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Aufklärung zum negativen Marktwert bei SWAP, Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.10.2013- I-9 U 101/12, 9 U 101/12

Bei der Empfehlung eines Swap-Vertrages, bei dem der Gewinn der einen Seite den spiegelbildlichen Verlust der anderen Seite darstellt, befindet sich die beratende Bank grundsätzlich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Denn wenn sich die Zinszahlung für sie gut entwickelt, bedeutet dies einen Verlust für den Kunden. Die Bank ist also Berater und Gegner zugleich. Daran ändert auch nichts, wenn die Bank die Risiken und Chancen der Geschäfte durch „Hedge-Geschäfte“ später an andere Marktteilnehmer weitergibt. Denn die Bank muss in jedem Fall zunächst am Anfang des Geschäfts eine eigene Marge „einbauen“, die bereits zu Vertragsbeginn einen negativen Marktwert für den Kunden darstellt. Es handelt sich auch nicht um eine nicht aufklärungsbedürftige Marge der Bank. Auch wenn der Vertragspartner einer Bank in der Regel damit rechnen muss, dass diese aus dem Geschäft Gewinn erzielen will, vertritt die Bank dennoch gegenläufige Interessen und befindet sich als Berater des Kunden in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Die Auswirkungen des Interessenkonfliktes können nur durch Offenlegung des anfänglichen negativen Marktwertes beseitigt werden.