Allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen soll, widerspricht nicht einer anlegergerechten Empfehlung, wenn ein geschlossener Fonds angeboten wird und dies mit Verlustrisiken verbunden ist, so der BGH. Damit gilt gerade nicht der allgemeine Grundsatz, dass sobald das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage – und hierunter fällt im allgemeinen die Altersversorgung- dienen soll, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos per se fehlerhaft ist. Denn es kann hiervon abweichend dann auch ergänzend darum gehen, Steuern einzusparen, was regelmäßig gerade nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen ist. Auch wenn ein Teil des Fondskapitals fremdfinanziert wird, macht die Fondsbeteiligung noch nicht zu einer „hochspekulativen“ Anlage, die für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste. Vielmehr ist im Rahmen der Parteivernehmung genau zu klären, ob es nur um eine ergänzende Altersvorsorge geht oder um die Schließung einer echten Versorgungslücke im Alter.