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Rückforderung von Ausschüttungen und Verjährung BGH 07.12.2017- III ZR 206/17

Das Urteil des BGH vom 07.12.2017 nimmt Stellung zur Frage, wann eigentlich Verjährung von Ansprüchen auf Ausschüttungsrückgewähr eintritt.  Der Insolvenzverwalter eines Fonds verlangte in dortigen Fall von dem Anleger gewinnunabhängige Ausschüttungen aus den Jahren 2005 bis 2008 zurück. Der Anleger hatte sich über einen Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligt. Aus den Unterlagen war jedoch zu entnehmen, dass ab 2010 der Fonds nicht mehr in der Lage war, das zur Finanzierung der Anlagen aufgenommene Darlehen zu bedienen. Hierzu gab es ein Schreiben mit der Rückzahlungsaufforderung. Aber erst Ende 2014 erhob der Insolvenzverwalter Klage auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen.

In der Entscheidung wurde ausgeführt, dass Verjährung bereits dann beginnt, wenn feststeht, dass eine Rückforderung unumgänglich ist. Dieser Zeitpunkt kann weitaus früher sein als die Insolvenzeröffnung. Maßgeblich sind mögliche  Schreiben Fondsgeschäftsführung zur Liquiditätslage und eine etwaige Aufforderung, Ausschüttungen zurückzugewähren.

Die Verjährungsfrist in dem vom BGH zu beurteilenden Fall hat damit im Dezember 2010 zu laufen begonnen und war am 31.12.2013, also vor Klageerhebung 2014, abgelaufen. Entsprechend ist bei jedem Vorgang separat zu prüfen, welcher Schriftverkehr sich findet.

Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter die der Ausschüttung zugrunde liegende Forderung konkret beziffern. Hieran fehlt es leider häufig. So ist erforderlich, dass Schuldgrund, Höhe der Forderung und Fälligkeit belegt wird. Es ist z.B.  nicht ausreichend, eine Forderung zum Beispiel als „Dienstleistung“zu beziffern. Vielmehr muss der Rechtsgrund abgrenzbar dargestellt werden.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gern!

 

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