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Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei Indexzertifikaten (Lehman) „Eigengeschäft“, Urteil des BGH vom 17.09.2013-XI ZR 332/12

Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) besteht keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über deren Gewinnspanne. Der in dem Urteil klagende Anleger hatte sog. Lehman Zertifikate von einer Bank erworben, die sie unter Gewährung eines Rabatts vom Emittenten erworben hatte. Es stand hier u.a. im Streit, ob über diese Marge aufgeklärt werden muss. Das verneinte der BGH in seinem Urteil vom 17.09.2013-XI ZR 332/12 da eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der erzielte Einkaufsrabatt stelle eine solche Marge dar und ist zu unterscheiden von aufklärungsbedürftigen Rückvergütungen. Sofern sich der dortige Kläger auf die Regelung des §31d WpHG beruft, begründet diese Vorschrift nach Ansicht des BGH weder (vor-) vertragliche Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch deliktische Schadensersatzansprüche. (Anmerkung: Die Frage einer unmittelbaren Geltung des §31d WpHG ist zwar umstritten; es wurde jedoch z.T. jedenfalls eine sog. Ausstrahlungswirkung angenommen). Sofern man also die Rechtsansicht vertreten hat, § 31d WpHG spielt bei der Bewertung von allgemeinen Aufklärungspflichten des Anlageberaters/ der Bank im Rahmen des Schadensersatzes gem. §§280 I, 241 II BGB 3 eine Rolle (z.B. Urteil des BGH vom 19.12.2006- XI ZR 56/05), ist auch die Frage der Ausstrahlungswirkung auf allgemeine vorvertragliche Schadensersatzansprüche mit dem hiesigen Urteil obsolet.