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Autokauf und VW Abgasskandal- welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen?

Bezüglich der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beim Autokauf existieren mittlerweile Urteile[1], auch zu VW Produkten. Hier soll ein komprimierter Überblick gegeben werden.[2]

Unzulässige Abschalteinrichtung begründet Sachmangel

Aus dem bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15.10.2015 des Kraftfahrt Bundesamtes und der Freigabebestätigung ergibt sich, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen von VW  verwendeten, unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt[3]. Exemplarisch das Landgericht Stuttgart führt in seiner Entscheidung vom 12.01.2018[4] aus, dass der PKW damit nicht die bei Fahrzeugen gleicher Art übliche Beschaffenheit hat, was sich daraus ergibt, dass der Motor die Vorgaben unter Laborbedingungen nur aufgrund der manipulierten Software einhält.

Käufer hat Anspruch auf Nachbesserung

Damit ergibt sich als erste Rechtsfolge ein Anspruch auf Nachbesserung gegenüber dem Verkäufer/ Hersteller. Hierbei ist die vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet, den entsprechenden Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen.

Ein Rücktritt vom Kauf setzt beim Direkterwerb vom Hersteller von Fahrzeug und Motor voraus, dass diesem zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Die Angemessenheit der Frist ist hier strittig. So geht man davon aus, dass unter den gegebenen Umständen die Frist bis zu einem Jahr betragen kann. Eine Fristsetzung von sechs Wochen ist gemäß der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 17.01.2018[5] demgegenüber wesentlich zu kurz. Das OLG Köln führt in seiner Entscheidung vom 20.12.2017[6] hierzu aus, dass den Käufern betroffener Pkws nicht zuzumuten sei, ohne weiteres die Freigabe der entwickelten Software seitens des Kraftfahrt-Bundesamts abzuwarten. Vielmehr diene eine Nachbesserungsfrist lediglich dazu, dem Vertragspartner eine letzte Möglichkeit zu eröffnen, den geschlossenen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine Frist von mehr als einem Jahr sei damit nicht vereinbar.

In diesem Zusammenhang wird auch diskutiert, ob eine Fristsetzung generell entbehrlich sei. Das ist sie gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB immer dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies kommt zu Beispiel dann in Betracht, wenn das Software-Update erkennbar nicht erfolgreich oder zu Folgemängeln führen könnte. Die hierfür erforderliche Beweisführung ist jedoch schwierig.

Das Argument, wesentliche Bauteile des Fahrzeuges würden mit der Nachbesserung einer möglichen Lebenszeitverkürzung unterliegen, reicht jedoch nicht aus. Denn hierfür ist erforderlich, dass der Hersteller für eine bestimmte Laufzeit eine konkrete Garantie erteilt hat. Das ist jedoch im Regelfall nicht der Fall.

Keine Anfechtung des Vertrages

Weiter wäre an eine arglistige Täuschung und die damit einhergehende Anfechtungsmöglichkeit gem. §123 BGB zu denken. Nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 17.01.2018[7] ist der direkt mit dem Hersteller von Fahrzeug und Motor geschlossene Autokaufvertrag nicht wegen arglistigen Verschweigens der unzulässigen Abschalteinrichtung anfechtbar, weil es insoweit an einer Aufklärungspflicht des Herstellers als Verkäufer fehlt. Es läge höchstens ein arglistiges Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Dies führt aber nur dann zu einer Täuschung, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine konkrete Aufklärungspflicht bestünde. Eine solche Aufklärungspflicht wird jedoch nur in seltenen Einzelfällen bejaht. Denn es besteht keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein könnten. Es muss es sich vielmehr um solch wichtige Informationen handeln, die für die Willensbildung der anderen Seite offensichtlich von ausschlagender Bedeutung sind. Das sind aber nur solche Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen[8]. Erfüllt ist dies dann, wenn die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug entzogen werden würde. Weil die Behörde lediglich Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet hat, ist dies jedoch nicht vorliegend.

Sofern es um den Verkäufer des Fahrzeuges geht, so muss dieser eine eigene Kenntnis vom Sachmangel und der Täuschung gehabt haben. Ein Verkäufer muss sich demgegenüber nicht verschuldensunabhängig eine arglistige Täuschung durch den Hersteller wie eine eigene Kenntnis zurechnen lassen[9]. Dass ein Hersteller öffentlich für seine Produkte wirbt, begründet für sich ebenfalls noch keine besonders enge Beziehung zu Händlern und Weiterverkäufern, welche für die Zurechnung erforderlich wäre[10].

Prospekthaftung?

Dem Käufer steht nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.01.2018[11] gegen den Hersteller kein Anspruch aus Prospekt-, Vertrauens- oder Garantiehaftung zu. Danach gehe die Prospekthaftung davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung- so das Landgericht-  dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko richtig einschätzen[12]. Demgegenüber stünden im Fall des Autokaufes dem Kaufinteressenten verschiedene Quellen zur Informationsbeschaffung zu, z.B. Autotest- /sonstige Fachzeitschriften sowie diverse Internetquellen[13]. Diese Argumentation erscheint jedoch sehr fragwürdig. Denn Abgrenzungskriterium für die Frage der allgemein zivilrechtlichen Prospekthaftung ist unter anderem, welche nach objektiven Empfängerhorizont zu bewertende Rechtsbindung mit den Erklärungen im Prospekt verbunden ist. Handelt es sich um Werbebroschüren und andere Dokumente, die ihrer Art und ihrem Umfang nach erkennbar überwiegend werblichen und weniger informativen Charakter haben, handelt es sich nicht um ein Prospekt. Diese Frage ist aber im Einzelfall zu bewerten. Aus diesem Grund lohnt es sich, herausgegebene schriftliche Unterlagen umfassend zu prüfen. Wir helfen Ihnen hierbei gern!

 

[1] Zum Teil nicht rechtskräftig

[2] nicht abschließend/ nicht ausschließlich VW betreffend

[3] Vgl. LG Braunschweig Urteil vom 17.01.2018- 3 O 1138/16

[4] Vgl. LG Stuttgart vom 12.01.2018- 19 O 66/17

[5] Vgl. LG Braunschweig Urteil vom 17.01.2018- 3 O 1138/16

[6] Vgl. OLG Köln vom 20.12.2017-18 U 112/17

[7] Vgl. LG Braunschweig Urteil vom 17.01.2018- 3 O 1138/16

[8] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 123 Rn. 5, 5b m. w. N.

[9] Vgl. LG Kiel vom 22.12.2017- 12 O 296/16

[10] Vgl. LG Kiel vom 22.12.2017- 12 O 296/16

[11]Vgl. LG Braunschweig vom 31.08.2017 – 3 O 21/17

[12]Vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 340/88

[13]Vgl. LG Braunschweig vom 31.08.2017 – 3 O 21/17

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