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Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswaps, Urteil des BGH vom 5. Mai 2015 – XI ZR 214/14

Eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, muss nicht über den negativen Marktwert aufklären. Dieser spiegelt nicht den voraussichtlichen Erfolg und Misserfolg des gesamten Geschäftes wieder, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrages, der zu diesem Zeitpunkt durch „Glattstellung“ des Vertrages realisierbar wäre. Es handelt sich somit um die einstrukturierte Marge, die der Kunde erst erwirtschaften muss, um in die Gewinnzone zu gelangen.
Dies ist nicht aufklärungspflichtig, weil sich diese Situation nicht anders als bei sonstigen Finanzprodukten darstellt, die- wie insbesondere außerbörsliche Derivatgeschäfte- einen negativen Marktwert aufweisen, über den ebenfalls nicht aufzuklären ist. Die Empfehlung eines Swap-Vertrages kann daher trotz des anfänglich negativen Marktwerts objektgerecht sein, sofern die Gewinnchancen und damit die „Werthaltigkeit“ des Swaps nicht nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt werden.
Unberührt und ggf. anders zu beurteilen ist jedoch der Fall, wenn die Bank direkter Vertragspartner ist. Dann besteht aufgrund des bestehenden Interessekonfliktes eine Aufklärung, wenn ein anfänglicher negativer Marktwert einstrukturiert wurde.