. Allerdings steht daraus resultierenden theoretischen Ansprüchen regelmäßig die Einrede der Verjährung entgegen, wenn die Zeichnung mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Ist damit automatisch die Forderung des Insolvenzverwalters berechtigt oder können die Anleger der MPC Santa R Schiffe die Rückzahlung verweigern?
Im Grunde ist ein Anleger der MPC Santa R Schiffe grundsätzlich verpflichtet, erhaltene Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder zurückzuzahlen, wenn diese nicht durch Gewinne erwirtschaftet worden sind. Dies läßt sich durch Prüfung der Bilanzen feststellen.
Es müssen jedoch eine Reihe weiterer Voraussetzungen vorliegen, damit dieser Anspruch auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. So ist der Anspruch dann nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr benötigt wird. Für den Beweis dieser Tatsache trifft den Gesellschafter zwar die grundsätzliche Beweislast. Allerdings muss der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft konkret darlegen.
Es empfiehlt sich daher, gezielte Informationen anzufordern, um die Pflicht zur Rückforderung der Ausschüttungen sachgerecht prüfen zu können.
Tip: Lassen Sie den Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen juristisch prüfen.