Das Landgericht Stade hatte mit seinem Urteil vom 6. März 2013 – 5 O 66/12 zunächst der Klage einer Darlehensnehmerin auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Darlehensvertrags nach erfolgtem Widerruf überwiegend stattgeben. In der Berufungsinstanz wurde sodann über die ebenfalls strittige Rückabwicklung des tilgungsersetzenden Lebensversicherungsvertrages entschieden. Die beiden Verträge – also Darlehen und Lebensversicherung -wurden ursprünglich zusammen abgeschlossen; Ziel der Darlehensnehmerin war, auch eine Rückerstattung der geleisteten Lebensversicherungsprämien zu erhalten.
Das Oberlandesgericht Celle hat sodann in seinem Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 U 62/13 entschieden, dass die solche Rückerstattung ausgeschlossen ist. Da es primär um den Widerruf eines Darlehens ging, müßten hinsichtlich der Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines sog. verbundenen Geschäfts vorliegen. Gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB muss hierfür ein sog. verbundenes Geschäft zwischen Kredit und Lebensversicherung bestehen. Dafür ist ein sog. Finanzierungszusammenhang und eine wirtschaftliche Einheit erforderlich. Ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind nur dann miteinander verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine sog. wirtschaftliche Einheit bilden.
Dies wurde jedoch für den hier vorliegenden Fall verneint, dass nicht alle Raten des Lebensversicherungsvertrags aus dem Darlehen bedient werden. Wird also lediglich die erste Prämie aus der ausbezahlten Darlehenssumme einbehalten und die übrigen separat bezahlt, liegt kein solcher Finanzierungszusammenhang vor. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht in seinem Urteil bestätigt und klargestellt, dass auch eine analoge Anwendung von § 358 BGB ausscheidet. Die Klägerin erhielt also nur die Zahlungen aus dem Darlehen erstattet.