Der BGH hat bereits mit Urteil BGH vom 20.03.2018- XI ZR 309/16 entschieden, eine Klausel in Darlehensverträgen zur Aufrechnung, die zahlreiche Banken und Sparkassen unzulässig ist (Az.: XI ZR 309/16). Konkret geht es um folgende Klausel:
„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
Eine solche Aufrechnungsklausel ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn durch diese Klausel werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt. Insbesondere werde ihm die Ausübung seines Widerrufsrechts erschwert. Daher sei die Klausel unwirksam, so der BGH.
Vor dem Landgericht Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018- 2 O 21/18 ging es um ein Immobiliendarlehen, bei dem die Bank die betreffende Klausel verwendet hatte. Durch die Klausel sei die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft und der Widerruf sei daher auch Jahre nach Abschluss möglich gewesen, entschied das Gericht mit noch nicht rechtskräftigem Urteil.
Damit könnte das Landgericht Ravensburg ein für Verbraucher wichtiges Urteil gefällt haben, denn für Verbraucher könnte sich dadurch die Möglichkeit zum Widerruf von Darlehen ergeben haben, an die sich Kunden eigentlich gebunden fühlten.
Die Entscheidung lässt sich nicht nur bei Baufinanzierungen, sondern auch bei Autokrediten anwenden. Bei beiden handelt es sich um Verbraucherdarlehen, die widerrufen werden können, wenn sie nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden und die Bank fehlerhaft informiert hat. Bei Autofinanzierungen liegt meistens ein sog. verbundenes Geschäft vor, so dass eine Rückabwicklung nicht nur der Kreditvertrages, sondern auch der Kaufvertrages möglich ist. Die Frage, ob es sich bei dem Fahrzeug, um einen Diesel oder Benziner handelt oder ob Abgaswerte manipuliert wurden, spielt beim Widerruf keine Rolle.