• Willkommen bei ImmoBankrecht
  • Schillstraße 10
  • 10785 Berlin
  • +030 609 44 309
  • info@immobankrecht.de

Bausparvertrag und Kündigungsrecht der Bausparkasse nach §489 BGB- 23. November 2015

Bausparkassen kündigen ihren Kunden seit 2008 insbesondere solche Bausparverträge, bei denen mit den Kunden hohe Guthabenzinsen vereinbart haben. Fraglich ist, ob eine solche Kündigung gerechtfertigt ist. Urteile finden sich insbesondere bei Verträgen, die bereits zuteilungsreif sind und jahrelang weiter bespart wurden. Es geht dort inhaltlich um die Frage, wann die Kündigungsvorschrift des §489 BGB greift und die Kündigung eines Bausparvertrages seitens der Bausparkasse zulässig ist.

Ein Teil der Rechtsprechung ist bereits der Ansicht, es handele sich um ein reines Sparguthaben und kein Darlehen, so dass die Kündigungsvorschrift bereits sachlich nicht anwendbar sei. o. So führt das LG Ulm in seiner Entscheidung vom 26.01.2015- 4 O 273/13 aus, dass die vom Sparer zu leistenden Sparraten eine Verbindlichkeit des Sparers im Sinne einer Spareinlage nach § 21 Abs. 4 RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute) und keinen Darlehensvertrag begründen.

Das Landgericht Karlsruhe führt in seinem Urteil vom 09.10.2015- 7 O 126/15 demgegenüber aus, dass die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine „Doppelrolle“ als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, so dass der Anwendungsbereich von § 489 BGB ebenfalls nicht eröffnet sei, auch wenn es sich faktisch um ein Darlehensvertrag handelt. Die Einlagen des Bausparers stellen danach zwar ein Darlehen an die Bausparkasse dar, so dass die Bausparkasse insoweit Darlehensnehmerin ist. Die Bausparkasse ist aber auch vor Zuteilung des Bauspardarlehens, jedenfalls so lange die Bausparsumme noch nicht voll angespart wurde, gleichzeitig Darlehensgeberin bezüglich des künftig zur Verfügung zu stellenden Bauspardarlehens. Da aufgrund der vertraglichen Konstruktion des Bausparvertrags vor Zuteilung des Bauspardarlehens eine Kündigung des von der Bausparkasse empfangenen Darlehens ohne gleichzeitige Kündigung des von ihr zu gewährenden Darlehens nicht möglich ist, und ohnehin eine Teilkündigung bei einem einheitlichen Vertragsverhältnis nur im Fall einer gesetzlichen Gestattung oder bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede zulässig ist (BGH NJW 1993, 1320, 1322 = juris Rn. 52), ist der Anwendungsbereich des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 489 BGB auch nach dieser Ansicht im Ergebnis nicht eröffnet. Der Bausparkasse steht also ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde.

Auch nach Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes. Argumentiert wird oft mit dem sog Kollektivcharakter des Bausparen. Das LG Karlsruhe führt in seiner Entscheidung vom 09.10.2015- 7 O 126/15 aus

Richtig ist zwar, dass die Bausparer eine Zweckgemeinschaft bilden und ihre Verträge das Bausparkollektiv bilden (§ 30 Abs. 1 ABB). Richtig ist auch, dass die Bausparkassen vor diesem Hintergrund zu einer kontinuierlichen Hintergrundkontrolle verpflichtet sind, um zu überwachen, ob sich die Wartezeiten der Bausparer bis zur Zuteilung unangemessen verlängern oder die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet erscheint. Gegebenenfalls sind die Bausparkassen zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen verpflichtet. Andernfalls kann Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 BSpkG bestehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 – 17 U 5/14 -). Die Wahrung der genannten Kollektivinteressen erfordert jedoch nicht etwa eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 489 BGB zu Gunsten der Bausparkassen. Denn der Schutz dieser Kollektivinteressen wird dadurch gewährt, dass die vorgelegten ABB unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung der Bedingungen auch für bestehende Verträge zulassen (§ 32 ABB). Sollte der Umstand, dass wegen der derzeitigen andauernden Niedrigzinsphase eine Vielzahl von Bausparern ihr Bauspardarlehen trotz Zuteilungsreife nicht in Anspruch nimmt, sondern sich zur Vertragsfortsetzung entscheidet, dazu führen, dass die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, käme eine Änderung der Bedingungen, etwa eine Senkung der Verzinsung der Bausparguthaben, gemäß § 32 ABB in Betracht. Dass die BaFin einer Bedingungsänderung bisher nicht zugestimmt hat, lässt darauf schließen, dass eine Gefährdung der Belange des Bausparerkollektivs derzeit nicht vorliegt, denn andernfalls hätte die Genehmigung nach § 9 BSpkG nicht versagt werden können.

Eine andere Ansicht dagegen wendet §489 BGB an. Der Bausparvertrag ist danach nicht ein bloßer Vorvertrag hinsichtlich des Bauspardarlehens. Der Bausparvertrag zielt vielmehr auf eine langfristige Bindung der Vertragspartner ab und begründet ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis mit besonderer Pflichtenbindung nach § 242 BGB. Zweck des Bausparvertrages ist hier die Erlangung eines Bauspardarlehens aufgrund planmäßiger Sparleistungen nach näherer Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge; nicht dagegen die Möglichkeit einer langfristigen möglichst gewinnbringenden Geldanlage (Staudinger/Mühlbert 2015, § 488 Rn. 538 m.w.N.). Nach der dort vertretenen Auffassung ist der Bausparvertrag dann bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren ( LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Urteil vom 01.10.2015-9 O 67/15. Eine Kündigung ist dann möglich.

Bei jeder erfolgten oder drohenden Kündigung sollte Rechtsrat eingeholt werden.