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Abstraktes Schimmelrisiko & Mietminderung (BGH v. 05.12.2018)

Abstraktes Schimmelrisiko allein rechtfertigt Mietminderung nicht, so der BGH vom 05.12.2018, Az. VIII ZR 271/17, 67/18!

Schimmel in der Wohnung sorgt oftmals für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Die bloße Gefahr von Schimmelpilzbildung in älteren Wohnungen berechtigt die Mieter allerdings nicht zur Mietminderung.

Im dortigen Fall wollte ein Mieter Mietminderungen durchsetzen, da sie die „Gefahr von Schimmelpilzbildung” in den 1968 und 1971 errichteten Wohnungen befürchteten. Sie bemängelten konkret Wärmebrücken, die das Schimmelwachstum begünstigen würden. Aktueller Schimmelbefall war jedoch nicht zu verzeichnen. Die Vorinstanz (LG Lübeck) gab den Klägern zunächst recht Recht. Die Richter führten in den Urteilsgründen aus, dass die Mieter einen Anspruch auf einen „Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens” hätten, der auch heutigen Maßstäben entspreche. Dabei sei es unerheblich, ob dieser bereits aufgetreten sei oder nicht.

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Denn Wärmebrücken seien kein Sachmangel seien, wenn der bauliche Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude mit den geltenden Bauvorschriften übereinstimme und den technischen Normen entspräche. In den Jahren 1968 und 1971 seien Wärmebrücken „allgemein üblicher Bauzustand” gewesen. Eine Pflicht zur Wärmedämmung gab es damals nicht. Daher dürften die Mieter auch keine den modernen Ansprüche genügende Wohnung erwarten. Den Bewohnern sei regelmäßiges Lüften bzw. zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten am Tag durchaus zumutbar, um Schimmel vorzubeugen – so die Richter weiter.

 

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