Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung „Checkbox“:
BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 -XI ZR 549/14, XI ZR 101/15
Der BGH entschied mit Datum vom 20. Februar 2016 in einem weiteren Fall, wie eine Widerrufsbelehrung in Verbindung mit einem Immobilienkredit ausgestaltet sein muss, damit diese wirksam ist. Es ging um die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen zweier Sparkassen.
Inhaltlich wurde beanstandet, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Widerruf dieser Verträge nicht deutlich genug hervorgehoben wurden. Insbesondere war Bestandteil dieser Widerrufsbelehrung eine sogenannte „Checkbox“, bei der angekreuzt werden sollte, was im jeweiligen Kreditvertrag relevant ist Die Kläger (dort Verbraucherzentralen) führten aus, dass ein solches System die Widerrufsbelehrung intransparent mache, da sie durch die vielen Varianten unnötig inhaltlich aufgebläht werden würde. Es würde im Ergebnis von deren Kern abgelenkt.
Dem erklärte der BGH jetzt eine Absage: Es ist danach nicht erforderlich, die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen mit Verbrauchern optisch besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Eine Hervorhebung ordnet das Gesetz nicht an. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Belehrung Elemente enthält, die nicht in allen Fällen relevant sind und im Einzelfall durch Ankreuzen ausgewählt werden müssen.
Dennoch beinhalten Widerrufsbelehrungen regelmäßig inhaltliche Fehler. Zu beachten ist hier, dass das bisher zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht begrenzt wurde. Das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge endet nämlich am 21.6.2016.