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Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven bei kapitalbildender Lebensversicherung- BGH Urteil vom 11. 02.2015 – IV ZR 213/14

Der BGH hat über die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung entschieden. Gegenstand der Frage war, ob ein Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung einen zusätzlichen Anspruch auf Auszahlung der Bewertungsreserve hat oder ob diese zulässigerweise mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat hier ausgeführt, dass kein weiterer Zahlungsanspruch auf die Bewertungsreserven besteht.
Gem. § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer zwar eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu. Bewertungsreserven sind jedoch zunächst rein rechnerische Posten, die sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert von Kapitalanlagen ergeben. Die zugewiesenen Beträge dürfen dann nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Da es sich mithin um eine Finanzierung der gesamten Überschussbeteiligung i.S. von § 153 Abs. 1 VVG handelt, die sowohl die Beteiligung an dem Überschuss (im engeren Sinne) als auch an den Bewertungsreserven umfasst, hat ein höherer Anteil der Bewertungsreserven bei den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zugleich ein Absinken des Schlussüberschusses zur Folge. Es erfolgt daher eine zulässige Kürzung.