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Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse, Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2016- 9U 71/15

Das Urteil des OLG Stuttgart beschäftigt sich primär mit der Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Bausparkasse im Verhältnis zum Bausparer. Nach dieser Regelung kann ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzins nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Da der Bausparer regelmäßig seine Sparleistungen einzahlt, gewährt er de facto der Bausparkasse einen Kredit und ist Darlehensgeber. Auf die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 BGB  beziehen sich Bausparkassen dann, wenn der Bausparer den längst zuteilungsreifen Bausparvertrag weder weiter bespart, noch das Bauspardarlehen in Anspruch nimmt und demgegenüber jedoch die hohen Guthabenszinsen nutzt.

Im dortigen Fall stammte der Bausparvertrag aus dem Jahre 1978 und wurde knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife von der Bausparkasse schließlich gekündigt. Die Bausparsumme war nicht vollständig angespart.

Das Gericht hielt die Kündigung der Bausparkasse jedoch für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.

Die Bausparkasse kann sich auch nicht analog auf die Kündigungsvorschrift berufen. Denn nach den Vertragsbedingungen mit dem Bausparer gibt es verschiedene andere Möglichkeiten, welche die nach Ansicht der Bausparkasse vertragswidrige Nutzung des Bausparvertrages als rentable Kapitalanlage beenden. Die Bausparkasse kann zum einen den Bausparer auffordern, die vertraglich geschuldeten Sparbeiträge auch nach Zuteilungsreife weiterhin zu leisten. Wenn der Bausparer dieser Aufforderung nicht Folge leistet, hat die Bausparkasse ein vertragliches Kündigungsrecht und kann sich daher dann einseitig von den Verbindlichkeiten lösen. Zum anderen wäre im Fall der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart und kann dann gekündigt werden, sofern kein Bauspardarlehen abgerufen wird.

Sofern die Bausparkasse jedoch diese vertraglichen Möglichkeiten nicht nutzt, ist sie auch nicht mehr schutzbedürftig und kann sich nicht auf eine analoge Anwendung von Kündigungsvorschriften berufen.