BGH Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15.
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Datum vom 12. Juli 2016 die Unwirksamkeit einer in der Praxis oft verwendeten Widerrufsbelehrung bejaht, welche bezüglich des Fristbeginns für einen möglichen Widerruf ausführt, dass diese Frist „ frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt.
Die dortigen Kläger schlossen im April 2008 einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 €. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen die Darlehensnehmer sodann ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sodann weitere 40.625,33 €.
Vor dem OLG Nürnberg – Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 hatten die Kläger obsiegt. Auf die Revision der Bank hin führte der BGH aus, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, da Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, den Darlehensnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Bank nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die dortigen Kläger hätten das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt.