Immer wieder stellt sich die Frage nach den Pflichten des Bauträgers und dem damit einhergehenden Anspruch auf Verzugsschaden aus dem abgeschlossenen Bauträgervertrag.
Das Kammergericht hat zuletzt im Urteil vom 15.05.2018 – 21 U 90/17 festgestellt, dass den Bauträger aus einem Bauträgervertrag eine Herstellungsverpflichtung und eine Übergabepflicht trifft. Nur letzteres stünde im Zug um Zug- Verhältnis zur Zahlungspflicht des Kunden.
Verzug des Bauträgers aus einem Bauträgervertrag liegt also immer dann vor, wenn zum Solltermin entweder die Wohneinheit nicht bezugsfertig hergestellt wurde oder die Wohneinheit nicht übergeben werden soll. Hier schuldet der Bauträger jedoch keinen Beweis einer vertragsgerechten Erfüllung des Bauträgervertrages. Dann der Erwerber kann im Rahmen der Besichtigung selbst auf Mängel prüfen und dann ggf. einen Einbehalt vornehmen.
Kein Verzug des Bauträgers liegt weiter vor, wenn der Bauträger nach abnahmereifer Herstellung selbst nicht zur Übergabe bereit ist, weil der Erwerber seinerseits nicht zur Leistung seiner Zug –um Zug zu erbringenden Zahlungen bereit ist. Die dann zugunsten des Bauträgers bestehende Einrede nach § 320 Abs. 1 BGB, schließt seinen Verzug aus. Denn solange sich ein Schuldner auf die Einrede des § 320 BGB berufen kann, hat er den Eintritt des Verzugs jedenfalls nicht zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB). Der Erwerber schuldete im dortigen Fall die Bezugsfertigkeitsrate. Macht er hier Abzüge geltend, muss der Erwerber die jeweiligen Mängel auch beziffern.
Kommt es zu solche einer Konstellation ist es wichtig, die konkreten Mängel genau zu beziffern. Weiter stellt sich die Frage, wann der Sicherheitseinbehalt freizugeben ist.
Für Erwerber gilt also:
- Ziehen Sie bei der Begehung einen Fachmann hinzu!
- Beziffern Sie Mängel nach Art/ Ausmaß konkret, wenn Sie Einbehalte von fälligen Raten erwägen!
- Bevor eine Freigabe des 5%igen Sicherungseinbehaltes erfolgt, sollte der Umfang des Sicherungszwecks geprüft werden.
Haben Sie Fragen, wir beraten Sie gern!